Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zuständigkeit nach NATO-Truppenstatut und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 554/96
Datum
30.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wird als unbegründet verworfen. Der Senat prüft Zuständigkeitsfragen unter Anwendbarkeit des NATO-Truppenstatuts und stellt klar, dass Art. 19 Abs. 3 NTS‑ZA erst mit Mitteilung der Militärbehörde läuft. Verfahrensrügen scheitern an Formmängeln (§344 Abs.2 S.2 StPO) und unbegründeten Beweisanträgen (§244 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des Art. 19 Abs. 3 NTS‑ZA zur Rücknahme des Verzichts auf das Vorrecht des Entsendestaates beginnt erst mit einer Mitteilung der Militärbehörde des Entsendestaates nach Art. 19 Abs. 2 NTS‑ZA.

2

Bei konkurrierender Zuständigkeit verliert der Aufnahmestaat bei Fristüberschreitung lediglich das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit; die Ausübung der Gerichtsbarkeit kann subsidiär fortgesetzt werden, wenn Subsidiarität gegeben ist (vgl. Art. VII Abs. 8 NTS).

3

Verfahrensrügen in der Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn Beweisbehauptungen nicht aus sich heraus verständlich sind und die hierfür maßgeblichen Unterlagen nicht mitgeteilt werden.

4

Anträge auf weitere Aufklärung oder Beweiserhebungen können nach § 244 Abs. 2 bzw. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn sie nicht substantiiert begründet oder für die Entscheidung nicht erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. November 1995

Rubrum

BESCHLUSS vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen ███ Derrick Antonio aus ████ geboren am ██ 1964 in ████████ (USA) wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach Nr. 3 des Notenwechsels vom 25. September 1990 zum befristeten Verbleib von Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin (BGBl. 1994 II S. 34) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1246) und der Verordnung vom 28. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1250) findet das NATO-Truppenstatut hier entsprechende Anwendung.

Die Frist des Art. 19 Abs. 3 NTS-ZA zur Rücknahme des Verzichts auf das Vorrecht des Aufnahmestaates auf Ausübung der Gerichtsbarkeit (Art. VII Abs. III lit. b und c) war mangels einer Mitteilung der Militärbehörde des Entsendestaates nach Art. 19 Abs. 2 NTS-ZA nicht in Lauf gesetzt worden.

Im Übrigen neigt der Senat zu der Ansicht, dass im Falle einer konkurrierenden Zuständigkeit – die hier gegeben ist – die Bundesrepublik Deutschland bei einer Fristüberschreitung lediglich das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verliert, diese aber subsidiär – Subsidiarität ist hier gegeben – weiter ausüben kann, wie auch Art. VII Abs. 8 NTS zeigt (ebenso OLG Stuttgart NStZ 1977, 1019; anders – möglicherweise nicht tragend – BGHSt 30, 377, 380). Hiervon abgesehen ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Militärbehörde des Entsendestaates mit der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit einverstanden ist (UA S. 7).

2. Der Senat kann weitgehend offenlassen, ob das Landgericht verpflichtet war, den Anträgen nachzukommen, die auf die Aufklärung der Vorfälle abzielten, welche Gegenstand der Untersuchungen der amerikanischen Militärjustiz und der Verurteilung durch amerikanische Militärgerichte waren. Die dazu erhobenen Verfahrensrügen genügen weitgehend nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: insoweit sind die Beweisbehauptungen aus sich heraus nicht verständlich; ihre Beweisbedeutung könnte sich nur aus den Unterlagen ergeben, von der Revision zwar zitiert, aber nicht mitgeteilt werden. Die übrigen Anträge sind vom Landgericht mit zutreffender Begründung nach § 244 Abs. 2 oder § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt worden.

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