Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 557/53
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Tatgericht neben dem Geständnis hätte berücksichtigen müssen.
Die Abgrenzung zum Notstandsbetrug (§ 264a StGB) bedarf keiner gesonderten Erörterung, wenn die Höhe der erschwindelten Beträge die Anwendbarkeit der Vorschrift offensichtlich ausschließt.
Urkundenfälschung kann neben Betrug gesondert verfolgt werden; die Zustimmung eines Mitbeteiligten kann eine einzelne Falschbeurkundung entfallen lassen, berührt jedoch nicht notwendigerweise die Gesamtverurteilung bei einer fortgesetzten Handlung.
Zur Prüfung einer Einstellung nach einem Straffreiheitsgesetz sind alle vor dem Stichtag begangenen Einzelhandlungen zusammenzurechnen; übersteigt die daraus folgende zu erwartende Gesamtstrafe die Grenze nicht, ist einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Konrad H. ███, geboren am ██████ in ████, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Mai 1953 aufgehoben
1.) soweit es sich um die Verurteilung wegen eines von Juli 1948 bis April 1949 begangenen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung handelt, im Schuld- und Strafausspruch,
2.) im übrigen im Straf- und Gesamtstrafausspruch.
Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie in beiden Fällen den Strafausspruch betreffen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrügen sind nicht in der rechten Form erhoben. Es fehlt an der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich der Strafkammer neben dem Geständnis des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.
II. 1.) a) Der Angeklagte hat zunächst in der Zeit vom Juli 1948 bis zum April 1949 unberechtigt Arbeitsausfallunterstützung vom Arbeitsamt für Personen (Rose Sch███████, Ko[REDACTED] und Margarethe ███████) bezogen, die in seinem Betriebe nicht oder nicht mehr ständig beschäftigt waren. Die für Rose ███████ (in einem Falle zahlte das Arbeitsamt nicht aus, so dass es beim Versuch blieb) und ██ erhaltenen Gelder gab er an diese weiter, die für Margarethe ███████ bezogenen Gelder behielt er für sich. In mehreren Fällen fälschte er die Unterschrift der ████████, um gegenüber dem Arbeitsamt den Nachweis der in Wirklichkeit nicht erfolgten Auszahlung zu erbringen.
b) Vom Juli 1949 bis zum April 1950 bezog der Angeklagte Kurzarbeiterunterstützungen auf die Namen mehrerer Personen, darunter seiner Frau, seiner Schwägerin und des Mitangeklagten Sch[REDACTED] und dessen Sohn. Ein Anspruch auf die Unterstützungen bestand nicht. In der Mehrzahl der Fälle behielt der Angeklagte das Geld für sich. Auf den Anträgen an das Arbeitsamt fälschte er in einigen Fällen die Unterschrift des Betriebsrates, im übrigen auch wie im Falle ██████ mehrfach die Quittung der angeblich Unterstützungsberechtigten, darunter auch die der mit ihm gemeinschaftlich handelnden Mitangeklagten Sch[REDACTED].
2.) Auch die Sachrüge ist, soweit die Schuldfrage in Betracht kommt, im Wesentlichen unbegründet.
a) Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betruges sind in beiden Fällen einwandfrei festgestellt. Insbesondere sind auch die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen die Strafkammer einen Notbetrug (§ 264a StGB) abgelehnt hat. Die Revision meint, es habe näherer Darlegungen darüber bedurft, ob der Angeklagte aus Not gehandelt habe. Dies war jedoch nicht erforderlich, nachdem die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 264a StGB mit Rücksicht auf die Höhe der erschwindelten Beträge zutreffend abgelehnt hatte.
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung gehen fehl. Wenn jetzt anscheinend behauptet werden soll, der Angeklagte sei in einigen Fällen von den „Unterstützungsempfängern“ bevollmächtigt gewesen, mit ihren Namen zu quittieren, so steht dies im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen, die für das Revisionsgericht allein maßgeblich sind. Nur im zweiten Falle liegt in der Tat eine Urkundenfälschung insoweit nicht vor, als der Angeklagte mit dem Namen des Mitangeklagten Sch[REDACTED] unterschrieben hat. Denn dieser hat bewusst und gewollt mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. Hieraus ergibt sich, dass Sch[REDACTED] damit einverstanden war, dass der Angeklagte einmal mit seinem Namen unterschrieb. Hierdurch wird aber der Schuldspruch (im zweiten Falle) nicht berührt. Denn es handelt sich nur um eine Einzelhandlung, die als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen worden ist. Auch wenn diese fortfällt, verbleibt es wegen der übrigen Fälle bei der Verurteilung nach § 267 StGB.
c) Die Revision will dartun, dass eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung neben der Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich sei, da es sich um eine straflose Nachtat handele. Die Ausführungen zu diesem Punkte sind offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung.
d) Schließlich brauchte entgegen der Ansicht der Revision die Strafkammer auch keine Worte darüber zu verlieren, ob der Angeklagte als Kaufmann und Betriebsinhaber etwa sein Tun als erlaubt angesehen, als in einem Verbotsirrtum gehandelt habe.
3.) Sonach sind in beiden Fällen an sich keine Bedenken gegen den Schuldspruch vorhanden. Dennoch muss dieser im ersten Falle aufgehoben werden. Denn mit Recht vermisst die Revision eine Prüfung, ob im ersten Falle die Voraussetzungen für eine Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1949 vorliegen. Die erste Straftat des Angeklagten ist zwar vor dem Stichtage dieses Gesetzes, dem 15. September 1949, abgeschlossen. Auch ist eine Einzelstrafe von vier (also nicht mehr als sechs) Monaten Gefängnis ausgeworfen worden. Dies führt aber nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass einige Teilakte der zweiten Tat schon vor dem 15. September 1949 begangen worden sind. Auch diese sind zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob der Angeklagte am Stichtage eine Strafe oder Gesamtstrafe verwirkt hatte, die über die Straffreiheitsgrenze hinausging. Dass im zweiten Falle die fortgesetzte Tat nach dem Stichtag mit weiteren Einzelhandlungen weitergeführt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats vom 1.12.1953 in NJW 1954, 202).
Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, welche Gesamtstrafe für alle vor dem Stichtage begangenen Taten zu verhängen gewesen wäre, wenn sie allein abgeurteilt werden müssten. Falls diese nicht über sechs Monate Gefängnis betragen würde, wäre im ersten Falle das Verfahren einzustellen.
4.) Im zweiten Falle bedurfte es dagegen nur der Aufhebung im Strafausspruch. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe davon beeinflusst ist, dass eine Urkundenfälschung auch im Falle Sch[REDACTED] bejaht worden ist.
5.) Auch im ersten Falle waren die Urteilsfeststellungen nur insoweit aufzuheben, als sie die Straffrage betreffen. Soweit die Feststellungen zur Schuldfrage in Betracht kommen, sind sie von der Gesetzesverletzung, die zur Aufhebung führt, nicht betroffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |