Revision: Mitgewahrsam der Post verneint Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 55/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung ist erforderlich, dass der Täter über die ihm anvertraute Sache Alleingewahrsam erlangt hat.
Mitgewahrsam des Berechtigten liegt vor, wenn durch organisatorische Vorkehrungen der Inhaber jederzeit weiß oder unschwer feststellen kann, wo sich die Sache befindet, wodurch dem Täter die tatsächliche Herrschaft entzogen ist.
Fehlt der erforderliche Alleingewahrsam, kann die Wegnahmehandlung nur als versuchter Diebstahl zu beurteilen sein.
Bei einem einheitlichen Schuldspruch führt die Aufhebung der Verurteilung wegen eines wesentlichen Mangels zur Aufhebung des gesamten Urteils und bedarf der Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Celle, 3. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postschaffner Eugen ███ aus ██, geboren ███ 1916 in ██, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Celle vom 3. November 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung hat keinen Bestand, weil der Angeklagte an dem Fangpäckchen keinen Alleingewahrsam hatte. Der Überwachungsbeamte der Postverwaltung, Postoberinspektor [REDACTED], der die Überprüfung des Angeklagten durchführte, hatte es so eingerichtet, daß die Post jederzeit wußte oder unschwer feststellen konnte, wo das Päckchen sich befand. Postschaffner ████, der von [REDACTED] ins Vertrauen gezogen war, hatte beobachtet, daß der Angeklagte die Aufschrift las und das Päckchen, statt es an den zuständigen Postzusteller abzugeben, mit der Aufschrift nach unten an falscher Stelle einordnete. Die Post wußte bis zu seiner Rückkehr von der genau festgelegten „Tour“, daß das Päckchen sich an einer von mehreren ihr bekannten Stellen befinden mußte. Sie konnte sofort nachprüfen, ob es dem Empfänger zugestellt worden war. Befand es sich bei der Rückkehr des Angeklagten nicht mehr in seiner Hand oder in seinem Fahrzeug, so konnte der Angeklagte festgehalten werden, bis eine Haussuchung bei ihm zur Auffindung des Fangpäckchens geführt hätte.
Diese Umstände begründeten einen Mitgewahrsam der Post. Deshalb liegt in den bisher festgestellten Tatsachen nur ein versuchter Diebstahl.
Da der Schuldspruch einheitlich ist, mußte auch die an sich fehlerfreie Verurteilung wegen Verletzung des Postgeheimnisses aufgehoben werden.
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Börker | |||
| Sarstedt | Faller |