Revision aufgehoben: fehlende deutsche Gerichtsbarkeit für Kontrollratsgesetz Nr.10, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung, die ausschließlich auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 beruht, kann nicht Bestand haben, wenn die alliierte Behörde die Übertragung der Gerichtsbarkeit an deutsche Gerichte widerrufen hat.
Haben deutsche Gerichte keine Rechtsgrundlage für die Anwendung alliierter Sonderstrafvorschriften, ist der zugrundeliegende Sachverhalt nach deutschem Strafrecht neu zu beurteilen.
Die bloße Existenz einer kriegsrechtlichen Strafvorschrift schließt nicht aus, dass eine Hinrichtung rechtswidrig sein kann; die Rechtmäßigkeit der Tat ist gesondert zu prüfen und hierbei insb. die Schuld des Täters zu würdigen.
Die Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das angefochtene Urteil auf einer Rechtsgrundlage beruht, deren Anwendung durch deutsche Gerichte nicht gedeckt ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 22. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Alfred ███ aus ███████, geboren am ███████████ in ████████, (Sachbezeichnung von ████████████) wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. Januar 1951, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte arbeitete während des Krieges zusammen mit einem Ingenieur von ██████ unter dem früheren Mitangeklagten von ███ bei der Firma ████. Von █████ äußerte sich häufig äußerst scharf und ironisch gegen Hitler und gegen den Nationalsozialismus. Er sprach von „Pg.-Fresser“, „Gefreitenstrategie“, nannte die Frontsoldaten „Idioten“ und meinte, die Nationalsozialisten in der Firma würden die Hitlerbilder noch einmal selbst von den Wänden reißen.
Der Angeklagte und von ███ (ein überzeugter Nationalsozialist) hörten sich diese Äußerungen monatelang an. Sie warnten ihn, er werde sich noch einmal um Kopf und Kragen reden; er gefährde sich selbst und seine Zuhörer; das könne schlimm für sie alle ausgehen. Schließlich sprach von ████, „um sich selbst zu entlasten“, mit einem SD-Führer, mit dem er befreundet und der ebenfalls bei ███ ████ beschäftigt war. Dieser verlangte etwas Schriftliches. Nunmehr rief von ███ den von ███ ██ und andere Arbeitskollegen, unter anderem auch den Angeklagten █████, zu sich und verlangte schriftliche Äußerungen. Von ████████ stritt nunmehr seine Bemerkungen ab; █████ gab schwer belastende Erklärungen ab. Von ███████ schwankte noch, was weiter zu geschehen habe; ███████ erklärte aber, er müsse verlangen, dass er die Sache weitermelde, sonst würde er, ███████, sie selbst melden. Darauf erstattete von ███ schriftliche Anzeige. Es kam zu einem Verfahren gegen von ███ vor dem Volksgerichtshof unter ████. █████ wurde als Zeuge vernommen. Vor allem auf seine Bekundungen hin wurde von ███████ zum Tode verurteilt und später hingerichtet.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Das Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland hat die Ermächtigung vom 16. Oktober 1950 durch Schreiben vom 20. Juni 1952 an den Senator für Justiz in Berlin zurückgenommen.
Das Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Denkbar ist, dass dem Angeklagten ein Tötungsdelikt (§§ 211 ff. StGB) zur Last fällt. Für diese Frage kommt es zunächst darauf an, ob die Hinrichtung des von ██████ rechtswidrig war.
Das Todesurteil gründete sich auf § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO). Diese Vorschrift war gültig; von ██████ hatte auch wohl gegen sie verstoßen. Trotzdem kann das Todesurteil rechtswidrig gewesen sein; diese Frage wird das Schwurgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze zu erörtern haben, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 3, 111 aufgestellt hat. Insoweit bedarf es insbesondere einer Würdigung, welche Schuld den von ███ trifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |