Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs in den Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet, bleibt der Schuldspruch in der Revision bestehen.
Widersprüche in den Urteilsgründen, die nicht auflösbar sind und eine Auswirkung auf die Strafzumessung nicht ausschließen lassen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Ist nicht auszuschließen, dass ein Fehler in den Urteilsgründen dem Angeklagten nachteilig geworden ist, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch anzutasten, sofern die Feststellungen zur Schuld tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Musiker Götz-Peter S. ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1944, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Während die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspruch fehlgehen, hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe enthalten folgenden Widerspruch: Der Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, dass es für Caroline ███ „keine Freundschaft“ gegeben habe (UA S. 50). Die Feststellungen ergeben jedoch, dass Caroline in einem türkischen Mädchen, das im selben Hause wohnte, eine „Freundin“ hatte (UA S. [REDACTED]).
Bei der Höhe der verhängten Strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Widerspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |