Gegenvorstellungen gegen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO als unstatthaft zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 390/25
- Datum
- 09.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR390.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, der gemäß §349 Abs.2 StPO die Revision als unbegründet verwirft und damit die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Das Revisionsgericht kann einen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO, der die Rechtskraft des Urteils herbeiführt, nicht aufheben oder abändern.
Eingaben des Verurteilten sind als Gegenvorstellungen unstatthaft, wenn das angegriffene Beschlussbild nach §304 Abs.4 S.1 StPO keiner weiteren Rechtsverfolgung zugänglich ist.
Eine Eingabe ist nur dann als Anhörungsrüge nach §356a StPO auszulegen, wenn hinreichend substantiierte Darlegungen einer Gehörsverletzung vorliegen oder konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung erkennbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. September 2025, Az: 3 StR 390/25
vorgehend LG Krefeld, 1. April 2025, Az: 22 Ks - 8 Js 434/24 - 34/24, Urteil
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2025 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 16. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 „Rechtsmittel“ eingelegt und zusätzlich, mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 6. November 2025, „Beschwerde“ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld erhoben. Der Verurteilte hat in seinen Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass während der Hauptverhandlung Fehler gemacht worden seien und Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten.
Die als Gegenvorstellungen? auszulegenden Schreiben des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, juris Rn. 10; vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN). Die Gegenvorstellungen sind daher nicht statthaft.
Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Bescheidung rechnen kann.
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