Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückfallfeststellungen unzureichend – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 554/66
Datum
29.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte das Urteil des LG Osnabrück teilweise: Zwei Verurteilungen entfallen, weil das Verfahren in diesen Fällen nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt war. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Rückfallwirkung an das Schöffengericht zurückverwiesen. Entscheidend war, dass Untersuchungshaft erst mit Rechtskraft des Urteils als Strafverbüßung gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde das Verfahren in bestimmten Anklagepunkten nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, sind die entsprechenden Verurteilungen im Urteil entsprechend zu beseitigen.

2

Untersuchungshaft erlangt nicht bereits mit Erlass des Urteils den Charakter einer Strafverbüßung für Rückfallzwecke; maßgeblich ist die Rechtskraft des früheren Urteils.

3

Zur Feststellung der Rückfallfolge (§ 244 StGB) muss das Gericht konkrete Feststellungen treffen, dass die frühere Verurteilung zur Zeit der neuerlichen Taten rechtskräftig war (insbesondere ob auf Rechtsmittel verzichtet wurde).

4

Fehlen solche Feststellungen, sind Strafausspruch und Rückfallwertungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die zuständige Strafkammer/Schöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernd KC aus ██, geboren am █ 1941 in Lo, wegen schweren Diebstahls

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juni 1966 gegen ihn

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls in den Fällen 3 (Klosterbrauerei Prösting) und 4 (Vog) wegfallen, weil das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt worden ist;

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten Ko gegen den Schuldspruch konnten im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

a) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hatte der Senat das Verfahren bereits durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit war daher lediglich die Formel des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern.

b) Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen die anderen Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel dieser Schuldsprüche aufgedeckt hat, war die Revision insoweit zu verwerfen.

2. Die Strafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch konnten indessen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt worden sind.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte ██ habe vier Diebstähle, derentwegen er am 4. April 1963 zum zweiten Mal wegen Diebstahls verurteilt worden war, „nach Verbüßung der ersten Diebstahlsstrafe begangen", weil ihm im ersten Diebstahlsurteil vom 12. Oktober 1962 die Untersuchungshaft angerechnet worden war.

Dabei kann das Landgericht übersehen haben, dass die Untersuchungshaft den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit Erlass des Urteils gewinnt, sondern erst mit seiner Rechtskraft. „Bestraft im Sinne des § 244 StGB ist nicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung“* (BGH NJW 1960, 158).

Dass das Urteil vom 12. Oktober 1962 rechtskräftig war, als der Angeklagte die vier Taten begangen hat, die zu seiner zweiten Verurteilung wegen Diebstahls geführt haben, versteht sich hier nicht von selbst. Denn nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung sind diese vier Diebstähle in der Zeit vom 13. Oktober bis 16. Oktober 1962 (UA S. 4), also während des Laufes der Rechtsmittelfrist, verübt worden.

Da Feststellungen darüber fehlen, ob damals der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hatten, wird das nunmehr zuständige Schöffengericht nochmals über die Strafen verhandeln und entscheiden müssen, soweit das Verfahren nicht vorläufig eingestellt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt