Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung: Aufhebung mangels nachgewiesener Kausalität

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/56
Datum
30.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Heilpraktiker, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er keine Anamnese und klinische Untersuchung vornahm. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht die Kausalität zwischen Unterlassen und Verschlimmerung nicht hinreichend festgestellt hat. Insbesondere hätte auch ein früherer Entstehungszeitpunkt der Erkrankung berücksichtigt werden müssen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen ist nachzuweisen, dass die Unterlassung kausal für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung war.

2

Bei unklarer Entstehungszeit eines Krankheitsprozesses muss das Gericht für die Kausalitätsprüfung auch frühestmögliche Entstehungszeitpunkte in Betracht ziehen und darf sich nicht ausschließlich auf spätere Zeitpunkte stützen.

3

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesundheitszustand bei Übernahme der Behandlung bereits erheblich fortgeschritten war, muss das Gericht darlegen, inwiefern eine rechtzeitige ärztliche Zuweisung den Verlauf tatsächlich hätte günstiger beeinflussen können.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Kausalität oder sind ergänzende Ermittlungen erforderlich, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heilpraktiker Jakob ██ aus ███, Kreis ██████, geboren am ██████████ in ███████████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Auf die Verfahrensrüge, die nach verschiedener Richtung Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, einen Antrag in der Hauptverhandlung auf Erhebung derjenigen Beweise zu stellen, die er für erforderlich hält.

II. Die Sachrüge greift durch.

1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ██ ████ ist zugelassener Heilpraktiker. Von Sommer 1950 bis September 1952 behandelte er die Ehefrau ██████. Wie alle seine Patienten untersuchte und behandelte er sie ausschließlich magnetopathisch. Sein Verfahren besteht darin, dass er „den Patienten auf sich und dann seine, des Angeklagten, Kräfte auf den Patienten einwirken“ lässt, wobei er sich manchmal, so auch im Fall der Frau ██████, zur Verstärkung des Kontakts eines Pendels bedient.

Frau ██████ war, ehe sie zu dem Angeklagten kam, zunächst bei dem Arzt ████████████ in Behandlung gewesen und dann anschließend bei dem früher mitangeklagten Heilpraktiker █████, der von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung in diesem Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist. Von beiden hatte sie sich an ihrem rechten Ohr behandeln lassen. Sie war von ████████ fortgegangen, als er ihr erklärt hatte, er müsse zum Zwecke einer mikroskopischen Untersuchung ein kleines Gewebestück aus ihrem rechten Ohr entnehmen.

████████████ hatte von September 1946 bis April 1950 Frau ██████ wegen einer Geschwulst behandelt, die sich unter dem rechten Ohr in der Ohrgrube befand. Um eine außerdem vorhandene Deformierung der rechten Ohrmuschel hatte er sich nicht gekümmert. Während der ganzen Zeit der Behandlung bei ████████ floss periodisch aus der Geschwulst Blut und Eiter.

Dem Angeklagten sagte Frau ██████ niemals etwas davon, dass sie Beschwerden am Ohr habe, obwohl der Zustand des Ohres sich ständig verschlimmerte. Bei sämtlichen Besuchen bei ihm trug sie ein Kopftuch, das die Ohren vollständig bedeckte. Sie erklärte dem Angeklagten, dass sie ihn wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes aufsuche. Ihr Allgemeinbefinden war damals schon sehr schlecht, sie konnte nur an Stöcken gehen.

Der Angeklagte stellte mit Hilfe seines Pendels bei ihr eine skrofulöse Konstitution, allgemeine Schwäche, Schlaflosigkeit, Magen-, Leber- und Gallenstörungen fest. Er sagte ihr auch, dass sie „ein chronisches Ohrenleiden gehabt habe“. Das Allgemeinbefinden der Frau ██████ besserte sich während der Behandlung durch den Angeklagten, der neben seiner magnetopathischen Behandlung ihr Stärkungsmittel verschrieb, zeitweilig. Das teilte sie dem Angeklagten mit, während sie von ihrer Ohrmuschel nichts sagte.

Als sich Frau ██████ schließlich im Oktober 1952 in ärztliche Behandlung begab, wurde eine krebsartige Erkrankung des Ohres festgestellt. Zu dieser Zeit fehlte das rechte Ohr vollständig; an seiner Stelle befand sich ein etwa 5-Pfennig-Stück-großes vertieftes Geschwür. Hierneben bestehende besondere Fistel oder Geschwulst wurde nicht festgestellt. Durch Röntgenbestrahlungen des erkrankten Ohres trat zunächst bis etwa Juni/Juli 1953 eine Besserung ein. Alsdann wuchs das Geschwür wieder an, wobei die Beschwerden wieder größer wurden. Bis heute ist eine Heilung nicht eingetreten.

2.) Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe die Frau ██████ durch Unterlassung körperlich verletzt.

Diese Unterlassung sieht sie darin, dass der Angeklagte, als Frau ██████ zu ihm kam, bei ihr weder eine Anamnese noch eine klinische Untersuchung vorgenommen habe. Hätte der Angeklagte diese vorgenommen, so hätte er, so führt die Strafkammer aus, Frau ██████ zum Arzt schicken müssen, und wäre sie zum Arzt geschickt worden, so wäre der Erfolg „wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfange eingetreten“.

3.) Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Ansicht begründet, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten habe den Zustand der Frau ██████ verschlimmert, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Urteil geht, vermeintlich zugunsten des Angeklagten, bei seinen Darlegungen davon aus, dass der Krankheitsprozess, der zu dem im Oktober 1952 festgestellten Befund geführt habe, ein Jahr vorher, also im Oktober 1951 „im Keim entstanden war“. Dabei ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils, dass der Oktober 1951 nicht der bestimmte, sondern nur der späteste Zeitpunkt ist, zu dem die Krankheit im Keim entstanden sein kann.

Aus den Ausführungen, mit denen die Strafkammer den früheren Mitangeklagten █████ freispricht, ergibt sich, dass sich nicht ausschließen ließ, dass bereits im April 1950, also ein Vierteljahr ehe Frau ██████ zu dem Angeklagten kam, ihr Ohr zu einem Drittel oder bereits zur Hälfte zerstört war. Die Strafkammer hat dies nur nicht feststellen können, und sie hat deshalb █████ freigesprochen. Sie hat aber ausdrücklich ausgeführt, dass er nur mangels Beweises freigesprochen werde, weil sich ein Verdacht gegen ihn nicht habe ausschließen lassen.

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Frage, ob eine Unterlassung des Angeklagten, die sie in der fehlenden klinischen Untersuchung und der fehlenden Anamnese sieht, kausal für eine Verschlimmerung des Zustandes der Frau ██████ war, nicht nur von dem Standpunkt aus prüfen, dass der Krankheitskeim erst im Oktober 1951 entstanden war.

Sie musste vielmehr auch prüfen, ob es gerade vom Standpunkt der Kausalitätsfrage aus für den Angeklagten nicht günstiger war, wenn man von dem frühest denkbaren Zeitpunkt des Entstehens des Krankheitskeims ausging oder von irgendeinem zwischen dem frühesten und spätesten liegenden Zeitpunkt.

Geht man davon aus, dass schon zur Zeit, als ████████ die Behandlung aufgab, das Ohr der Frau ██████ zur Hälfte zerstört war, so lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass es zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die Behandlung übernahm, noch weit mehr zerstört war. Dass aber unter dieser Voraussetzung, auch wenn der Angeklagte die Frau ██████ zum Arzt geschickt hätte, und wenn Frau ██████ einem solchen Rat gefolgt wäre, der Krankheitsverlauf noch in irgendeiner Weise günstiger hätte beeinflusst werden können, als dies im Oktober 1952 geschehen ist, hätte dargelegt werden müssen. Dies umso mehr, als die Strafkammer feststellt, dass sich während der Zeit der Behandlung durch den Angeklagten das Allgemeinbefinden der Frau ██████ wenigstens zeitweise gebessert hat, was dafür sprechen könnte, dass gerade während dieser Zeit zeitweise ein Stillstand in dem Prozess einmindestens getreten ist.

4.) Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es zur Zeit keines Eingehens auf die weiteren von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen.

SiemerSarstedtBorker
Dr. KoffkaSchmitt