Revision wegen Steuerhinterziehung: Aufhebung wegen Fehlern bei Umsatzsteuerentstehung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 555/80
- Datum
- 04.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umsatzsteuerschuld bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht regelmäßig mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Bei Werklieferungen gilt die Leistung als ausgeführt mit der Abnahme; bei sonstigen Leistungen, insbesondere Werkleistungen, mit der Vollendung; eine bloße Rechnungserteilung begründet die Steuerentstehung nicht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.
Das Abladen von Arbeitskräften und Maschinen oder der Verzicht auf die Erteilung einer Schlussrechnung begründet für sich genommen keine Entstehung der Umsatzsteuer, sofern der Vertrag nicht geändert, gekündigt oder durch Rücktritt aufgelöst worden ist.
Bei der Strafzumessung sind nachteilsmildernde Umstände zu prüfen; insbesondere kann die Absicht, nicht deklarierte Umsätze bei Zahlungseingang nachzumelden, zu einer milderen Ahndung führen, und das Unterlassen einer Erörterung solcher Umstände ist ein Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██ aus ███████, geboren am ████████ 1939 in █████████, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. November 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
1. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten regelmäßig mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Grundsätzlich ist die Leistung bei Werklieferungen im Zeitpunkt der Abnahme, bei sonstigen Leistungen, insbesondere Werkleistungen, im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (vgl. auch Erlass des Bundesministers der Finanzen betreffend Sollversteuerung bei Leistungen der Bauwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1967) vom 27. Mai 1968 – BStBl I 1967).
Hiermit ist nicht vereinbar, dass die Strafkammer anmeldepflichtige Umsätze schon dann annimmt, wenn der Angeklagte Schlussrechnungen erteilte, obwohl er im Zeitpunkt der Rechnungserteilung die Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht vollständig erbracht hatte (vgl. Sölch-Ringleb-List-Müller, UStG § 13 Rdn. 39 und § 14 Rdn. 178), oder wenn er seine Arbeitskräfte und Maschinen endgültig von einer Baustelle abzog und auf Erteilung einer Schlussrechnung verzichtete, „auch wenn die Arbeiten nach dem ursprünglichen Leistungsumfang noch nicht fertiggestellt waren“ (UA S. 5), ohne dass sein Vertrag insoweit geändert oder durch Rücktritt oder Kündigung aufgelöst worden war.
2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft.
Da der Angeklagte die Umsätze nach den eingegangenen Erlösen erklärte (UA S. 5), liegt es nahe, dass er die zunächst verschwiegenen Umsätze beim Eingang der Erlöse nachmelden wollte. Die Strafkammer geht auf diesen Umstand, der eine wesentlich mildere Beurteilung zulassen könnte, jedoch nicht ein.
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