Revision verworfen: Strafzumessung bei Unzucht mit Kindern trotz früherer Unzucht-Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/55
- Datum
- 12.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausdrucksmängel in den Urteilsgründen sind unschädlich, soweit sie nicht auf einer irrigen Rechtsmeinung beruhen und das Revisionsgericht keine Fehlbewertung der Tatsachen oder des Rechts feststellt.
Vorstrafen, auch wenn sie Tatbestände eines anderen Unterabschnitts desselben Sittlichkeitsrechts betreffen, können im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und Überschreitung des Ermessen beschränkt; innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens bleibt die Höhe der Strafe unangreifbar.
Ist aus den Urteilsgründen erkennbar, daß das Tatgericht die Art und Bedeutung früherer Verurteilungen richtig erfaßt hat, begründet eine missverständliche Formulierung keinen Rechtsmangel der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kunststoffspritzer Egon K. █████ aus ████, geboren am █████████ 1931 in ███████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. September 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 12. September 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision greift – und zwar mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen – nur den Strafausspruch dieses Urteils an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer sieht einen Rechtsmangel darin, dass die Entscheidungsgründe den Angeklagten als „mehrfach einschlägig vorbestraft“ bezeichnen und ihm vorwerfen, er sei jetzt „erneut“ der Versuchung zur Begehung von „Sittenverbrechen“ erlegen.
Der Revision ist einzuräumen, dass diese Wendungen bei der gegebenen Sachlage zumindest ungenau, wenn nicht unrichtig sind. Denn der Angeklagte ist – soweit es Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutze der Sittlichkeit anlangt – in früherer Zeit nur wegen einfacher und schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt worden. Nach der letzten Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 4 StGB hatte er den Entschluss gefasst, von dieser Neigung nun endgültig frei zu kommen und sich in Zukunft mit Frauen abzugeben. Als sich ihm dann seine (erwachsene) Freundin versagte, wandte er sich kleineren Mädchen zu, mit denen er unter ihrem Einverständnis Ersatzhandlungen vornahm.
Obwohl nun die Vorschriften über die Bestrafung gleichgeschlechtlicher Unzucht zusammen mit den anderen Vorschriften zum Schutze der Sittlichkeit in demselben Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgeführt werden, lässt sich nicht leugnen, dass für die jeweiligen Tatbestände verschiedene Tätergruppen in Betracht kommen. Man wird daher im Allgemeinen wohl nicht sagen können, ein wegen Blutschande oder wegen Unzucht mit Kindern zu verurteilender Täter sei deshalb „einschlägig vorbestraft“, weil er bereits früher einmal wegen Unzucht zwischen Männern bestraft worden war. Bei dem eigenartigen Lebensgang des Angeklagten trifft diese Erwägung in besonderem Umfange auf den vorliegenden Fall zu.
Gleichwohl ist das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn ein Rechtsmangel würde nur dann vorliegen, wenn die bedenkliche Fassung des Urteils durch eine irrige Rechtsmeinung verursacht worden wäre. Bloße Mängel des Ausdrucks sind in jedem Falle unschädlich. Um einen solchen Ausdrucksmangel handelt es sich aber hier. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils behandeln die Vorstrafen des Beschwerdeführers besonders eingehend und heben ausdrücklich hervor, er habe nach der letzten Strafe den Entschluss gefasst, sich von gleichgeschlechtlichen Beziehungen endgültig frei zu machen.
Es war dem Landgericht daher durchaus bewusst, dass der Angeklagte früher nur wegen Unzucht zwischen Männern und wegen allgemeiner Straftaten, nicht aber wegen Unzucht mit Kindern oder in ähnlichem Sinne bestraft worden war. Die Wendungen „einschlägig vorbestraft“, „erneute Begehung von Sittenverbrechen“ usw. sollen mithin nur bedeuten, der Beschwerdeführer sei bereits früher wegen Verbrechen und Vergehen gegen Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts verurteilt worden. Das aber ist richtig.
Es kann dem Tatrichter auch nicht verwehrt werden, gerade den Umstand der Bestrafung wegen Unzucht zwischen Männern zur Begründung der Strafschärfung der Sittlichkeitsverstöße der vorliegenden Art heranzuziehen. Es mag dies unter den gegebenen, besonderen Umständen nicht gerade naheliegen, hält sich aber im Rahmen des allein dem Tatrichter bei der Festsetzung der Strafhöhe zustehenden Ermessens. Das Revisionsgericht hatte diese Erwägungen daher hinzunehmen.
2. Dass die Strafkammer auch das besonders schwere Schicksal des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nicht übersehen hat, ergeben nicht nur die allgemeinen Feststellungen des Urteils, sondern auch die Strafzumessungsgründe. Mit ihren Ausführungen hierzu kann die Revision daher nicht gehört werden.
Unangreifbar in diesem Rechtszuge – weil denkgesetzlich jedenfalls möglich – sind auch die Folgerungen des Landgerichts, mit denen es zur Annahme von „Charakterschwäche“ und „Haltlosigkeit“ bei dem Angeklagten gelangt.
Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |