Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Umsatzsteuer- und Betrugsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 554/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob teilweise das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden unzureichende Feststellungen zur Umsatzsteuerhinterziehung (u.a. fehlende Prüfung der Vorlage von Scheinrechnungen) und zur Vermögensschädigung bei dem gegen die Volksbank gerichteten Betrug. Die übrigen Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei geständigen, sachkundigen Angeklagten entbindet die Geständnislage den Tatrichter nicht von der Pflicht, für jede Abgabenart und Besteuerungsperiode konkrete Feststellungen zum steuerlich erheblichen Verhalten zu treffen.

2

Nach § 10 Abs. 1 UStG bestimmt sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nach dem vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Entgelt; tatsächliche oder fingierte Lohnzahlungen beeinflussen die Umsatzsteuer nicht.

3

Zur Verwirklichung einer Umsatzsteuerhinterziehung durch fingierte Eingangsrechnungen ist festzustellen, ob die Scheinrechnungen gegenüber den Finanzbehörden verwendet wurden; nur dann können Vorsteueransprüche und gegebenenfalls Idealkonkurrenz zu Urkundenfälschungen begründet sein.

4

Für den Betrug setzt die Vermögensschädigung voraus, dass die durch Täuschung bewirkte Verfügung eine noch vorhandene Realisierungsmöglichkeit des Rückzahlungsanspruchs vereitelt oder verschlechtert; dies bedarf konkreter Feststellungen.

5

Beeinflusst die Aufhebung einzelner Schuldsprüche die Höhe der Einzel- oder Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4. Juni 1993

Rubrum

BESCHLUSS vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen Jan-Dirk Jurrien ███ aus ████, dort geboren am ███ ███ 1959, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Umsatzsteuerjahreserklärung 1988, Umsatzsteuervoranmeldungen Januar 1989 bis April 1990), sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Volksbank █████ ███ eG verurteilt worden ist;

b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung in 36 Fällen, wegen Bankrotts in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung begegnet in den 17 bezeichneten Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl der Angeklagte „die ihm im einzelnen vorgeworfenen Taten in dem festgestellten Umfang eingeräumt“ hat (UA S. 17).

Zwar bedarf es bei geständigen Angeklagten, die selbst ausreichend sachkundig sind, ausnahmsweise keiner nach Steuerart und Besteuerungszeiträumen im einzelnen dargelegten Berechnung der hinterzogenen Steuern (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2, 4). Dies entbindet den Tatrichter indessen nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen welcher Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (BGHR aaO, 5). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat sich ersichtlich nicht mit den zugrundeliegenden umsatzsteuerlichen Tatbeständen befasst, an die das Umsatzsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der Bestimmung der im Jahr 1988 und in der Zeit von Januar 1989 bis April 1990 hinterzogenen Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft und in einem nicht nachprüfbaren Umfang berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „Löhne in einer gesamten Höhe von 195.143 DM als Betriebsausgaben geltend gemacht“ und dadurch Umsatzsteuern verkürzt (UA S. 9 f.).

Nach § 10 Abs. 1 UStG ist Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG das vom Leistungsempfänger zu entrichtende Entgelt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Tatsächliche oder fingierte Lohnzahlungen können sich demnach umsatzsteuerlich nicht auswirken.

Soweit das Landgericht darüber hinaus eine Umsatzsteuerverkürzung darin sieht, dass der Angeklagte „Wareneinkäufe fingiert“ und diese ebenfalls „als Betriebsausgaben“ geltend gemacht habe, ergibt sich mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte 13 Scheinrechnungen fertigte und die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend gemacht hat.

In welchem Verhältnis die damit belegten Umsatzsteuerhinterziehungen zu den Fällen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB stehen, hängt – ebenso wie das Verhältnis der 13 Urkundenfälschungen untereinander – davon ab, ob der Angeklagte die Scheinrechnungen überhaupt in irgendeiner Weise als Belege den Finanzbehörden vorgelegt und damit von ihnen Gebrauch gemacht hat. Nur in diesem Fall könnte Idealkonkurrenz vorliegen (vgl. BGH wistra 1988, 345; 1989, 265 f.).

Das angefochtene Urteil enthält dazu keinerlei Feststellungen.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Insoweit kann der Schuldspruch bestehen bleiben.

2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Volksbank ████ ███ eG verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Mit der Vortäuschung einer Sicherheit mittels gefälschter Rechnung vom 27. August 1988 hatte der Angeklagte bewirkt, dass die Volksbank den bestehenden Kredit nicht fällig stellte (UA S. 14). Diese Verfügung der Volksbank begründet nicht schon für sich einen Vermögensschaden, sondern nur dann, wenn dadurch eine zur Zeit der Verfügung noch vorhandene Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch zu realisieren, vereitelt oder verschlechtert wird (s. Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 StGB Rdnr. 204, 245, 247 m. Nachw.). Dazu fehlen Feststellungen; es bleibt offen, ob nicht schon zum Zeitpunkt der Verfügung eine Realisierungsaussicht nicht mehr bestand.“

Dem schließt sich der Senat an; der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch § 265b StGB zu bedenken haben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in dem bezeichneten Umfang führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hat darüber hinaus dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese von der Höhe der aufgehobenen Strafen mitbestimmt worden sind.

Horstkotte Harms Basdorf Nack