Treffer
BGH Urteil

Revision: Tötungsvorsatz schließt Vorsatz zur Körperverletzung nicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 553/53
Datum
07.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten nach einem gemeinschaftlichen Erdrosselungsversuch an dessen Ehefrau. Der BGH bemängelt, dass das Schwurgericht eine bestehende Körperverletzung mit unzureichender Begründung außer Acht ließ, da bei der Tatausführung eine Verletzung notwendiges Durchgangsstadium zum Tötungserfolg war. Da der Angeklagte jedoch nicht wegen Körperverletzung angeklagt oder hierauf hingewiesen worden ist, kann das Revisionsgericht nicht selbst eine Verurteilung herbeiführen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tötungsvorsatz schließt den Vorsatz zur Körperverletzung nicht aus, wenn die Art der Tatausführung eine körperliche Verletzung als notwendiges Durchgangsstadium des Tötungserfolgs voraussetzt.

2

Eine objektiv eingetretene Körperverletzung ist auch dann strafrechtlich zu würdigen, wenn sie im Rahmen eines Tötungsversuchs entstanden ist.

3

Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch nicht zu Lasten des Angeklagten berichtigen, wenn der Angeklagte nicht wegen der in Betracht kommenden Tat (z.B. Körperverletzung) angeklagt oder hierauf nicht hingewiesen worden ist.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter den Tötungsvorsatz aufgibt und zudem zur Verhinderung des Erfolgs das ihm Zumutbare unternimmt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden/Aller, 7. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich PF ██ aus ██████, dort geboren am █, wegen versuchten Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 7. Mai 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte Heinrich ██ freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau Ursula, von der er inzwischen geschieden ist, auf dem Hofe seiner Eltern Hermann und Meta F███. Zwischen Meta und Ursula ███████ kam es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten, in deren Folge Ursula ███████ mehrfach den Hof verließ. Zuletzt begab sie sich am 21.11.1952 nach [REDACTED]. Am 9.12.1952 holte sie der Angeklagte Heinrich F███ unter falschen Vorspiegelungen von dort auf den Hof zurück.

In der Nacht vom 9. zum 10. Dezember 1952 schliefen der Angeklagte und seine Ehefrau zusammen in dem ehelichen Schlafzimmer. Der Angeklagte versuchte vergeblich, von seiner Frau das Versprechen zu erlangen, dass sie auf dem Hof bliebe. Als sie dies ablehnte, begab er sich in das Schlafzimmer seiner Eltern und teilte, wie verabredet, seiner Mutter das Ergebnis der Unterredung mit. Diese erklärte, dass Ursula ██ dann aufgehängt werden müsse.

Gegen 1 Uhr nachts kamen die Eltern des Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Meta F███ fasste einen von ihr mitgebrachten Strick mit beiden Händen in einem Abstand von etwa 0,50 m und legte ihn der Ursula ███ von hinten an den Hals. Sie wollte den Strick durch Kreuzen der Arme vor dem Hals zuziehen, um diesen zuzuschnüren. Das gelang ihr jedoch nicht, da Ursula sich den Strick mit den Händen ergriff und ihn nach oben über ihr Gesicht hinwegschob.

Der Angeklagte Heinrich F███ verhielt sich während dieses Vorgangs völlig untätig.

Nach dem erfolglosen Versuch rückte er in seinem Bett näher an Ursula F███ heran und legte die innere Seite seiner rechten Hand an deren linke Halsseite, um sie vor einen evtl. weiteren Angriff seiner Mutter zu schützen.

Meta F███ legte nunmehr wiederum von hinten her den Strick um den Hals der Ursula ███, kreuzte ihn vor dem Hals und zog ihn zusammen. Der Strick kam aber mit der linken Halsseite nicht in Berührung, weil die Hand des Angeklagten Heinrich █████ dazwischen lag, die dieser zudem gewölbt hielt, um die Wirkung des Strickes abzuschwächen. Als Ursula █████ nunmehr den Angeklagten um Hilfe rief und in großer Angst erklärte, dass sie bleiben wolle, sagte Heinrich █████ zu seinen Eltern, sie sollten es sein lassen, Ursel wolle ja bleiben. Daraufhin ließen Hermann und Meta ███ den Strick von Ursula ██ los.

Ursula F███ hat durch die Versuche mit dem Strick unterhalb des rechten Auges und am Hals Verletzungen erlitten.

Das Schwurgericht hat Hermann und Meta F███ wegen versuchten Totschlags verurteilt, den Angeklagten von der Anklage des versuchten Mordes freigesprochen. Es führt aus, dass er zwar in Mittäterschaft mit Hermann und Meta F███ einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau verübt habe, von diesem Versuch aber freiwillig zurückgetreten sei. Der Rücktritt liege darin, dass er seine Hand an den Hals der Ursula ████ gelegt habe, um diese vor einem evtl. weiteren Angriff der Meta ██ zu schützen, und dadurch zu erkennen gegeben habe, dass er den Tötungsvorsatz aufgegeben habe, auch durch seine eigene Tätigkeit das Erforderliche getan habe, um den Eintritt des beabsichtigten Erfolges zu verhindern.

Die Bestrafung wegen Körperverletzung lehnt das Schwurgericht ab, da der Angeklagte nur einen Tötungs-, nicht aber einen Verletzungsvorsatz gehabt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.

Mit Recht führt die Revision aus, dass das Schwurgericht eine gefährliche Körperverletzung mit unzureichender Begründung abgelehnt habe. Objektiv ist Ursula F███ durch den von mehreren begangenen Tötungsversuch körperlich verletzt worden.

Es lässt sich auch nicht mit dem Schwurgericht sagen, dass der Vorsatz der Körperverletzung durch den Tötungsvorsatz ausgeschlossen werde. Wer einen anderen töten will, muss ihn mindestens in der Regel vorher körperlich verletzen. Die Körperverletzung ist dann notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung und wird deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfasst. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch dann der Fall ist, wenn nach der Vorstellung des Täters der Tod sofort nach der Tötungshandlung eintreten musste, ohne dass das Opfer überhaupt zwischendurch zu irgendeiner Schmerzempfindung kommen konnte (ein sicherer Schütze zielt mit Tötungsabsicht auf das Herz des Opfers). Denn im vorliegenden Fall musste bei der Art der Tatausführung der Tötung eine Körperverletzung vorangehen. Die Art, in der die Erdrosselung geplant war, musste notwendig erst mindestens zu Schmerzen führen, ehe der Tod eintreten konnte. Das lag so auf der Hand, dass der Tötungsvorsatz diesen Verletzungsvorsatz umfassen musste.

Da der Angeklagte nur wegen versuchten Mordes angeklagt ist, auch auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht hingewiesen worden ist, konnte der Schuldspruch durch das Revisionsgericht nicht berichtigt werden.

Die Sache musste daher, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

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