Vereidigung des Protokollführers bei richterlicher Vernehmung nach §168 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/77
- Datum
- 17.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vernehmung eines Beschuldigten durch den Richter ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; in dringenden Fällen darf eine vom Richter zu vereidigende Person nur beigezogen werden, wenn die Vereidigung in der geforderten Weise erfolgt ist.
Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls nach §254 StPO ist unzulässig, wenn bei der Aufnahme des Protokolls die in §168 StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten, insbesondere die wirksame Vereidigung eines nicht urkundsbeamten Protokollführers, fehlen.
Eine frühere Vereidigung derselben Person in einer anderen Strafsache genügt nicht für die Anforderungen des §168 Satz 2 StPO, soweit die verschiedenen Vernehmungen nicht als ein einheitlicher, zeitlich und sachlich zusammenhängender dringender Fall anzusehen sind.
Hinweis auf einen früher geleisteten Eid ersetzt keine aktuelle, vom Vernehmenden vorzunehmende Vereidigung; es bedarf einer erkennbaren eigenen Erklärung des Protokollführers, sich auf einen solchen Eid zu berufen.
Liegen Formmängel bei der Vereidigung des Protokollführers vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlesung des Protokolls die Urteilsbildung beeinflusst hat, rechtfertigt dies Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin – Schwurgericht –, 8. Februar 1977
Leitsatz
Zur Vereidigung des Protokollführers nach § 168 Satz 2 StPO.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin – Schwurgericht – vom 8. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf die Verletzung des § 254 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Schwurgericht hat das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 5. Juni 1976 (Bd. I Bl. 52 ff. der Akten) zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis (§ 254 Abs. 1 StPO) verlesen (Bd. II Bl. 169 d. A.). Dies war unzulässig, weil bei der richterlichen Vernehmung vom 5. Juni 1976 eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit unbeachtet geblieben ist. Nach § 168 Satz 1 StPO ist bei der Vernehmung eines Beschuldigten durch den Richter ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; nach § 168 Satz 2 StPO kann der Richter in dringenden Fällen „eine von ihm zu vereidigende Person“ als Protokollführer zuziehen. Frau █████, die das Vernehmungsprotokoll aufgenommen hat, war kein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, sondern Polizeiangestellte. Sie ist auch nicht in wirksamer Weise nach § 168 Satz 2 StPO zugezogen worden. Denn sie ist bei der Vernehmung vom 5. Juni 1976 nicht vereidigt worden.
Allerdings hatte der Richter Frau █████ „in einer anderen Kap-Sache anlässlich einer Vernehmung in den Räumen der Mordkommission einige Zeit vorher“ vereidigt; dabei hat es sich ersichtlich um eine Vereidigung nach § 168 Satz 2 StPO gehandelt. Das genügte jedoch nicht den Anforderungen des § 168 Satz 2 StPO. Zwar reicht eine einmalige Vereidigung aus, wenn verschiedene Vernehmungen, die protokolliert werden sollen, insgesamt als ein einziger „dringender Fall“ erscheinen, der die Zuziehung des Protokollführers nach § 168 Satz 2 StPO erforderlich macht. So kann es sich verhalten, wenn dem Haftrichter mehrere Beschuldigte vorgeführt werden, die ohne Zuziehung eines Protokollführers nach § 168 Satz 2 StPO nicht fristgemäß (§ 115 Abs. 2 StPO) vernommen werden könnten, oder wenn mehrere Zeugen vor dem Richter erschienen sind und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausfällt. Wie eng der in solchen Fällen vorausgesetzte Zusammenhang der verschiedenen Vernehmungen sein muss, braucht der Senat nicht näher zu bestimmen. Denn hier ist auszuschließen, dass die in einer anderen Strafsache „einige Zeit vorher“ durchgeführte Vernehmung und die Vernehmung des Angeklagten vom 5. Juni 1976 in irgendeiner Beziehung zueinander standen, die es erlauben würde, den Anlass beider Vernehmungen als einen einzigen dringenden Fall zu verstehen. Es reicht nicht aus, dass der Protokollführer früher in einem anderen dringenden Fall vereidigt worden ist. Das folgt aus dem Gesetzeswortlaut: Nach § 168 Satz 2 StPO kann der Richter eine „von ihm zu vereidigende Person“ (ebenso § 187 Satz 2 StPO a. F.: „eine von ihm zu beeidigende Person“) als Protokollführer zuziehen. Mit den Worten „von ihm“ soll – wie auch mit dem Gebrauch der Wendung „zu vereidigende“ statt „vereidigte“ – ein zeitlicher Zusammenhang von Vereidigung und Vernehmung ausgedrückt werden. Das Gesetz kann sinnvollerweise nicht so verstanden werden, dass eine frühere Vereidigung ausreicht, wenn sie – wie hier – von demselben Richter vorgenommen worden ist, dagegen unbeachtlich ist, wenn ein anderer Richter an ihr beteiligt war.
Nun hatte der Richter zwar Frau █████ bei der Vernehmung vom 5. Juni 1976 auf den früher geleisteten Eid hingewiesen. Doch steht ein solcher Hinweis der vom Gesetz geforderten Vereidigung nicht gleich. Die Berufung auf einen allgemeinen Eid sieht das Gesetz beim Protokollführer, anders als beim Sachverständigen und Dolmetscher (§ 79 Abs. 3 StPO, § 189 Abs. 2 GVG), nicht vor; auch hat Frau █████ den früheren Eid nicht allgemein, sondern in einer bestimmten Strafsache geleistet. Überdies muss selbst bei einem allgemein geleisteten Eid ersichtlich sein, dass der zu Vereidigende sich auf ihn berufen hat; an einer solchen eigenen Erklärung von Frau █████ fehlt es.
Die Entscheidung kann hier auch nicht davon bestimmt sein, dass die Zuverlässigkeit der Protokollführerin nicht in Zweifel gezogen worden ist und dass Frau █████ Angehörige des öffentlichen Dienstes war, die ohnehin soeben an der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten mitgewirkt hatte. Richterliche Protokolle sind von Gerichtspersonen herzustellen (§ 168 Satz 1 StPO). Ist der Protokollführer ausnahmsweise nicht Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, so dient die Vereidigung – auch – dazu, in aller Form deutlich zu machen, dass der Protokollführer nunmehr eine gerichtliche Aufgabe wahrnimmt und nicht etwa eine polizeiliche Aufgabe mit einem Richter als Vernehmendem fortsetzt.
Dass das Urteil auf der Verlesung des Protokolls vom 5. Juni 1976 beruht, kann der Senat nicht ausschließen. Die Urteilsgründe nehmen ausdrücklich auf das „richterliche Teilgeständnis vom 5. Juni 1976, das nach § 254 StPO verlesen worden ist“, Bezug (UA S. 30) und teilen einen Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll vom 5. Juni 1976 wörtlich mit (UA S. 17 f.). Wegen des engen Zusammenhanges der Feststellungen zu den beiden vom Tatrichter angenommenen Tötungshandlungen vermag der Senat auch nicht anzunehmen, dass ein Einfluss der Protokollverlesung auf die Verurteilung wegen Totschlags auszuschließen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |