Anhörungsrüge gegen Revisionsverwerfung zurückgewiesen; Gegenvorstellung und Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 556/25
- Datum
- 10.03.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100326B5STR556.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen vom Gericht übergangen wurden; bloße allgemeine Verweise auf verfassungsrechtliche Rechtsverletzungen genügen nicht.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge bedingt die Kostenauferlegung nach § 465 Abs. 1 StPO, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unstatthaft, soweit er gegen die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gerichtet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht vorgetragen werden.
Eine Gegenvorstellung gegen einen senatsinternen Beschluss ist unzulässig, sofern sie nicht die geltenden prozessualen Rechtsbehelfe ersetzt oder konkrete, substantiierte Verfahrensrügen enthält.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 5 StR 556/25
vorgehend LG Dresden, 26. Mai 2025, Az: 18 KLs 424 Js 1711/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, die gegen den genannten Beschluss gerichtete Gegenvorstellung und der Antrag auf Wiedereinsetzung werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Mai 2025 durch Beschluss vom 28. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer „Gegenvorstellung“ und einer Anhörungsrüge und beantragt „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs“. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des Senats sei rechtsfehlerhaft und er in seinen Rechten verletzt, wie sich aus dem anliegenden Entwurf einer Verfassungsbeschwerde ergebe. In dieser rügt der Verurteilte „die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG sowie die Verletzung des Abstandsgebots abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip“.
Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine solche behauptet der Antragsteller auch nicht. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Die begehrte Wiedereinsetzung ist ebenso unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 5 StR 376/23) wie die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390/25 mwN).
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