Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids und Verletzung der Unterhaltspflicht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/65
Datum
08.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids und Verletzung von Unterhaltspflichten. Das BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass der Meineid im Verschweigen unerfüllter Lohnforderungen und in falschen Angaben zur familiären Unterhaltsleistung bestand. Ferner liegt eine bewusste Pflichtverletzung vor, weil erzielte Mittel auf ein Konto eingezahlt wurden, über das der Vormund nicht verfügen konnte. Das Urteil weist keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Meineid kann auch in dem Verschweigen bestehender, noch nicht erfüllter Forderungen bestehen, wenn dieses Verschweigen die Unwahrheit der eidesstattlichen Versicherung begründet.

2

Das bloße Vorhandensein zuvor erworbener und ausgegebener Gelder begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand des Meineids; maßgeblich ist die objektive und subjektive Unwahrheit der Eidesleistung.

3

Eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht liegt vor, wenn der Pflichtige verfügbare Mittel so verwahrt oder verwendet, dass der Berechtigte bzw. dessen Vormund nicht darüber zur Deckung des Lebensbedarfs verfügen kann.

4

Der Bundesgerichtshof weist eine Revision zurück, wenn das angefochtene Urteil Tatbestand und Beweiswürdigung mit hinreichender Klarheit darlegt und keine sachlich-rechtlichen Mängel aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 31. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Refa-Techniker Kurt ██ aus Ko, geboren am ███ 1914 in █████ wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. August 1965 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat den Meineid entgegen dem Revisionsvorbringen nicht darin gesehen, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 11. Februar 1965 Gelder verschwieg, die er bereits vor diesem Zeitpunkt verdient und wieder ausgegeben hatte, sondern allein darin, dass er unerfüllte Lohnforderungen verschwieg, die er gegen seine damalige und eine frühere Arbeitgeberin hatte, und dass er außerdem wahrheitswidrig angab, die Kosten für den Unterhalt seiner Familie würden nur von seiner Ehefrau und seiner Tochter bestritten. Das ist rechtsfehlerfrei.

Das Urteil ergibt auch entgegen der Meinung der Revision mit hinreichender Klarheit, dass der Angeklagte die Unterhaltspflicht, die er seiner ehelichen Tochter Ursula [REDACTED] gegenüber hatte, bewusst dadurch verletzte, dass er in der Zeit zwischen dem 8. Oktober 1964 und dem 5. Mai 1965 die auf UA 8.4 genannten Beträge nicht an den Vormund des Kindes leistete, sondern auf ein Sparkonto einzahlte, das er zwar zugunsten des Kindes eröffnete, bei dem er sich aber die Verfügungsgewalt vorbehalten hatte, so dass der Vormund das Geld für den Lebensbedarf des Kindes nicht verwenden konnte. Auch dies ist rechtsfehlerfrei.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SchmidtSchmitt
SarstedtSiemerBorker