Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Handeltreiben mit Heroin — Strafzumessung trotz Besonderheiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hannover nach § 349 Abs. 2 StPO in einer Strafsache wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er hält fest, dass der Angeklagte durch Verhandlungen mit V‑Leuten den Tatbestand erfüllte, obwohl seine Rolle unklar blieb. Die Kammer berücksichtigte mildernd, dass das Geschäft so angelegt war, dass das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangen konnte. Angesichts der erheblichen Menge (858,4 g Diacetylmorphin‑HCl) hält der Senat die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für nicht offensichtlich überschritten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn aus den Urteilsgründen keine Rechtsfehler oder offensichtlich unzulässige Schuld‑ bzw. Strafzumessungsentscheidungen ersichtlich sind.

2

Verhandlungen und Absprachen des Beschuldigten mit V‑Personen oder Dritten können tatbestandserfüllendes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründen.

3

Dass ein Rauschgiftgeschäft von vornherein so konzipiert ist, dass das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt, kann als strafmildernder Umstand in die Strafzumessung eingehen.

4

Bei erheblichen Mengen des Betäubungsmittels rechtfertigt die Menge eine höhere Freiheitsstrafe; das Revisionsgericht hebt das Strafmaß nur bei offensichtlicher Überschreitung der Schuldangemessenheit auf.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen Ho ██ Youssef Iskander aus ██████████ geboren im Jahre 1955 in ███ █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben der Verteidigerin vom 13. September 1993 hat vorgelegen.

Der Senat hat nicht verkannt, dass der Fall Besonderheiten aufweist: So ist auffällig, dass 5,5 kg Heroin unter Beteiligung eines Beamten des Bundeskriminalamts und libanesischer Behörden aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Welche Rolle der Angeklagte bei einem Absatz des Heroins spielen sollte, bleibt unklar. Seine finanziellen Möglichkeiten waren gering, seine Gewinnerwartungen offenbar begrenzt. Der Angeklagte hat gleichwohl im Rahmen seiner Verhandlungen mit V-Leuten deutscher und libanesischer Behörden sowie mit dem Zeugen Abu █████████ den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt.

Die Strafkammer hat den Besonderheiten des Falles insoweit Rechnung getragen, als sie strafmildernd berücksichtigt hat, dass „das Geschäft von vornherein so angelegt war, dass das Rauschgift letztlich nicht in den Verkehr kommen konnte“ (UA S. 23).

Dass der Tatrichter bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten die rechtlichen Grenzen der Schuldangemessenheit überschritten hat, vermag der Senat angesichts der Menge des betroffenen Heroins (858,4 g Diacetylmorphin-Hydrochlorid) nicht festzustellen.

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