Treffer
BGH Revisionsurteil

Interzonenhandel: Erschleichung einer Genehmigung nicht selbständig nach WStG strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 555/53
Datum
04.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wickelten 1950 Kompensationsgeschäfte (Eisenwaren gegen Braunkohlen) zwischen Westberlin und der Sowjetzone ohne Genehmigungen ab und erlangten hierfür durch unrichtige Angaben eine Proforma-Zahlungsgenehmigung. Das LG verurteilte sie wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat, gestützt auf VRStVO und WStG, sowie M. teils wegen ungenehmigter Ausfuhr nach Interzonenrecht/DevVO. Der BGH hebt das Urteil auf: §§ 7, 17 WStG/§ 1 VRStVO erfassen das Interzonen-/Devisengenehmigungswesen nicht, und eine ausdrückliche Strafnorm für die Genehmigungserschleichung bestand zur Tatzeit nicht. Zu prüfen bleibt, ob die Falschangaben als Teilhandlung/Teilnahme zur strafbaren ungenehmigten Ausfuhr zu werten sind; zudem waren die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorschriften des Bewirtschaftungsstrafrechts im engeren Sinne (insb. § 1 VRStVO sowie §§ 7, 17 WStG) sind auf Genehmigungsverfahren des Interzonen- und Devisenrechts grundsätzlich nicht anwendbar.

2

Eine selbständige Strafbarkeit der Erschleichung einer interzonen-/devisenrechtlichen Genehmigung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Strafandrohung voraus; eine solche kann nicht im Wege erweiternder Auslegung oder Analogie aus Verweisungsvorschriften hergeleitet werden.

3

Eine Verweisung auf Strafvorschriften (Strafart und Strafrahmen) begründet ohne klare Anordnung nicht zugleich die Übernahme fremder Tatbestandsvoraussetzungen; im Strafrecht ist eine ausdehnende Verweisung unzulässig.

4

Falschangaben zur Erlangung einer Genehmigung können nur dann strafrechtlich erheblich sein, wenn sie als Teilhandlung oder Teilnahmehandlung zu einem anderweitig strafbaren Hauptdelikt (z.B. ungenehmigter Ausfuhr) einzuordnen sind; hierzu bedarf es hinreichender Feststellungen insbesondere zum Vorsatz.

5

Wird ein Schuldspruch auf eine unzutreffende Annahme selbständiger Strafbarkeit gestützt, kann dies auch die Schuldfrage (etwa die Einordnung als Wirtschaftsstraftat statt Ordnungswidrigkeit) beeinflussen und erfordert regelmäßig Aufhebung und neue Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den selbständigen Kaufmann Bodo ████ aus █████████, dort geboren █████

2.) den Vertreter Egon Sc███████ aus ████████, dort geboren ███

wegen Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ██████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten M█████ und Sch███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████ schloss als Provisionsvertreter der Firma Otto ████ AG, █████████, im September 1949 mit der im sowjetisch besetzten Wirtschaftsgebiet ansässigen Firma Heimstätten-AG ein Geschäft über die laufende Lieferung von Bau- und Moniereisen, Gasrohren, Zinkblechen und Holzschrauben usw. ab. Im Oktober 1949 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass als Gegenleistung Braunkohlenbriketts aus der Sowjetzone geliefert werden sollten.

Im November und Dezember 1949 erfolgten – ohne Genehmigung – wechselseitig Lieferungen, die sich wertmäßig ausglichen.

Bereits bei der Abwicklung dieser Geschäfte wurde M█████ von dem Mitangeklagten Sch███████ unterstützt.

Nachdem sich Ende Dezember 1949 die Firma ███ aus diesem Kompensationsgeschäft zurückgezogen hatte, traten die beiden Angeklagten als „Eigenhändler in dieses Geschäft ein“. Zu diesem Zwecke hatten sie sich zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.

In dem Zeitabschnitt von Anfang Januar 1950 bis Ende März 1950 lieferten sie Eisenwaren im Rechnungswert von 35.210,37 DM in das sowjetisch besetzte Gebiet. Die Gegenseite lieferte Zug um Zug wertentsprechende Mengen Braunkohlenbriketts.

Weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr besaßen die Angeklagten Genehmigungen der zuständigen Behörden.

Um „nach dem 6. Januar 1950 ihre Geschäfte mit der Heimstätten-AG weiterhin abwickeln zu können, beantragten die Angeklagten beim Berliner Magistrat – Abteilung Wirtschaft – eine Proforma-Zahlungsgenehmigung über insgesamt 104.101,12 DM. Zur Erlangung dieser Genehmigung trugen sie in den hauptsächlich von dem Angeklagten Sch███████ geführten mündlichen Verhandlungen mit der Hauptkohlenstelle und in dem von dem Angeklagten M█████ unterzeichneten Schreiben an den Magistrat vom 17. März 1950 wahrheitswidrig vor, die Firma Bodo M█████ habe bereits im September 1949, also vor Inkrafttreten des Frankfurter Abkommens, an die Heimstätten-AG Moniereisen, Zinkbleche und Gasrohre im Werte von 112.041,12 DM geliefert. Als Bezahlung sei die Lieferung von Braunkohlenbriketts vereinbart gewesen, die aber nur zum geringen Teil hätten nach Westberlin verbracht werden können, so dass noch ein Restbetrag von 104.101,12 DM offenstehe. Um diesen unbezahlten Betrag einziehen zu können, sei die beantragte Einfuhrgenehmigung für 3.896 Briketts erforderlich.

Unter Zugrundelegung dieser Angaben erteilte der Magistrat – Abteilung Wirtschaft – am 29. März 1950 der Firma Bodo M█████ eine Proforma-Zahlungsgenehmigung zur Einfuhr der beantragten Brikettmenge.

„Nach Auflösung des zwischen den Angeklagten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses Ende März 1950 belieferte der Angeklagte M█████ die Heimstätten-AG weiterhin mit Eisenwaren, und zwar vom 14. April 1950 bis zum 22. Februar 1951 im Gesamtwerte von 87.850 DM, wofür innerhalb desselben Zeitraumes von sowjetzonaler Seite 3.896 t Braunkohlenbriketts im Werte von 104.101,12 DM an die Interzonenkohle Berlin GmbH geliefert wurden, die der Angeklagte M█████ gutgeschrieben erhielt.“ Er war darüber unterrichtet, dass es sich um ungenehmigte Geschäfte handelte.

Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, dass dem Verhalten der Angeklagten vor dem 6. Januar 1950 ein strafbarer Gehalt nicht innewohne. Hinsichtlich der in der Zeit vom 6. Januar bis 31. März 1950 durchgeführten Kompensationsgeschäfte erfolgt ebenfalls keine Verurteilung, weil den Angeklagten „das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt haben mag“. In der Erschleichung der „Proforma-Zahlungsgenehmigung vom 29. März 1950“ sieht die Strafkammer aber einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung. Unter Anwendung der Vorschriften der §§ 102 Nr. 2, 103, 7, 17 und 6 Abs. II Nr. 2 WStG bestraft sie deshalb beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat. In Fortsetzungszusammenhang hiermit sieht sie einen Verstoß des Angeklagten M█████ gegen § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949 und gegen Artikel I Abs. 2 (b) der Verordnung Nr. 500 (DevVO) als verwirklicht an, soweit es die Ausfuhr der Eisenwaren in der Zeit vom 14. April 1950 bis zum 22. Februar 1951 angeht (die Einfuhr der Braunkohlen bestraft sie als genehmigt nicht).

Dementsprechend verurteilt sie den Angeklagten M█████ „wegen einer zum Teil gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Wirtschaftsstraftat zu sechs Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 5.000 DM“ und den Angeklagten Sch███████ „wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu sechs Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 5.000 DM“.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel greifen durch.

A. Revision des Angeklagten M█████

I. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil mit der Behauptung angreift, die Hauptkohlenstelle sei nicht getäuscht worden, ist sein Vorbringen zum größten Teil unzulässig, weil es sich nur gegen die Urteilsfeststellungen oder gegen die Beweiswürdigung wendet.

1.) Nach den Urteilsgründen (UA S. 5) wurden die Verhandlungen über die späterhin erteilte „Proforma-Genehmigung“ mit der Abteilung Wirtschaft des Magistrats geführt. Diese hat dann auch am 29. März 1950 die Zahlungsgenehmigung erteilt. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht darauf, dass die genehmigende Behörde gar nicht getäuscht worden sei.

2.) Ein für die Revisionsinstanz beachtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter eine unmögliche Folgerung zieht. Jeder denkgesetzlich mögliche Schluss ist unangreifbar.

3.) Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass die Schutzbehauptung des Beschwerdeführers M█████, er habe an das Einverständnis von █████████████ geglaubt, unwahr ist (UA S. 6). Alle █████████████ ███ Revisionen, die vom Gegenteil ausgehen, sind damit unbeachtlich.

4.) Die sonstigen in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe bedürfen aus dem eingangs erwähnten Grunde keiner näheren Erörterung.

II. Zu Unrecht meint die Revision, die „laxe Handhabung“ des Genehmigungsverfahrens bis zum 31. März 1950 gebiete es, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auch für die Erschleichung der Zahlungsgenehmigung auszuschließen. Sie übersieht hierbei, dass sich inzwischen die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen verschärft hatten, und dass dies dem Angeklagten bewusst war. Beide Umstände stellt das Urteil fest.

Die weiteren hierzu erhobenen Angriffe sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung richten.

III. Der Revision ist aber zuzugeben, dass durchgreifende Bedenken bestehen, soweit die Verurteilung des Angeklagten sich auf die Vorschriften des § 1 Abs. I Nr. 2 VRStVO, §§ 7, 17 WStG stützt.

1.) Diese Bestimmungen können für das hier in Rede stehende Genehmigungsverfahren keine Anwendung finden. Denn sie bezwecken nur den Schutz der Bewirtschaftungsvorschriften im engeren Sinne. Das sogenannte „Interzonenrecht“ ist hiervon zu trennen; es stellt eine besondere Art des Devisenrechts dar, das von jeher ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit besonderen Strafbestimmungen war. Demzufolge hatte auch das Devisengesetz vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I, 1734 ff.) die Genehmigungserschleichung unter eigene Strafandrohung gestellt (§ 69 Abs. I Nr. 7 aaO.). Dass diese Auffassung von der getrennten strafrechtlichen Behandlung des Bewirtschaftungsrechts im engeren Sinne und des Devisenrechts bzw. Interzonenrechts auch heute noch Gültigkeit hat, folgt allein schon aus dem Erlass der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung mit der Verordnung Nr. 503 zur Ergänzung dieser Grundverordnung. Danach unterliegt die Erschleichung der auf diesem Gebiete erforderlichen Genehmigungen ebenfalls wiederum einer eigenen Strafandrohung (Artikel 5 Abschnitt (a) Abs. II der VO Nr. 503). Eine solche ausdrückliche Anordnung hätte sich erübrigt, wenn eine Bestrafung schon auf Grund der §§ 7, 17 WStG möglich gewesen wäre. Dies wird um so deutlicher, als bei der Aufzählung der auch im Bereich des Interzonen- und Devisenrechts geltenden Bestimmungen des Wirtschaftsrechts die Vorschriften der §§ 7, 17 WStG nicht erwähnt werden (vgl. Art. 5 Abschnitt 2 (b) der VO Nr. 503).

Die zuletzt genannten Bestimmungen können somit keine geeignete Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten sein.

2.) Dann aber hat eine selbständige Bestrafung der Erschleichungshandlung überhaupt auszuscheiden.

a) Sowohl die Devisenverordnung als auch die Verordnung Nr. 503 galten zur Tatzeit noch nicht. Ihnen kann auch keine rückwirkende Bedeutung beigemessen werden, weil dies allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts widerspricht.

b) Soweit die Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom 30. Dezember 1949, die zur Tatzeit in Westberlin galt, in Betracht kommt, begründet diese ebenfalls keine eigene Strafbarkeit der Erschleichungshandlung.

aa) Zwar nimmt die Vorschrift des § 4 dieser Anordnung Bezug auf die §§ 12–15 der Verordnung über den Warenverkehr (vom 11. Dezember 1942; gemäß § 12 Abs. I Nr. 3 der Warenverkehrsverordnung werden unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art, die zum Zwecke der Erschleichung von Genehmigungen gemacht werden, bestraft). Diese Verweisung bezieht sich aber nur auf Strafart und Strafrahmen der Warenverkehrsverordnung und betrifft nicht die dort niedergelegten Voraussetzungen der Bestrafung. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 4 der Berliner Anordnung; danach werden Zuwiderhandlungen „gegen diese Anordnung“ nach der Warenverkehrsverordnung bestraft. Grundlage der Bestrafung bilden mithin nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Berliner Anordnung.

Eine Ausweitung der Verweisungsvorschrift des § 4, entgegen ihrem klaren Wortlaut, ist aber schon deshalb unzulässig, weil es sich hier um strafrechtliche Tatbestände handelt, die keiner Analogie zugänglich sind.

Hiervon abgesehen kann die uneingeschränkte Übertragung der Tatbestände der §§ 12–15 WarenverkehrsVO auf das Interzonenrecht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, weil diese Vorschriften ihrem Inhalte nach überwiegend für das andere Rechtsgebiet ohne Bedeutung wären (vgl. z. B. § 12 Abs. I Nr. 1 der WarenverkehrsVO).

bb) Die anderen Bestimmungen der Berliner Anordnung verbieten nur die Lieferung von Waren und die Bewirkung von Leistungen bzw. den Bezug von Waren und die Annahme von Leistungen, soweit sie jeweils ohne Genehmigung erfolgen; über die Erschleichung von Genehmigungen enthält die Anordnung nichts. Wie dargelegt, ist aber der Erschleichungstatbestand sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart vom Gesetzgeber stets ausdrücklich niedergelegt worden, wenn er strafbar sein sollte. Es bedarf mithin einer solchen Regelung, um die Erschleichung selbständig bestrafen zu können; die Rechtsprechung kann von sich aus eine etwaige Gesetzeslücke dieser Art nicht schließen, auch nicht auf dem Umwege über andere Tatbestände. Deshalb ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Erschleichungshandlung auch nicht mit der Erwägung zu begründen, die erschlichene Genehmigung für das Kohlengeschäft sei wirkungslos und dieses Geschäft daher ohne Genehmigung – d. h. verbotswidrig – erfolgt.

c) Die Vorspiegelung falscher Umstände zum Zwecke der Erwirkung einer Einfuhrgenehmigung für die Kohlen kann somit unter Berücksichtigung des zur Tatzeit geltenden Rechts – nur dann strafbar sein, wenn sie als Teilhandlung eines aus anderem Grunde strafbaren Verhaltens anzusehen ist. Wegen des engen Zusammenhangs (Kompensationsgeschäft) käme insoweit die unerlaubte Ausfuhr der Eisenwaren in Betracht. Eine Würdigung der Tat des Beschwerdeführers unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer (von ihrem rechtsirrigen Standpunkt aus) bisher unterlassen. Insbesondere sind die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite insoweit noch unvollständig.

3.) Der erörterte Rechtsmangel macht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in Bezug auf den Schuldspruch erforderlich.

Das Landgericht hat nämlich aus der selbständigen Strafbarkeit der Erschleichungshandlung besondere Umstände für die Annahme einer Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG hergeleitet, so dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob auch ohnehin eine Wirtschaftsstraftat angenommen worden wäre. Die Frage der Wertung einer Zuwiderhandlung (als Wirtschaftsstraftat oder als Ordnungswidrigkeit) berührt aber die Schuld, und nicht nur die Strafe.

4.) Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangen, dass die Erschleichungshandlung nicht als Teilakt der unerlaubten Ausfuhr anzusehen ist, so wird es ihm gleichwohl nicht verwehrt sein, diese dann allerdings straffreie – Handlung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der strafbaren Ausfuhr unter den Gesichtspunkt der Vorschrift des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG zu würdigen.

B. Revision des Angeklagten Sch███████

1.) Die Strafkammer gründet die Verurteilung dieses Beschwerdeführers allein auf die Erschleichungshandlung. Seine Revision musste daher ebenfalls Erfolg haben.

Es wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob der Tatbeitrag des Angeklagten Sch███████ als Vorbereitungshandlung oder als Teilnahmehandlung zu dem ungenehmigten Ausfuhrgeschäft anzusehen ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Vorsatz dieses Beschwerdeführers anscheinend von vornherein auf die ungenehmigte Ausfuhr der Gesamtmenge erstreckt, mithin auch auf den Tatteil, der bislang nur dem Angeklagten M█████ zur Last gelegt wurde. Für eine solche Annahme spricht insbesondere folgendes:

Die ungenehmigten Geschäfte in der Zeit von Januar bis März 1950, für die eine Bestrafung nicht erfolgt ist, wurden „Zug um Zug“ abgewickelt. Mithin waren auch die Einfuhrgeschäfte vollständig erledigt, als sich der Beschwerdeführer Sch███████ für die Genehmigung einer großen Kohlenmenge einsetzte und hierbei unrichtige Angaben machte. Diese Angaben konnten somit nur den Zweck verfolgt haben, zukünftige Geschäfte durchzuführen. Selbst wenn mithin Sch███████ späterhin an einer unerlaubten Ausfuhr nicht mehr unmittelbar beteiligt war, so muss dies nicht ausschließen, dass er M█████ von vornherein auch für diese Zeit unterstützen wollte.

2.) Da das Urteil ohnehin aufgehoben werden musste, kam es auf die weiteren Einzelbeanstandungen der Revision, die im Übrigen unbegründet sind, nicht mehr an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer