Revision verworfen: Verurteilung wegen Verschleppung nach Berliner Freiheitsschutzgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 555/61
- Datum
- 12.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein spezialgesetzliches Tatbestandsrecht verdrängt ein allgemeines Strafgesetz, wenn das Spezialgesetz den einschlägigen Sachverhalt erfasst.
Das Gericht darf von sich aus die richtige Rechtsanwendung herstellen, wenn die Wortlaut- und Wesensgleichheit der Tatbestandsmerkmale und der drohenden Strafe eine andere Verteidigungsführung nicht erforderlich macht.
Die Verfassungsmäßigkeit eines Strafgesetzes wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass seine Tatbestandsmerkmale wertende, nicht rein deskriptive Begriffe enthalten.
Täuschungshandlungen („List“) sind anhand des gesamten Verhaltensablaufs zu beurteilen; das Einverleiben in das Vertrauen des Opfers und die Vortäuschung eines falschen Zwecks genügen zur Annahme von List.
Die Kenntnis der politischen Willkür oder Gefährdung in einer fremden Herrschaftsordnung kann aus den tatsächlichen Erfahrungen des Täters geschlossen werden und beeinflusst die subjektive Tatseite und Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 16. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen S. den früheren Unteroffizier Karl-Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1930 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. Juni 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Verschleppung (Verbrechen nach § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, GVBl. 1951, 417) verurteilt wird.
II. Die nach dem 16. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die mit der Revision erhobene Sachrüge ist im Wesentlichen erfolglos.
I. Zu Unrecht wendet allerdings die Strafkammer auf die Tat des Angeklagten den § 234a StGB an. Der Angeklagte hat ██ ███ den Berliner Westsektoren verschleppt. Für eine derartige Verschleppung gilt § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, das als Spezialgesetz für Verschleppungen aus West-Berlin den § 234a StGB verdrängt. Der Senat kann aber den Fehler von sich aus richtigstellen. Zwar ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 234a StGB eröffnet, und der Angeklagte ist auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er möglicherweise statt dessen nach dem Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit verurteilt werden könne. Jedoch stimmt § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes im Wesentlichen wortlich mit § 234a StGB überein. Im Tatbestand des § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes fehlt nur das in § 234a StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus politischen Gründen“. Hingegen enthält § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes kein Tatbestandsmerkmal, das nicht auch in § 234a StGB enthalten wäre. Auch die angedrohte Strafe stimmt in beiden Vorschriften überein. Dass § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes die Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten statt der Zuchthausstrafe in „minder schweren Fällen“ androht, § 234a StGB hingegen bei „mildernden Umständen“, bedeutet praktisch keinen Unterschied. Der Angeklagte hätte sich deshalb nicht anders verteidigen können, wenn das Verfahren aus § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes gegen ihn eröffnet worden wäre.
II. Die Hilfsangriffe der Revision sind ungerechtfertigt.
1. § 2 Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ist nicht verfassungswidrig. Dass eine Reihe seiner Tatbestandsmerkmale nicht beschreibend, sondern wertend sind, teilt er mit vielen anderen Strafgesetzen.
2. Das Urteil legt mit Recht dar, dass der Angeklagte den verschleppten ███████ durch „List“ veranlasst hat, sich in das sowjetisch besetzte Gebiet zu begeben. Maßgebend hierfür ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, der sich in das Vertrauen des Flüchtlings ███████ eingeschlichen hatte, das dieser dann mit den Beauftragten des sowjetzonalen Sicherheitsdienstes verabredet hatte, wann und wo er mit ███████ über die Grenze kommen werde, und der schließlich ███████ durch Angabe eines unrichtigen Zweckes der Fahrt nach Babelsberg zu dieser Fahrt veranlasst hat.
3. Dass die Verurteilung des Flüchtlings ███████ und seine Behandlung im Zuchthaus im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stand, legt das angefochtene Urteil eingehend dar; seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Darauf, ob alle Maßnahmen der westlichen Besatzungsmächte in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprachen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
4. Die hohe Strafe, die gegen den Jugendlichen ███████ verhängt worden ist, und die Unmenschlichkeit ihrer Vollstreckung widersprach nicht nur rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern war zugleich „willkürlich“. Eine Bestrafung, die in solcher Weise aus politischen Gründen das Maß der persönlichen Schuld außer Acht lässt, ist willkürlich.
5. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte noch jung war und dass er sich selbst in der Gewalt des SSD befunden hatte, übergeht die Strafkammer dabei nicht. Sie folgert aber seine Kenntnis von der Willkürlichkeit der sowjetzonalen „Justiz“ bei Taten, wie sie dem Flüchtling ███████ vorgeworfen wurden, gerade aus den Erfahrungen des Angeklagten mit dem SSD. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
6. Dass der Angeklagte die Gefahren, die seinen Angehörigen in der sowjetisch besetzten Zone drohten, wenn er sich dem Auftrag entzogen hätte, auf andere Weise hätte abwenden können, legt das Urteil eingehend dar. Sein Zusammenhang ergibt auch die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich dieser Möglichkeiten bewusst war.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |