Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen fehlerhafter Annahme eines niedrigen Beweggrundes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 555/58
- Datum
- 06.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB liegt nur vor, wenn die den Hass oder die Wut hervorrufenden Motive auf einer sittlich besonders verwerflichen Gesinnung beruhen und Verachtung verdienen.
Bei der Prüfung der Niedrigkeit ist auf die konkreten Ursachen des Hassgefühls abzustellen; bloße Unbeherrschtheit oder fehlende Achtung vor dem Leben begründen die Niedrigkeit nicht automatisch.
Der Tatrichter muss die Würdigung der Beweggründe und ihre sittliche Bewertung substantiiert darlegen; unvereinbare Feststellungen oder eine unzureichende Begründung führen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Verurteilung.
Die Nichterhebung einer Anklage gegen einen Dritten macht die Verdächtigung des Täters nicht ohne weiteres unberechtigt und kann nicht ohne weitere Prüfung die Annahme eines niedrigen Beweggrundes tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hans ██ ███ aus ████, geboren am ██ 1926 in ███ bei ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, dessen Vater wiederholt wegen Verdachts von Geisteskrankheit in den Hamburger Anstalten ██, ██ und █████ gewesen war, ist im Jahre 1943 „als haltloser Psychopath sterilisiert“ worden. In der Zeit von Juni 1944 bis zum 1. April 1954 hat er, „von einigen Unterbrechungen abgesehen, sein Leben in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht“ (meist wegen Diebstahls). „Ende des Jahres 1954 gab der Angeklagte in dem Wunsche nach eigenem Heim und Familie eine Zeitungsanzeige des Inhalts auf, dass er eine Frau mit Kind suche.“ Auf die Anzeige meldete sich der (später) getötete ██ ████████ für seine Tochter Renate.
Renate, seit dem 12. Lebensjahr allein beim Vater aufgewachsen, hing an diesem besonders stark. Ihr war an einer Eheschließung mit dem Angeklagten nicht gelegen, █████████ dagegen lag viel daran, dass seine Tochter heiratete. Sie erwartete nämlich wieder ein Kind, das – wie sie angibt – von dem Zeugen ██████████ stammte. Am 5. April 1955 heirateten Renate und der Angeklagte. „Schon vor der Hochzeit war der Angeklagte in das Behelfsheim des ██████████ gezogen. Seit seinem Einzug bewohnte er allein das kleinere der beiden Zimmer, während ███████ und seiner Tochter das größere Zimmer zur Verfügung stand, wo beide, auch nach der Eheschließung der Tochter, schliefen. Trotzdem verlief die erste Zeit der jungen Ehe ohne besondere Schwierigkeiten. Am 10. April 1955 wurde das Kind Anette geboren. Obgleich es nicht von ihm stammte, hing der Angeklagte an diesem Kinde.“ Wegen der Schulden des Angeklagten kam es zu ehelichen Auseinandersetzungen. „Die bereits von Anfang an nicht sehr starke Zuneigung der Renate ██████████ zum Angeklagten ließ weiter nach und wich schließlich einem unbestimmten Angstgefühl, als ihr Vater eine vertrauliche, aber nicht anzuzweifelnde Mitteilung von den Vorstrafen des Angeklagten, die dieser ebenfalls verschwiegen hatte, bekam und ihr darüber berichtete. Hatte Renate ██ ███ bislang jeweils auf Wunsch des Angeklagten des Nachts das von diesem bewohnte kleine Zimmer geteilt, so versagte sie sich ihm in der Folgezeit immer häufiger. Insbesondere lehnte sie das Verlangen des Angeklagten, den ehelichen Verkehr in unnatürlicher Weise auszuführen, eindeutig ab. Aus dem ihm unverständlichen Benehmen seiner Ehefrau glaubte der Angeklagte entnehmen zu können, dass sie unerlaubte Beziehungen zu ihrem eigenen Vater unterhalte. In diesem Verdacht wurde er bestärkt, als er von dritter Seite von der im Jahre 1954 bei Renate ██ █████████ vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung erfuhr.
Am 24. August 1955 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Er beschuldigte sie der Blutschande; sie hielt ihm seine Vorstrafen vor. ██ █████, über die Beschuldigung des Angeklagten entsetzt, wies ihn aus dem Haus und verbot es ihm. Der Angeklagte zog aus. Er erstattete Strafanzeige wegen Blutschande und wegen Abtreibung. Gegen seinen Schwiegervater äußerte er wiederholt Drohungen („totschlagen“, „Knochen kaputtschlagen“). Der Angeklagte hing noch immer sehr an seiner Ehefrau, die inzwischen die Scheidung eingereicht hatte. „Ohne Rücksicht auf das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot und auf die einstweilige Verfügung setzte der Angeklagte in der Folgezeit seine unerwünschten Annäherungen an das Anwesen des ██ ██ und seine Drohungen fort in der Hoffnung, seine Ehefrau dadurch von der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens abzubringen.“ Die Ehe der Parteien wurde am 2. Dezember 1955 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Nach vorübergehender Entspannung bedrohte der Angeklagte in der Folgezeit sowohl seine frühere Ehefrau als auch deren Vater wiederholt.
In den Morgenstunden des 16. Februar 1957 ging der Angeklagte zum Grundstück des ███████. „Im Bereich des Grundstücks, in oder unmittelbar vor dem Behelfsheim, traf der Angeklagte auf █████ ██ und versetzte ihm mit dem mitgeführten Beil fünf Schläge gegen den Kopf, zwei davon durchschlugen den Schädelknochen.“ An den Folgen dieser Verletzungen starb █████ ██ alsbald.
Der Angeklagte war bemüht, seine Spuren zu verwischen. „Er öffnete alle Behältnisse und streute darin befindliche Wäsche und sonstigen Inhalt auf den Boden. Die Wohnung bot danach ein Bild der Verwüstung. Dem Angeklagten fiel eine Geldbörse des ██████████ mit etwa 10,– DM, ein goldener Trauring und eine verchromte Herrenarmbanduhr in die Hände. Mit diesen Gegenständen und mit dem zur Tat verwendeten Beil verließ der Angeklagte das Behelfsheim und wandte sich heimwärts.“ Den Ring verkaufte er später, die Uhr versetzte er in einem Leihhaus.
Die Behauptung des Angeklagten, er sei von ████████ angegriffen worden, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr.
Es hat den Angeklagten wegen Mordes mit lebenslangem Zuchthaus und wegen Diebstahls im Rückfall mit einem Jahr Zuchthaus bestraft.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte die Tötung aus Habgier oder deshalb begangen hat, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die Annahme des Mordes wird im Urteil auf den „niedrigen Beweggrund des Hasses und der Rachsucht“ gestützt und hierzu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
„Beweggrund für seine Handlungsweise war Hass, aus hemmungsloser Eifersucht entstanden und zum höchsten Maße gesteigert. .... Der in ihm schwelende Hass erzeugte ein Racheverlangen gegenüber ██ ███████, dem ‚Zerstörer‘ seiner Ehe. Das Racheverlangen trieb ihn zur Tat. Hass als Beweggrund ist nicht schlechthin ein niedriges Motiv. Doch ist er immer dann als niedrig anzusehen, wenn er nach den in der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden Anschauungen als sittlich verachtenswert gilt. Der Hass des Angeklagten ist aber in diesem Sinne verächtlich. Denn der Angeklagte war verpflichtet, seine Gefühlsregungen, gleichgültig aus welchen Gründen sie entstanden sein mochten, zu beherrschen und menschliches Leben zu achten. Dazu war er umso mehr verpflichtet, als ██ ██ ihm keinen berechtigten Anlass zu einer derart feindseligen Einstellung gegeben hatte. Der Angeklagte hatte, zumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen ███████████ keine Anklage wegen Blutschande erhoben hatte, einsehen müssen, dass seine Verdächtigung gegenüber ██ ██ jedes Grundes entbehrte und kein vernünftiger Anlass mehr für seinen Hass bestand. Der Angeklagte war sich auch über den ihn zur Tat treibenden Beweggrund (Hass) im Klaren.“
Die mit der Verletzung sachlichen Strafrechts begründete Revision führt zur Aufhebung in vollem Umfange.
Mit Recht geht das Schwurgericht davon aus, dass Hass „nicht schlechthin“ ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB ist. Hass und Wut ihrerseits müssen vielmehr auf niedrigen Beweggründen, einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGHSt 3, 132, 133 und 180, 182 ff). Das ist dann der Fall, wenn die Beweggründe, die den Täter in Hass und Wut hineingesteigert haben, auf sittlich tiefster Stufe stehen und nur Verachtung verdienen.
Was das angefochtene Urteil hierzu ausführt, ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich.
1. Unter Verletzung der dargelegten Grundsätze hält der Tatrichter die Ursachen des Hasses schlechthin für bedeutungslos („Denn der Angeklagte war verpflichtet, seine Gefühlsregungen, gleichgültig aus welchen Gründen sie entstanden sein mochten, zu beherrschen ...“).
2. Rechtlich bedenklich ist es auch, den Beweggrund des Angeklagten vor allem deshalb als niedrig anzusehen, weil der Beschwerdeführer verpflichtet war, „seine Gefühlsregungen zu beherrschen und menschliches Leben zu achten“. Mangelnde Beherrschung der Gefühle und fehlende Achtung vor dem menschlichen Leben fallen auch dem Totschläger zur Last. Eine Verletzung dieser Pflichten besagt daher für das Verachtenswerte des Beweggrundes nichts.
3. Die bei der rechtlichen Würdigung angeführte Erwägung, ██ ██ habe dem Angeklagten „keinen berechtigten Anlass zu einer derart feindseligen Einstellung gegeben“, ist nicht ohne weiteres mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils vereinbar. Nach UA S. 6, 7, 8 hatte der Getötete zur Zerstörung der Ehe des Angeklagten beigetragen. Als Hausherr war ███████ nämlich dafür mitverantwortlich gewesen, dass seine Tochter nicht bei ihrem Ehemann wohnte und schließlich, sondern nach wie vor bei ihrem Vater. Dieser ungewöhnliche Umstand hat offenbar keine richtigen Ehebeziehungen aufkommen lassen, sondern in dem Beschwerdeführer die Gedanken erweckt, er sei von seinem Schwiegervater nur dazu missbraucht worden, dem (vor der Ehe von einem Dritten empfangenen) Kinde einen Namen zu geben. Für die Zerstörung der Ehe war nach den Feststellungen weiterhin bedeutsam, dass der Getötete seiner Tochter von den Vorstrafen des Angeklagten erzählt hatte. Unter diesen Umständen war es nicht gänzlich unberechtigt, wenn der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater für die Zerstörung der Ehe verantwortlich gemacht hat und ihm deshalb feindselig gegenüberstand. Zumindest hätte bei solcher Sachlage die Annahme, es habe kein berechtigter Anlass zur Feindschaft bestanden, näher begründet werden müssen.
4. Rechtlich fehlerhaft ist schließlich auch die letzte Erwägung, mit der das Schwurgericht die Niedrigkeit des Beweggrundes dartun will („Der Angeklagte hätte, zumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen ███████████ keine Anklage wegen Blutschande erhoben hatte, einsehen müssen, dass seine Verdächtigung gegenüber ██ ██ jedes Grundes entbehrte und kein vernünftiger Anlass mehr für seinen Hass bestand“).
Es mag dahinstehen, ob bei den ungewöhnlichen Wohnverhältnissen und bei der auch sonst bemerkenswert starken persönlichen Bindung zwischen der Ehefrau und ihrem Vater der Verdacht des Angeklagten allein deshalb völlig grundlos war, weil die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte. Denn jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer die Grundlosigkeit seines Verdachtes nicht erkannt hat, sondern sich von dem Gedanken treiben ließ, seine Ehe sei durch die blutschänderischen Beziehungen seines Schwiegervaters zerstört worden. Diese Ursache seines Hasses und seiner Wut wird aber nicht allein deshalb niedrig, weil der Angeklagte nicht eingesehen hat, was er hätte einsehen müssen.
Alle zur Begründung des Mordmerkmals angeführten Umstände halten also einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Verurteilung wegen Mordes musste deshalb aufgehoben werden.
Da die (ebenfalls aufzuhebenden) Feststellungen hierzu die Verurteilung wegen Diebstahls möglicherweise berühren, konnte auch dieser Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass neben lebenslangem Zuchthaus keine zeitige Strafe in den Urteilsausspruch aufgenommen werden darf (§ 260 Abs. 4 S. 3 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, soweit es die Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes angeht.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker