Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzter Betrug durch Landesarbeitsrichter: kein Vermögensschaden nach ArbGG-Übergangsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 554/61
Datum
13.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch eines Landesarbeitsgerichtsdirektors vom Vorwurf des fortgesetzten Betrugs an; der Angeklagte verlangte mit seiner Revision die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Landeskasse. Der BGH verwarf beide Revisionen. Ein Vermögensschaden (§ 263 StGB) liege nach Inkrafttreten des ArbGG nicht vor, weil der Angeklagte aufgrund § 115 Abs. 2 ArbGG trotz fehlender Richteramtsbefähigung zur Amtsausübung befugt gewesen sei und seine Dienste den Gegenwert der Besoldung darstellten. Ein Betrug(versuch) scheide zudem aus, wenn die Behörde die Unwahrheit bereits kannte bzw. eine schadensrelevante Besoldungsverbesserung nicht erstrebt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug liegt nur vor, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit erlangt wird, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Dienste deshalb nicht den verlangten Gegenwert haben.

2

Eröffnet eine Übergangsvorschrift die Übernahme bzw. Weiterverwendung trotz fehlender Regelqualifikation, begründet die Ausübung des Amtes und die entsprechende Besoldung für sich genommen keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB.

3

Für die Beurteilung einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung ist maßgeblich, ob der Vorsitzende die gesetzlich eröffnete Befähigung zur Amtsausübung besitzt; eine lediglich anfechtbare Ernennung oder Übernahme genügt hierfür.

4

Vollendeter Betrug scheidet aus, wenn der Getäuschte die maßgebliche Unrichtigkeit der Angaben bereits kennt; ein Betrugsversuch setzt darüber hinaus Handlungen voraus, die nach Tätervorstellung zur schadensbegründenden Verfügung führen sollen.

5

Ein Vermögensschaden kann nicht allein aus einer behaupteten charakterlichen Ungeeignetheit hergeleitet werden, wenn die erbrachten Dienste die Besoldung wertmäßig decken.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den vorläufig des Dienstes enthobenen Landesarbeitsgerichtsdirektor Hans-Dietrich R. ███ aus ███, geboren ███████████ in ███, wegen fortgesetzten Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Juni 1962 in der Sitzung am 13. November 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siever, Bundesrichter Dr. Birker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. August 1961 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, sich in der Zeit vom 25. Juni 1949 bis zum 5. August 1960 des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dagegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten; dieser will mit der Revision erreichen, dass der Landeskasse auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, macht keine Ausführungen dagegen, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten vor dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 am 1. Oktober 1953 (ArbGG – BGBl. I S. 1267) keinen Betrug gesehen hat. Das ist auch jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil das Landgericht dem Angeklagten nicht widerlegen konnte, dass er bei seinen Täuschungshandlungen davon ausgegangen war, Vorsitzender einer Kammer des Landesarbeitsgerichts könnte auch derjenige werden, der nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch, das Urteil lasse jede Prüfung der durch das Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes am 1. Oktober 1953 entstandenen Lage vermissen. Hiermit hat sich allerdings die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Entgegen der Auffassung der Revision und auch des Generalbundesanwalts ist durch das Verhalten des Angeklagten auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1953 kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden.

Auszugehen ist insoweit auch für den Angeklagten als Richter von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für den sogenannten Anstellungsbetrug eines Beamten aufgestellt hat (s. BGHSt 5, 358, 460), der die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beamte ist in diesem Falle für sein Amt nicht geeignet, und seine Dienste haben für den Staat nicht den von ihm verlangten Gegenwert, mögen sie auch sachlich sonst in Ordnung gewesen sein. Die Beschäftigung des Angeklagten als Landesarbeitsgerichtsdirektor und seine dementsprechende Besoldung nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes würden also dann einen Vermögensschaden herbeigeführt haben, wenn die zweite juristische Staatsprüfung Voraussetzung für seine Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer des Landesarbeitsgerichts gewesen wäre. Das ist nicht der Fall.

Zwar verlangt § 36 Abs. 1 ArbGG als Voraussetzung für die Tätigkeit als Präsident oder Vorsitzender am Landesarbeitsgericht die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes. Wie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, besaß der Angeklagte diese Befähigung nicht. Das war aber nach der Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 2 ArbGG nicht erforderlich. Hiernach waren die hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes seit mindestens drei Jahren im Amte befanden, auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ArbGG im Einzelfall nicht erfüllten.

Missverständlich ist hierbei die Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 ArbGG. Es sollte hiermit nur erreicht werden, dass die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte unter den in § 115 Abs. 2 ArbGG angeführten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen waren, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nicht besaßen, also die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ArbGG im Einzelfall nicht erfüllten. Das wird durch die Entstehungsgeschichte des § 115 Abs. 2 ArbGG bestätigt.

Der Regierungsentwurf zum Arbeitsgerichtsgesetz, der als Drucksache Nr. 3516 der 1. Wahlperiode am 27. Juni 1952 dem Bundestag zugeleitet worden war, ging nach seiner Begründung davon aus, dass sämtliche hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte die Befähigung zum Richteramt besaßen, und wollte in seinem damaligen § 112 Abs. 2 nur sicherstellen, dass die nach Art. 7 KRG Nr. 21 jeweils auf drei Jahre bestellten Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte auf Lebenszeit übernommen werden mussten. Auch der vom Ausschuss für Arbeit vorgelegte Entwurf, der vom Bundestag in dritter Lesung am 17. Juni 1953 verabschiedet wurde, enthielt in der nunmehr als § 115 Abs. 2 bezeichneten Vorschrift keine Änderung des Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks. Nr. 4372 der 1. Wahlperiode). Im Sinne des heutigen Wortlauts wurde § 115 Abs. 2 ArbGG erst am 29. Juli 1953 geändert (vgl. auch BTDrucks. Nr. 4657). Das geschah auf Veranlassung des Bundesrats, dem sich der Vermittlungsausschuss angeschlossen hatte. Nach der von ihm den Änderungswünschen beigegebenen Begründung in BTDrucks. Nr. 4652 sollte erreicht werden, dass dem Präsidenten und einem weiteren Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts in Berlin die weitere Tätigkeit in ihren Ämtern ermöglicht werde, obwohl sie – was bisher übersehen worden war – nicht die Befähigung zum Richteramt besaßen.

Hieraus ergibt sich, dass die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 ff. GVG besaßen, dennoch auf ihren Antrag als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen waren, wenn sie am 4. September 1953 sich seit mindestens drei Jahren im Amte befanden. Dass die Ausnahmevorschrift des § 115 Abs. 2 ArbGG nur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Berlin geschaffen worden ist, kann nicht dazu führen, sie nur dort und nicht im gesamten Bundesgebiet anzuwenden.

Da der Angeklagte seit dem Juli 1949 Vorsitzender einer Kammer des Landesarbeitsgerichts in Hannover war, erfüllte er die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 ArbGG und hatte damit die Befähigung, dieses Amt auszuüben. Dem kann nicht mit dem Generalbundesanwalt entgegengehalten werden, dass nach § 115 Abs. 2 ArbGG die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit einen Antrag voraussetze und der Angeklagte einen solchen nicht gestellt habe. Wie schon dargelegt worden ist, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte nach Art. 7 KRG Nr. 21 jeweils auf drei Jahre bestellt worden seien (vgl. auch § 115 Abs. 3 ArbGG), und wollte ursprünglich nur sicherstellen, dass sie auf Lebenszeit übernommen werden mussten. Dass hierzu ein Antrag für erforderlich erklärt wird, dient ersichtlich nur der Klärung, ob die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte ein Interesse daran hatten, in das Richterverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Hatte der Antrag jedoch nur diesen Zweck, so war er hier überflüssig. Der Angeklagte hatte einen derartigen Antrag schon früher gestellt und war im Vorgriff auf die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes als Landesarbeitsgerichtsdirektor bereits auf Lebenszeit übernommen worden.

Nach alledem besaß auch in der Zeit nach der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes der Angeklagte die Befähigung zur Ausübung seines Amtes als Vorsitzender eines Landesarbeitsgerichts. Die von ihm geleisteten Dienste bildeten den vom Staat verlangten Gegenwert und entsprachen seiner Besoldung. Dass er die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hatte, konnte nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts führen. Seine Weiterbeschäftigung war zwar durch die vorgebrachten Täuschungen erschlichen, aber nicht schlechthin nichtig (BArbGE 5, 148, 150). Dass die Anstellung des Angeklagten als Beamter auf Lebenszeit und seine stillschweigende Übernahme als Richter auf Lebenszeit nach § 115 Abs. 2 ArbGG infolge der festgestellten Täuschung anfechtbar sind, steht dem nicht entgegen. Ausschlaggebend für die Frage der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts bei den unter seinem Vorsitz gefällten Urteilen war allein, ob der Angeklagte die Befähigung zur Ausübung seines Amtes hatte. Das ist der Fall, weil der Angeklagte die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 ArbGG erfüllte und bei seiner Anstellung bzw. Übernahme alle Förmlichkeiten gewahrt worden waren. Die Urteile waren daher nicht, wie die Revision meint, wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts „sowohl mit der Revision als auch im Wiederaufnahmeverfahren anfechtbar“.

Ein Vermögensschaden ist dem Lande Niedersachsen durch die weitere Beschäftigung des Angeklagten nach dem 1. Oktober 1953 nicht entstanden.

Unter diesen Umständen kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, dass die Erklärung des Angeklagten vom 1. Mai 1958 von der Strafkammer nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. Diese Erklärung konnte allerdings unabhängig von der Frage der prozessrechtlichen Anfechtbarkeit der unter dem Vorsitz des Angeklagten gefällten Urteile auch dann von Bedeutung für einen dem Lande Niedersachsen entstandenen Schaden sein, wenn der Angeklagte durch seine wahrheitswidrigen Angaben ein günstigeres Besoldungsdienstalter und damit eine Verbesserung seiner Bezüge erreichen wollte. Das war jedoch, wie das Landgericht festgestellt hat, auch in der Vorstellung des Angeklagten nicht der Fall.

Schließlich ist, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, in der Präsentation des Angeklagten gegenüber dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts am 21. März 1960 weder ein Betrug noch ein Betrugsversuch zu sehen. Vollendeter Betrug scheidet deshalb aus, weil das Niedersächsische Sozialministerium in diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass der Angeklagte die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hatte. Auch die Annahme eines Betrugsversuches hat die Strafkammer mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Schließlich hat schon der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung der Revision – dagegen nichts einzuwenden ist, dass die Strafkammer einen Vermögensschaden nicht in der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten gesehen hat. Diese Auffassung entspricht der im Urteil aufgeführten Entscheidung 5 StR 353/60 vom 10. Januar 1961, und zwar für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten ist auch nach seiner Auffassung unbegründet.

SarstedtBirker
SieverKersting