Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Begünstigung und Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung in einem Teil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/62
Datum
22.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen zweier Angeklagter als unbegründet, hob jedoch das Urteil gegen einen weiteren Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob dem Angeklagten der vorsätzliche Vorsatz zur Begünstigung nach §257 StGB nachgewiesen ist. Das Gericht bemängelte widersprüchliche Feststellungen zum Begünstigungsvorsatz und hielt bedingten Vorsatz bei Kenntnis der Zweckbestimmung geschmuggelter Briefe für ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begünstigungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter sich bewusst ist, dass der Vortäter eine Straftat begangen hat und deswegen strafbar werden kann; bedingter Vorsatz genügt für die erforderliche innere Tatseite.

2

Tatsächliche Feststellungen des Urteils müssen widerspruchsfrei sein; bei unauflösbaren Widersprüchen ist die Entscheidung aufzuheben.

3

Die Übermittlung von Briefen in Kenntnis ihrer Zweckbestimmung zur Umgehung der Briefzensur kann als Unterstützung einer Anstiftung zu falscher Aussage oder Meineid gewertet werden, wenn der Übermittler dies zumindest bedingt in Kauf nimmt.

4

Für die Anwendung strafrechtlicher Strafbarkeitsvorschriften genügt es, dass der Handelnde die fördernde Wirkung seines Verhaltens auf eine Straftat bedingt in Kauf nimmt; eine widersprüchliche Tatsachenwürdigung entzieht einer Verurteilung die verlässliche Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Inge █████, geborene FC, aus ██ █████████████████, geboren am █████ in ███,

2. den Schlachter Kurt K. ██████, aus ████, geboren am 1929 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Rechtsanwalt Dr. Fritz ███, aus ████, geboren am ██████ ████ in ████████████████,

wegen Meineides u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17. August 1962 werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████████ wird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der den Angeklagten ██████████ betreffenden Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███, die nicht näher ausgeführt sind, sind offensichtlich unbegründet.

II. Hinsichtlich des Angeklagten ██████ dringt hingegen die Sachrüge durch, die sowohl mit seiner Revision als auch mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft erhoben ist. Auf die von der Revision des Angeklagten ████████ geltend gemachte Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

Die Darlegungen, mit denen das Urteil den Begünstigungsvorsatz des Angeklagten Dr. ██ ██████████ (UA S. 72 ff.), sind

1. in sich widersprüchlich und widersprechen 2. auch den weiteren Darlegungen (UA S. 76), wonach sich nicht habe feststellen lassen, dass der Angeklagte █████████ durch seine unerlaubte Briefbeförderung dem Angeklagten █████████ helfen wollte, die Angeklagte ██ zu einer falschen Aussage vor Gericht und zu einem Meineid zu bestimmen.

Die Bundesanwaltschaft hat zu diesen beiden Punkten wörtlich folgendes ausgeführt:

Zu 1: „§ 257 Abs. 1 StGB in der hier angewendeten Begehungsform erfordert zur inneren Tatseite das Bewusstsein des Täters, dass der Vortäter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deswegen zu einer kriminellen Strafe verurteilt werden kann (5 StR 61/55 v. 19. April 1955). Dabei reicht freilich bedingter Vorsatz des Begünstigers aus (RGSt 55, 126; 71, 152, 154; 76, 351, 354; RG DR 1939, 1067; StR 43/53 v. 7. Mai 1953).“

Dieser Begünstigungsvorsatz ist dem Angeklagten nicht widerspruchsfrei nachgewiesen.

Die Strafkammer führt zwar aus, er habe es in Kauf genommen, dass sein damaliger Mandant, der jetzige Mitangeklagte ██ ███, „die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte und deswegen bestraft werden könnte“ (UA S. 73).

Diese Annahme steht jedoch in unlösbarem Widerspruch zu der vorangegangenen Erwägung, dass der Angeklagte „den Beteuerungen seines Mandanten, er sei unschuldig, ... geglaubt haben mag“ (UA S. 72). Wenn ein Rechtsanwalt, wie es die Strafkammer bei dem Angeklagten für möglich erachtet, den Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten glaubt, so bedeutet das, dass er ihn für unschuldig und den von Staatsanwaltschaft und Haftrichter gegen ihn gehegten Tatverdacht für unbegründet hält. Alsdann kann er jedoch nicht gleichzeitig mit der Schuld seines Mandanten und dessen Bestrafung wegen der etwa doch begangenen Tat gerechnet haben. Eines schließt das andere aus. Anders wäre es, wenn der Angeklagte die Unschuldsbeteuerungen seines Mandanten lediglich für wahrscheinlich oder möglicherweise zutreffend gehalten hätte. Die Strafkammer gibt jedoch die für nicht widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten ausdrücklich dahin wieder, dass er diesen Unschuldsbeteuerungen „geglaubt“ habe (UA S. 72).

Zu 2: „Das Urteil geht in Bezug auf die Begünstigung davon aus, der Angeklagte ███████████ habe es mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass sein damaliger Mandant ███, der jetzige Mitangeklagte, entgegen seinen Unschuldsbeteuerungen die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte und deswegen bestraft werden könnte (UA S. 73). Nach den Feststellungen des Urteils wusste der Angeklagte ferner, dass sein Mandant die damalige Hauptbelastungszeugin und jetzige Mitangeklagte ██ mit den ihr unter Umgehung der Briefzensur übermittelten Briefen dazu veranlassen wollte, in der bevorstehenden Hauptverhandlung wegen Zuhälterei von ihren früheren belastenden Angaben abzurücken und stattdessen eine seiner Einlassung nicht widersprechende Aussage zu machen (UA S. 23, 75, 76). Bei diesem Bewusstsein des Angeklagten ist jedoch kein Raum für die Folgerung der Strafkammer, es habe sich nicht feststellen lassen, dass er seinem Mandanten █████████ bei der Anstiftung der Zeugin ███ zu einer falschen Aussage vor Gericht und zu einem Meineid habe helfen wollen (UA S. 76/77).

Wenn der Angeklagte ████████ in Kauf nahm, dass sein Mandant ███ die ihm zur Last gelegte Zuhälterei begangen hatte (UA S. 73), so rechnete er zwangsläufig auch damit, dass die Angaben der damaligen Zeugin ██, mit denen sie ██ ██ der Zuhälterei bezichtigt hatte, der Wahrheit entsprachen. Dementsprechend umfasste die Vorstellung des Angeklagten █████████, sein Mandant █████████ wolle die Zeugin zu einem Widerruf dieser ihn belastenden Angaben und zu einer seiner Einlassung entsprechenden Aussage bestimmen, begriffsnotwendig die Möglichkeit, dass █████ sie durch seine aus der Untersuchungshaft geschmuggelten Briefe zu einer unwahren Zeugenaussage vor Gericht und gegebenenfalls zu einem Meineid anstiften wolle.

Indem der Angeklagte █████ der Zeugin die Briefe in Kenntnis ihrer Zweckbestimmung unter Umgehung der Briefzensur übermittelte, unterstützte er daher durch sein Verhalten bedingt vorsätzlich diese von ██████ tatsächlich begangene Anstiftung. Ein solcher bedingter Vorsatz genügt zur Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB (RGSt 59, 245, 246; 72, 20, 245; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266).“

Diesen Darlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Wegen dieser Widersprüche muss das Urteil auf beide Revisionen aufgehoben werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Urteil noch sonstige Rechtsfehler enthält, insbesondere, ob der Tatumfang der Begünstigung rechtlich einwandfrei festgestellt ist.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

KoffkaSchmidtBörker
SarstedtSchmitt