Aufhebung mangels Feststellungen zur 'gewissenlosen' Pflichtverletzung (§170 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/69
- Datum
- 25.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands nach §170 StGB setzt erforderlich voraus, dass der Täter seine Pflicht in "gewissenloser Weise" grob verletzt, d.h. eine in hohem Maße mangelnde Rücksicht auf sittliche Hemmungen, weil er Verantwortungsgefühl bewusst unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung nicht aufkommen lässt.
Das Gericht muss im Urteil ausdrücklich darlegen, ob und aus welchen tatsächlichen Gründen es von einer gewissenlosen inneren Einstellung des Täters ausgeht; bloße Urteilszusammenhänge reichen nicht aus, wenn entgegenstehende Feststellungen vorliegen.
Wenn tatsächliche Umstände vorhanden sind, die gegen eine gewissenlose Haltung sprechen können (z. B. Versorgung der Kinder mit Krankenscheinen, Vertrauensbildung durch Ehegattenäußerungen, Bereitstellung von Geld, Überarbeitung), sind diese in der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen und erforderlichenfalls als strafmildernd zu würdigen.
Bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar; wird eine auf dieser Grundlage getroffene Verurteilung aufgehoben, entfällt damit auch die Verurteilung wegen der anderen Tatbestände, sodass eine neue Verhandlung erforderlich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ████████ ██ aus █████, 1940 dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: Marlis HC J u. a. – wegen Gefährdung eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Präsidialanwalt █████████████, Bundesanwalt ███, ███████ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Mai 1969, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung gegen den Angeklagten Wolfgang ████ an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 170 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Fürsorgepflichten grob verletzt, ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Erörterung, weil das Urteil gegen den Beschwerdeführer aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss.
2. Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte „in gewissenloser Weise“ seine Pflicht grob verletzt habe. Hierfür kommt es darauf an, ob das Verhalten des Täters die Rücksicht auf Hemmungen sittlicher Art, die sich aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in hohem Maße vermissen lässt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewusst unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht gar nicht aufkommen lässt (BGHSt 2, 348, 350/351).
Ob das Landgericht von einer derartigen – jedenfalls zum Teil auf tatsächlichem Gebiet liegenden – Haltung des Angeklagten ausgegangen ist, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Eine solche Überzeugung der Strafkammer kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Ausdrückliche Darlegungen zu der Frage, ob der Angeklagte in gewissenloser Weise gehandelt hat, waren erforderlich gewesen, weil einige Feststellungen gegen eine derartige innere Einstellung des Angeklagten sprechen könnten. In dieser Beziehung wird von der Revision zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte für beide Kinder Krankenscheine besorgt hatte und den unwahren Angaben seiner Ehefrau, sie sei mit den Kindern „bei der Fürsorge“ gewesen, vertraut hat. Er hat weiterhin seiner Frau ein ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt und war seit Juli 1968 überarbeitet gewesen. Darüber hinaus geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte „im Interesse der Aufrechterhaltung seiner Ehe“ davon abgesehen hat, mit seinen Kindern einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Allerdings ist es richtig, dass – wie die Strafkammer an anderer Stelle sagt (UA S. 20) – für den Angeklagten die gesundheitliche Wiederherstellung der Kinder vor einer Aufrechterhaltung seiner Ehe stehen musste. Daraus kann aber nichts für die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe gewissenlos gehandelt. Denn jene Tatsache ist ausdrücklich als strafmildernd gewertet worden (UA S. 23).
3. Mit der Verurteilung aus § 170 StGB entfällt auch die Verurteilung wegen Vergehens nach § 223 StGB, wenn diese auch an sich nicht zu beanstanden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar. Die Bundesanwaltschaft hat in der Verhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung auch wegen Körperverletzung bejaht.
4. Da das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe der Revision zum Strafmaß.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt, Schmidt, Siemer, Herrmann