Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben mangels Begründung; Revisionen teils verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/90
Datum
18.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten Balbir als unbegründet und auferlegte ihm die Kosten. Die Revision des Angeklagten Manjit führte insoweit zur Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte die Versagung nicht begründet. Bei einem unbestraften Angeklagten ist die Versagung nicht von selbst verständlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist durch das erstinstanzliche Gericht zu begründen; eine fehlende Begründung macht die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

2

Bei einem unbestraften Angeklagten ist die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von selbst verständlich und erfordert besondere, nachvollziehbare Feststellungen.

3

Hat die Revision einen solchen Begründungsmangel gerügt, kann der Revisionsgerichtshof die Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

4

Wird eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hat der Revisionskläger in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

████ Balbir, geboren am █████████████ in █████████ (Indien), zur Zeit in Haft,

███ ████ Manjit, geboren am ██████ 1960 in ████ (Indien), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu 2 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 3 auf Antrag – am 18. Dezember 1990 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Balbir S████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Dezember 1990 hat vorgelegen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Manjit S████████, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Manjit ████████ wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 2) wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision des Angeklagten Manjit █████ rügt mit Recht, dass die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht begründet hat. Ihre Ablehnung verstand sich bei dem unbestraften Angeklagten nicht von selbst.

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