Revision verworfen: Eingehungsbetrug durch vorgetäuschte Automatenverträge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/67
- Datum
- 28.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Eingehungsbetrug liegt der Vermögensschaden bereits in der Begründung einer rechtswidrigen Verpflichtung; die Anfechtbarkeit des Geschäfts schließt den Betrug nicht aus.
Ein Vermögensschaden ist zu bejahen, wenn die vertraglich begründeten Zahlungsverpflichtungen die Mittel entziehen, die für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Lebensführung erforderlich sind.
Die Einreichung eines scheinbar ordnungsgemäßen, tatsächlich mit Mängeln behafteten Vertrags zur Herbeiführung einer Provisionszahlung kann Betrug begründen, wenn der Täter mit einer späteren Anfechtung rechnet und dadurch einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft oder zu verschaffen beabsichtigt.
Bei mehreren gleichgelagerten Betrugshandlungen kann die Annahme eines fortgesetzten Delikts und die Bildung einer Gesamtstrafe gerechtfertigt sein, wenn die Feststellungen einen solchen Zusammenhang tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 28. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ███ aus ████, geboren █████ in ████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. Juni 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen liegen folgende Feststellungen zugrunde.
Der Angeklagte verkaufte als Provisionsvertreter der Firma Ferdinand ███████ in ███████ Waren-, insbesondere Zigarettenautomaten. Der Frau ████ und dem Invaliden ██ spiegelte er vor, es handele sich nicht um einen Kauf-, sondern nur um einen Automaten-Aufstellvertrag. Dem Geldeinnehmer KlC_) nannte er günstigere Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis. Von dem Tankstelleninhaber KitiC_) nahm er über den Kauf eines Automaten unter einem Vorwand zwei Vertragsurkunden auf, die er beide an Florstedt einreichte. Den Arbeiter ██ täuschte er über die Ausstattung und den Wert des zu bestellenden Zigarettenautomaten.
Alle diese fünf Personen nahmen den Automaten nicht ab. Gegen Ki_) erging Versäumnisurteil. ███ zahlte 820 DM Abstand. Die Bemühungen der Firma ██████, von Frau WC_) und von BC_) Zahlung zu erlangen, blieben erfolglos. KlC_) hatte die Bestellung alsbald zurückgenommen.
a) Wie die Strafkammer mit Recht annimmt, hat der Angeklagte die Firma ██ █████████████████████ geschädigt oder im Falle KX_) zu schädigen versucht, indem er ihr „einen scheinbar ordnungsgemäßen, in Wahrheit aber mit einem Makel behafteten Vertrag zum Zwecke der Auszahlung einer Provision einreichte, obwohl er mit einer Anfechtung des Kaufvertrages“ rechnete (UA S. 8/9, 11, 14, 18, 23). Der Firma ███ gelang es zwar, von dem Arbeiter La_) auf Grund des Vertrages eine größere Zahlung zu erhalten. Dadurch wurde aber ihr Schaden, der in der festgestellten Auszahlung einer Provision für einen wirtschaftlich minderwertigen Kaufvertrag lag, nur nachträglich wieder beseitigt.
b) Entgegen der Meinung der Revision bejaht das Landgericht auch mit Recht einen Vermögensschaden der Kunden. Sie alle lebten, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Frau ███ und BO_) wollten keinen Warenautomaten erwerben und bezahlen. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, dass er „für sie keinen Wert hatte“ (UA S. 7, 11). Es hält dabei nicht etwa unrichtigerweise „die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten“ für maßgebend, sondern nimmt erkennbar an, dass der Getäuschte bei seinen persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen „die Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen Umfange für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden“ konnte (BGHSt 16, 321, 325/326). Dasselbe gilt für KlC_), der für einen zweiten Automaten ersichtlich keine Verwendung hatte. Für ███ ████ wie der Urteilszusammenhang, insbesondere der gezahlte hohe Abstand ergibt, war der Zigarettenautomat ohne Schächte unbrauchbar.
KlC_) sollte nach dem unterschriebenen Vertrag monatlich 141,50 DM auf den Kaufpreis des Automaten abtragen. Der Angeklagte hatte ihm vorgespiegelt, wenn die Einnahmen aus dem Automaten nicht ausreichten, um die Raten aufzubringen, dann verringerten sich diese. Das Landgericht sieht den Vermögensschaden rechtlich zutreffend darin, dass die im Vertrag niedergelegten Abzahlungsraten den Käufer ██████ zu stark belasteten. Es glaubt ersichtlich seiner Aussage, er habe monatlich etwa 800 DM verdient, eine Familie mit vier Kindern ernähren müssen und Verpflichtungen durch den Bau eines Eigenheimes gehabt; er sei daher nicht in der Lage gewesen, monatlich 141,50 DM auf den Automaten abzuzahlen, und habe dies dem Angeklagten mehrfach gesagt. Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, hätte die Hinnahme der festgesetzten Raten dem Käufer KlC_) die Mittel entzogen, „die für die Aufrechterhaltung einer seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich“ waren (BGHSt 16, 321, 328).
Die Einwendungen der Revision übersehen, dass es sich in allen fünf Fällen um Eingehungsbetrug handelt, der Vermögensschaden also schon in der Begründung der Verpflichtung lag. Dieser Verpflichtung entsprach die Forderung, die der Angeklagte zugunsten der Firma ███████ durch den Vertrag begründen wollte, auf dessen Abschluss sie keinen Anspruch hatte. Seine Absicht war also, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die Kehrseite des Vermögensschadens der Besteller war (BGHSt 6, 115, 116; BGH NJW 1961, 684). Die Verträge waren zwar wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, und der Angeklagte rechnete, wie festgestellt, mit einer Anfechtung. Das schließt aber weder den Vermögensschaden der Kunden noch die Absicht des Angeklagten aus, die Firma ███ zu Unrecht zu bereichern. Denn beim Eingehungsbetrug bleibt die Anfechtbarkeit des Geschäfts außer Betracht. Sonst gäbe es diese Art des Betruges gar nicht. Überdies waren die anfechtbaren Verträge für die Firma ███ zwar nicht die dafür gezahlten Provisionen wert, aber wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos. Denn es bestand die Möglichkeit, dass die Anfechtung des einen oder anderen Vertrages erfolglos war oder überhaupt unterblieb, weil der Besteller keine ausreichenden Beweismittel hatte oder zu haben glaubte. Er konnte sich aus einem solchen Grunde auch bereit finden, eine Abstandssumme zu zahlen, wie der Arbeiter Ulrich es tat. Nach dem Urteilszusammenhang war es auch die Absicht des Angeklagten, der Firma ███ eine solche, wenn auch schwache, Rechtsposition und damit die Aussicht zu verschaffen, nachträglich wenigstens teilweise den Schaden wieder auszugleichen, den er ihr betrügerisch zugefügt hatte.
Das Landgericht nimmt mit Recht jeweils nur einen Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma ███ an. Ob Fortsetzungszusammenhang oder natürliche Handlungseinheit vorliegt, bleibt sich gleich und braucht daher nicht entschieden zu werden.
2. Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte der Gastwirtin Ko(0___) der Wahrheit zuwider, der Rentner Fr[D] wolle durch ihn einige Flaschen Bier und zwei Flaschen Schnaps holen lassen und werde die Getränke bezahlen. Frau ██ händigte sie dem Angeklagten aus.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die von der Gastwirtin bekundete Bemerkung des Angeklagten, wenn Fr[D] nicht zahle, werde er selbst es tun, nicht der Feststellung des Landgerichts, nach der für die Frau das „Vertrauen darauf, dass Fr[D] den Angeklagten geschickt habe“, bestimmend war. Danach hat sie sich gesagt, dass Fr[D] den Angeklagten beauftragt habe, Bier und Schnaps zu holen, werde er beides auch bezahlen.
3. Gegen die übrigen Schuldspruche erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung in diesen Punkten.
4. Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprache in den Fällen ████ und ████ sind unbegründet. Das Landgericht brauchte in den ███████████████████████ nicht ausdrücklich zu wiederholen, dass der Angeklagte nach etwa einem halben Jahr bezahlt hat.
5. Der Angriff der Revision gegen die Art, in der das Landgericht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gekommen ist, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Dr. Borker |