Aufhebung wegen verspäteter Urteilsverkündung (§ 268 Abs. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/89
- Datum
- 28.11.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verpflichtet zur Verkündung des Urteils innerhalb der dort bestimmten Frist nach Schluss der Hauptverhandlung.
Überschreitet das Gericht diese Verkündungsfrist, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Ein Aufhebungsgrund ist gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verspätete Verkündung das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hat.
Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 22. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus █, den Musiker Reinhard Günther geboren am ███ 1954 in ██, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision beanstandet zutreffend einen Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Verhandlung wurde am 1. Juni 1989 geschlossen, das Urteil erst am 22. Juni 1989 verkündet. Es hätte spätestens am 12. Juni 1989 verkündet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen.
Das Urteil kann auf dem Fehler beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass die neue Verhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Hager |