Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/67
- Datum
- 28.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung einer nach § 61 Abs. 2 StPO unbeeidigten Zeugin ist zulässig, wenn das Gericht hinreichend darlegt, warum von der allgemeinen Regel des § 59 StPO abgewichen wird.
Die Verwertung einer vor einer Vertagung abgegebenen Einlassung ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Beschuldigte in der späteren Hauptverhandlung die Aussage verweigert; Richter, die an der früheren Verhandlung mitgewirkt haben, dürfen hierzu vernommen werden.
Das Gericht verletzt die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht nicht, wenn ein vom Verteidiger zurückgenommener Beweisantrag keine weitere Aufklärung erwarten lässt.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Zeugenaussage in den Urteilsgründen besteht nicht.
Die Verwertung der Weigerung des Angeklagten, Widersprüche zu erörtern, ist zulässig; eine etwaige Notlage des Täters kann entlastend wirken, bleibt aber ohne Bedeutung, wenn sie selbst verschuldet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 22. Mai 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil in der Strafsache gegen
1. den E-Schweißer Gerhard ███████ ██ aus ███████, Kreis CC, geboren █████████████ in ██ ██████, 2. den Schlosser Günter █████ aus ███, Kreis ███, geboren ████████ 1941 in ██ (Ostpreußen),
wegen Meineides.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten a) und L(D gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. Mai 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten, die ihre Verurteilung wegen Meineids und Beihilfe hierzu mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten L(D)
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Die Strafkammer hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten L(D) dessen Mutter als Zeugin vernommen. Die Zeugin ist „als Mutter des Angeklagten ██ ██████ § 61 Abs. 2 StPO unbeeidigt“ geblieben.
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer keine Gründe dargetan habe, nach denen entgegen der allgemeinen Regel des § 59 StPO die Zeugin unbeeidigt geblieben sei. Das Landgericht hat das jedoch ausreichend begründet.
2. Die Revision meint, der vor der Vertagung mitamtierende Richter (Landgerichtsrat ██████) habe nicht vernommen werden dürfen. Durch die Vernehmung dieses Richters sei das Recht des Angeklagten, zur Sache nicht auszusagen, in unzulässiger Weise umgangen worden. Das ist nicht richtig.
Allerdings hat es der Beschwerdeführer in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung im Gegensatz zum Hauptverhandlungstermin am 2. Februar 1967 abgelehnt, zur Sache auszusagen. Die jetzige Weigerung des Angeklagten, sich zur Sache einzulassen, machte jedoch seine früheren Einlassungen nicht unverwertbar. Hierüber konnten die Richter, die an der Hauptverhandlung am 2. Februar 1967 teilgenommen hatten, vernommen werden.
Davon, dass ein solches Verfahren unzulässig sei, weil „Zufall oder bewusstes anderes Besetzen der Kammer nicht darüber zum Nachteil des Angeklagten entscheiden darf, ob seine vor der Vertagung gegebene Einlassung verwertet wird oder nicht“, kann keine Rede sein. Wie schon ausgeführt worden ist, ist es nicht verboten, einen in einer früheren Hauptverhandlung mitwirkenden Richter über die damalige Einlassung des Angeklagten zu vernehmen.
3. Das Landgericht hat die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es brauchte sich von der Vernehmung des zunächst vom Verteidiger des Angeklagten ███████ als Zeugen benannten Augenarztes Dr. [REDACTED] nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu versprechen, nachdem der Verteidiger den Beweisantrag zurückgenommen hatte.
4. Die Behauptung der Revision, die Zeugen ███, ████████ und ███ seien vor ihrer Vernehmung nicht über ihre Wahrheits- und Eidespflicht belehrt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
5. Das Landgericht hat nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des ███████████ ███ diesen darauf hingewiesen, dass er möglicherweise wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt werden könne. Obwohl ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich entsprechend zu verteidigen, haben weder er noch sein Verteidiger Erklärungen abgegeben, insbesondere keine Anträge nach § 265 Abs. 4 StPO gestellt. Dafür, dass die Strafkammer von Amts wegen auf Grund dieser Bestimmung die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
6. Eine gesetzliche Verpflichtung, sich mit einzelnen Zeugenaussagen, also auch der Aussage der Zeugin Maria L(D), in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, bestand für die Strafkammer nicht.
II. Die Sachrüge
1. Was die Revision in sachlich-rechtlicher Beziehung zum Schuldspruch vorgetragen hat, ist entweder unzulässig oder bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet oder ist offensichtlich unbegründet. Auch die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Zu bemerken ist lediglich:
a) Das Landgericht beruft sich bei der rechtlichen Würdigung auf BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 272. Diese Entscheidung verweist ihrerseits auf BGHSt 3, 18. Von dieser Entscheidung ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs später abgerückt (s. BGHSt 17, 321). Hieraus können sich aber für den vorliegenden Fall keine Folgen ergeben. Denn die Entscheidung BGHSt 3, 18, soweit ihr nach BGHSt 17, 321 ff. nicht mehr zu folgen ist, befasst sich mit der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen. Im vorliegenden Fall geht die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte L(D) die Beihilfe durch positives Tun und auch durch Unterlassen geleistet hat.
b) Das Landgericht sagt an keiner Stelle ausdrücklich, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, der Mitangeklagte ████ werde seine Aussage beschwören müssen. Dieser für den inneren Tatbestand bedeutsame Umstand ergibt sich im vorliegenden Fall aber ohne Weiteres aus der Tatsache, dass ███ in seiner Gegenwart über seine Eidespflicht belehrt worden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sich L(D) darüber klar gewesen sein, ███ werde seine Aussage mit dem Eide bekräftigen müssen.
2. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, dass es in Bezug auf den Strafausspruch unzulässig gewesen wäre, die Weigerung des Beschwerdeführers L(D), die Widersprüche zwischen seiner Einlassung und der Bekundung des ███ bei der amtsgerichtlichen Verhandlung aufzuklären, zum Nachteil des Beschwerdeführers L(D) zu verwerten. Das Landgericht will ersichtlich mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen, es sei als besonders verwerflich anzusehen, dass er den Meineid seines Mitangeklagten ███ noch geschehen ließ, obwohl sich schon die Gefahr der Entdeckung abzeichnete. Das ist nicht zu beanstanden.
Allerdings befand sich, wie die Revision vorgetragen hat, auch L(D) in einer Notlage, nämlich der Gefahr der Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Aber diese Notlage, die auch das Landgericht sicherlich gesehen hat, hatte er selbst verschuldet.
B. Die Revision des Angeklagten S[REDACTED]
I. Die Verfahrensbeschwerden
Die von dem Beschwerdeführer S[REDACTED] erhobenen Verfahrensbeschwerden decken sich mit denen des Mitangeklagten L(D). Auf die Ausführungen zu A I wird daher Bezug genommen.
II. Die Sachrüge
Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler bei der strafrechtlichen Beurteilung des Tuns des Angeklagten ██████ aufgezeigt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Herrmann |