Revision gegen Urteil wegen Gewaltunzucht: Unterbringung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/64
- Datum
- 19.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlerhafte oder unzureichende Feststellungen zu Nebenvorwürfen führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die angeordnete Maßregel der Unterbringung auf anderen, hinreichend festgestellten Tatsachen und gesetzlichen Voraussetzungen beruht.
Ein bloßer Fassungsmangel des Urteils ist unbeachtlich, soweit die Voraussetzungen der Maßregel nach § 51 Abs. 2 StGB deutlich und rechtsirrtumsfrei festgestellt sind.
Die Abwägung zwischen Unzurechnungsfähigkeit und erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Tatrichter auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens treffen, sofern das Urteil die eigene Überzeugungsbildung aus dem Gutachten erkennen lässt.
Voraussetzung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist, dass die strafbaren Handlungen ihren Ursprung in einer dauernden geistigen Krankheit haben, die zu erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt und künftige erhebliche Rechtsbrüche wahrscheinlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kohlenarbeiter Werner █████ aus ███████, dort geboren am ████ 1935, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███████████████████ als Vertreter der ████████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Juli 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.
1. a) Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil die Tatbestände des versuchten Raubes oder der versuchten räuberischen Erpressung nicht ausreichend feststellt.
Das gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe der Serviererin einen Vermögensnachteil zufügen und sich zu Unrecht bereichern wollen. Das wird im Urteil nur formelhaft dargelegt und verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe geglaubt, die Serviererin habe ihm zu wenig Geld herausgegeben (UA S. 4). Nach dieser Feststellung ist möglich, dass der Angeklagte sich sowohl über das Bestehen eines Zahlungsanspruches als auch über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts geirrt hat (vgl. BGHSt 4, 105 ff.).
Auch hat die Strafkammer nicht geprüft, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Dies liegt nahe, weil der Beschwerdeführer die etwa beabsichtigte Raub- oder Erpressungstat offenbar von sich aus aufgegeben hat, als die Serviererin zu ihm sagte, sein Verlangen „sei doch Blödsinn“ (er „machte keine weiteren Anstalten, das Geld zu bekommen“, UA S. 5).
b) Diese Unzulänglichkeiten des Urteils können der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Unterbringungsanordnung auf ihnen nicht beruht. Sie gründet sich in erster Linie auf den mit Recht angenommenen Verstoß gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie die Darlegungen Seite 10 UA zeigen. Dort wird die Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt mit der Gefahr begründet, der Angeklagte werde sich zukünftig „zu Aggressionen insbesondere sexueller Art hinreißen“ lassen; in diesem Zusammenhang hebt das Landgericht die andere unzüchtige Handlung des Angeklagten hervor, derentwegen er am 19. Februar 1964 verurteilt worden war.
Auf bloße Fassungsmängel eines Urteils (Fehlen des Wortes „erheblich“ auf Seite 10 UA) kann die Revision nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind deutlich und rechtsirrtumsfrei festgestellt worden.
3. Ebenfalls haltlos sind die Vorwürfe, der Tatrichter habe nicht genügend zwischen Unzurechnungsfähigkeit und erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit unterschieden, auch habe er die Entscheidung hierüber dem Sachverständigen überlassen.
Das Urteil bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich die Strafkammer mit Hilfe des Gutachtens die eigene Überzeugung gebildet hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit könne möglicherweise ausgeschlossen gewesen sein, in jedem Falle aber sei sie erheblich vermindert gewesen.
4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung habe nicht ausreichend dargetan, dass die strafbaren Handlungen des Angeklagten Ausfluss derjenigen dauernden geistigen Erkrankung gewesen seien, auf der die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht, und dass gerade wegen dieser Krankheit auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten seien.
Der Wortlaut des Urteils unterscheidet allerdings nicht scharf zwischen den Auswirkungen des Schwachsinns und denen des Alkoholgenusses. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt indessen deutlich, dass die Strafkammer der Überzeugung war, der Angeklagte könne sich nur wegen seines Schwachsinns nicht gegen die Alkoholsucht wehren; deshalb seien er und die Allgemeinheit vor ihren Folgen auch nicht anders als durch seine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewahren.
Für eine solche Auslegung des Urteils sprechen vor allem die Darlegungen auf Seite 10 UA. Dort wird zunächst festgestellt, dass der Angeklagte schwachsinnig ist, und unmittelbar danach hervorgehoben, er besuche „in seiner Freizeit häufig Lokale“ und nehme „dort Alkohol zu sich“; ersichtlich soll damit auf die das Alkoholbedürfnis auslösende Wirkung des Schwachsinns hingewiesen werden.
Auch der vorletzte Satz der Entscheidungsgründe (UA S. 11) wird nur bei dieser Betrachtung sinnvoll.
Die strafbaren Handlungen finden ihre Ursache also in derjenigen dauernden geistigen Erkrankung, auf der die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruht.
Die Revision war daher in vollem Umfang zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |