Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Zueignungsabsicht – Diebstahlaufhebung, Abtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 553/56
Datum
26.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten Grinberg und Poss legten Revision gegen ein Urteil des LG Stade u.a. wegen schwerem Diebstahl und Abtreibung ein. Der BGH hebt die Verurteilung der Angeklagten Grinberg wegen schweren Diebstahls und den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung wegen Abtreibung bleibt bestehen. Die Revision des Angeklagten Poss wird verworfen. Der Senat begründet die Teilaufhebung insbesondere mit unklarer Feststellung der Zueignungsabsicht und verwirft zugleich diverse verfahrensrechtliche Rügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen allein wegen einer Vorstrafe; eine solche Beweisaufnahme wird insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Verteidigung keinen Antrag stellt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

2

Unverlesene Zeugenaussagen oder nicht im Urteil festgestellte Gutachten können im Revisionszug nicht berücksichtigt werden; die Revision muss zulässige Aufklärungsrügen mit Angabe verwertbarer Beweismittel enthalten.

3

Für den Diebstahl setzt die Zueignungsabsicht voraus, die Absicht, die weggenommene Sache wirtschaftlich dem eigenen Vermögen einzuverleiben; die Mitnahme zum Zwecke der Zerstörung oder Schädigung spricht gegen Zueignungsabsicht.

4

Die Kausalität zwischen einer zunächst herbeigeführten Abtreibungsmaßnahme und dem späteren Abgang der Leibesfrucht bleibt bestehen, wenn spätere ärztliche Behandlungen Folge der ursprünglichen Intervention sind; nachfolgende therapeutische Maßnahmen brechen die Ursachenkette nicht automatisch.

5

Im Revisionsverfahren sind reine Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen unzulässig; die Sachrüge muss darlegen, dass die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Verkäuferin Elfriede Grinberg, geboren am ███ in ███ (Ostzone), 2.) den Kaufmann Wilhelm Poss, aus ████████████████, Kreis ████████████████, geboren am ████████████████ in ████████████████, Kreis ████████████████, wegen Abtreibung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Grinberg wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Grinberg wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Ihre weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten Poss wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat die Angeklagte Grinberg wegen fortgesetzter versuchter Erpressung, wegen schweren Diebstahls und wegen Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, den Angeklagten Poss wegen Beihilfe zu der von der Angeklagten Grinberg begangenen Abtreibung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur die Revision der Angeklagten Grinberg, die sich auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen Abtreibung beschränkt, hat teilweise Erfolg.

I. Revision der Angeklagten Grinberg

1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit dieser Angeklagten gehört hat. Die bloße Tatsache, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist, brauchte der Strafkammer eine solche Untersuchung nicht als notwendig aufzudrängen, umso weniger, als die Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, der eine solche Beweisaufnahme nicht beantragt hat.

2.) Das Zeugnis des praktischen Arztes █████████ vom 20. August 1956 war nicht verlesbar und ist nicht verlesen worden. Die darin enthaltenen Tatsachen, die von der Revision vorgetragen werden, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und können deshalb im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist der Revisionsbegründung in diesem Punkte nicht zu entnehmen, weil es an der Angabe eines verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittels fehlt, dessen Benutzung sich dem Tatrichter nach Ansicht der Revision hätte aufdrängen sollen.

3.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls kann nicht bestehen bleiben. Der Urteilszusammenhang ergibt die Besorgnis, dass die Strafkammer über den Rechtsbegriff der Zueignungsabsicht geirrt hat. Die Zueignungsabsicht muss darauf gerichtet sein, die weggenommene Sache wirtschaftlich in das eigene Vermögen zu überführen. Ob das die Absicht der Angeklagten Grinberg war, ist mindestens hinsichtlich der Flöte und der Noten dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Angeklagte hat nach Zerstörung anderer Gegenstände im Zimmer des Angeklagten ████ diese Sachen mitgenommen und in ihrem Ofen verbrannt. Das legt die Annahme nahe, dass es ihr insoweit nicht um den wirtschaftlichen Wert der Sachen zu tun war, sondern dass sie sie nur deshalb mitgenommen hat, um die von ihr von vornherein beabsichtigte Sachbeschädigung überhaupt durchführen zu können.

Die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Briefe der Angeklagten Grinberg an ███ legen darüber hinaus die Möglichkeit nahe, dass sie auch die anderen Sachen – Schreibmaschine, Fotoapparat, Ordner – nicht fortgenommen hat, um sich deren wirtschaftlichen Wert zuzuführen, sondern um zu schädigen und zu ärgern. Sie hat sich auch Gegenstände, die für sie selbst verwertbar gewesen wären, wie die Federkissen und den Tauchsieder, nicht angeeignet, sondern sie zerstört; andererseits ist mindestens bisher nicht ersichtlich, was sie sich von einer Zueignung der Ordner mit den Papieren hätte versprechen können. Die Strafkammer wird also die Frage der Zueignungsabsicht eingehender zu erörtern haben.

4.) Soweit die Sachrüge sich gegen die Verurteilung wegen Abtreibung richtet, ist sie unbegründet. Die von der Angeklagten Ende September oder Anfang Oktober 1955 veranlassten Spülungen führten einige Tage später zu Blutungen. Insoweit bedurfte es wegen des unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfolgens keiner näheren Ausführungen. Die sodann im Krankenhaus gegebenen Spritzen sowie die vom Arzt verordneten Tabletten ändern an der Ursächlichkeit des ursprünglichen Eingriffs für den späteren Abgang der Leibesfrucht auch dann nichts, wenn dieser Abgang – was übrigens völlig fern liegt – letzten Endes durch diese Spritzen und Tabletten ausgelöst worden sein sollte, denn die spätere ärztliche Behandlung beruhte ihrerseits auf den ursprünglichen Eingriff.

II. Revision des Angeklagten Poss

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, dass der Eröffnungsbeschluss nach einer Änderung die richtige Tatzeit nennt. Darauf, dass nicht auch die Anklage nachträglich geändert worden ist, kann das Urteil nicht beruhen.

2.) Die Ausführungen zur Begründung der Sachrüge erschöpfen sich in Angriffen gegen die festgestellten Tatsachen. Das ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Festgestellt ist, dass ██ ██ ███ der Angeklagten Grinberg zu Abtreibungszwecken Geld gegeben hat. Gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung bestehen aus den oben zu I 4 genannten Gründen keine Bedenken. Ob die Angeklagte ██ von ███ oder von wem sonst schwanger war, ist für die Strafbarkeit der Abtreibung und der Beihilfe dazu unerheblich.

Sarstedt Dr. Koffka Siener Dr. Borker

Bundesrichter Dr. Hengsberger ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt als Vertreter