Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen falschem Strafrahmen (§ 244 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 555/57
Datum
08.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht von einem falschen Mindeststrafrahmen ausgegangen war (§ 244 StGB) und dadurch das Ergebnis zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein konnte. Die Sache wurde zur Neuverhandlung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat weist auf Bindungen nach § 358 StPO und richtige Handhabung verminderter Zurechnungsfähigkeit hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht das Tatgericht bei der Strafzumessung von einem falschen Strafrahmen aus, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis zuungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde.

2

Auf die allgemeine Sachrüge prüft das Revisionsgericht die Rechtsanwendung insgesamt und kann so auf aufhebbare Rechtsfehler im Strafausspruch erkennen.

3

Nach § 358 Abs. 1 StPO ist das erstinstanzliche Gericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegt worden ist; es ist aber nicht an frühere tatsächliche Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit gebunden, soweit diese rechtlich nicht festgelegt wurden.

4

§ 358 Abs. 2 StPO verhindert, die Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern; die neu festzusetzende Strafe darf die zuvor verhängte Höchstgrenze nicht überschreiten.

5

Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit genügt die Feststellung, dass die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB gemildert worden ist; das anfängliche Ansetzen einer höheren Strafe mit nachfolgender Ermäßigung ist zu vermeiden, weil es zu Rechtsfehlern führen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Helmut ████████, wohnungslos, geboren am ████ ██ 1911 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen betrafen. Sodann hat das Landgericht den Angeklagten zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wiederum zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Was die Revision im einzelnen ausführt, ist freilich offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge musste der Senat jedoch die Rechtsanwendung im ganzen nachprüfen. Das hat zur Aufdeckung des folgenden Fehlers geführt:

Das angefochtene Urteil sagt (UA S. 35/36), der Angeklagte habe „gemäß § 244 Abs. 1 StPO“ (gemeint ist StGB) „mindestens drei Jahre Zuchthaus verwirkt“. Die in § 244 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe beträgt jedoch nur zwei Jahre Zuchthaus. Das Landgericht ist also von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Möglichkeit, dass das Urteil darauf zum Nachteil des Angeklagten beruht, kann der Senat nicht ausschließen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Die Kammer ist nicht, wie das angefochtene Urteil meint, an die „frühere Feststellung gebunden, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig war“. Gemäß § 358 Abs. 1 StPO ist das Landgericht nur an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung dieses und der früheren Urteile zugrunde gelegt worden ist. Diese Beurteilung stand bei keinem der aufhebenden Urteile im Zusammenhang mit der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. § 358 Abs. 2 StPO hindert das Landgericht nur, Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Diese Bindung bedeutet also nur, dass der Angeklagte keine höhere Strafe als vier Jahre Zuchthaus erhalten darf.

Im Falle verminderter Zurechnungsfähigkeit empfiehlt es sich nicht, zunächst eine Strafhöhe zu bezeichnen, die im Falle unverminderter Zurechnungsfähigkeit angemessen sein würde, und diese Strafe dann zu ermäßigen. Bei einer solchen stufenweisen Strafzumessung unterlaufen leicht vermeidbare Rechtsfehler. Es genügt die Angabe, dass die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB gemildert worden ist. Das bedeutet, dass der Tatrichter in Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB von einem Strafrahmen ausgegangen ist, bei dem die Mindeststrafe ein Viertel derjenigen Mindeststrafe beträgt, die das Gesetz für den Regelfall androht (vgl. BGHSt 6, 115, 117).

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer