Zurückverweisung: Unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und abgelehntes Zusatzgutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/52
- Datum
- 09.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 4 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nur dann abgelehnt werden, wenn das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits mit der für eine Entscheidung erforderlichen Sicherheit erwiesen erscheinen lässt.
Berechtigte Zweifel an der Sachkunde oder an der deutlichen Aussage des früheren Gutachtens im konkreten Fall machen die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich.
Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB sind konkrete Feststellungen dazu nötig, ob infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei Tatbegehung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war; diese Feststellungen müssen sich auf den Tatzeitpunkt und die konkreten Tathandlungen beziehen.
Verbleibende Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit sind zugunsten des Angeklagten zu werten.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 20. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberpostsekretär Paul August Friedrich ██ aus ███, dort geboren am ████ 1897, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schaidt, Bundesrichter Siegmer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. Februar 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat als Leiter der Rentenstelle eines Postamtes Rentenstammkarten und Empfangsbescheinigungen fälschlich angefertigt. Er hat diese benutzt, um sich im Laufe der Zeit bis Ende 1949/Anfang 1950 eine größere Summe an Rentengeldern (Flüchtlingsrenten) aus Mitteln der Landesversicherungsanstalt auszahlen zu lassen. Das Landgericht hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) angesehen und ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 1000.— DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
In der Hauptverhandlung ist der Oberarzt Dr. ███████ als Sachverständiger über den Geisteszustand des Angeklagten █████ vernommen worden. Dessen Verteidiger hat danach den Antrag gestellt, die Beweisaufnahme durch Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zu erganzen. Der Antrag ist durch verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt worden, „weil das Gegenteil der von dem Angeklagten ██████ behaupteten Tatsache seiner völligen Unzurechnungsfähigkeit für den gesamten Anklagezeitraum durch das Gutachten des dem Gericht als erfahren bekannten Sachverständigen Dr. ███████ bereits erwiesen ist“.
Mit Recht sieht die Verteidigung hierin einen Verfahrensverstoß. Nach § 244 Abs. 4 StPO kann zwar die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist; dass Zweifel schon diese genügen an der Sachkunde des Dr. ███████ – wenigstens für den vorliegenden Fall – vorhanden waren, ergeben die Urteilsgründe. Hiernach hat Dr. ███████ erklärt, „er habe diesen Fall zu Beginn der Begutachtung als einen Sonderfall angesehen“ (S. 24 UA). Außerdem hat Dr. ███████ es für notwendig angesehen, „den Fall eingehend mit dem Chefarzt der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses Ost in ███, dem Privatdozenten Dr. med. habil. ████████, zu besprechen“.
Diese Wendungen würden zwar für sich allein noch nicht rechtfertigen, die Sachkunde des Gutachters in diesem besonderen Falle anzuzweifeln. Es kommt jedoch hinzu, dass sein in der Hauptverhandlung erstattetes und in den Urteilsgründen wiedergegebenes Gutachten, dem das Landgericht gefolgt ist, Ausführungen enthält, die die Möglichkeit offen lassen, der Sachverständige habe das Ergebnis, zu dem er gelangt, nur in einem Grade für wahrscheinlich gehalten, der es nicht erlaubte, darauf eine bestimmte feste Überzeugung zu gründen.
Danach hat der Sachverständige u. a. ausgeführt (S. 22 UA.): „Mit Sicherheit könne lediglich festgestellt werden, dass der Angeklagte sich auf Grund seiner Erkrankung bei seiner Einlieferung in die Klinik am 17. November 1950 im Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit befunden habe, in der er sich auch jetzt noch befinde.
Es könne gesagt werden, dass die paralytische Demenz im Januar 1950 noch nicht erheblich gewesen sei, weil sonst der Angeklagte in der medizinischen Abteilung des Krankenhauses aufgefallen wäre und in die psychiatrische und nicht in die dermatologische Abteilung verlegt worden wäre.“
Schließlich heißt es dann wörtlich (S. 23 UA.): „Der Sachverständige glaubt ausschließen zu können, dass in jenem Zeitpunkt schon volle Zurechnungsunfähigkeit bestand. [...] Er glaubt auf Grund seiner Erfahrungen sagen zu können, dass der Zustand der vollen Zurechnungsunfähigkeit frühestens im April 1950 eingetreten ist.“
Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer die Zweifel, welche sich aus dem Gutachten selbst ergaben und welche die Notwendigkeit der Anhörung eines weiteren Sachverständigen begründeten, nicht damit abtun, dass der Sachverständige Dr. ███████ erfahrener Gutachter sei. Hierdurch werden die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde in diesem besonderen Fall nicht ausgeräumt.
Das Urteil musste daher schon wegen des gerügten Verstoßes aufgehoben werden. Darüber hinaus ergeben die Ausführungen zu diesem Punkte, dass auch ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht vorliegt. In den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit die völlige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auch schon zur Tatzeit ausgeschlossen. Außerdem weist die Revision mit Recht darauf hin, dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, in der Regel wenig bedeutet, dass die Geisteskrankheit des Angeklagten nicht sofort bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus erkannt worden ist. Das gleiche gilt von der systematischen und geordneten Durchführung der Verfehlungen des Angeklagten.
Im Übrigen begnügen sich die Urteilsgründe mit der Ausführung, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht voll unzurechnungsfähig, jedoch vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Hierin können ausreichende Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu Recht verneint worden sind, nicht gesehen werden. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, ob infolge der krankhaften Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder erheblich vermindert war.
Auch lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Gericht geprüft hat, ob diese Voraussetzungen nicht nur allgemein, sondern gerade im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vorhanden waren.
Schließlich geben die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Veranlassung zu dem Hinweis, dass auch auf diesem Gebiete der Satz gilt, dass Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind. Wenn der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, er „glaube“ ausschließen zu können, dass zur Tatzeit schon volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bestand, so war es die Aufgabe des Gerichts, zu klären, ob dadurch wirklich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen war, dass der Angeklagte wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB schuldlos war.
Mit Rücksicht auf die Revisionsbegründung wird im Übrigen für den Fall, dass das Landgericht erneut eine Schuld des Angeklagten bejahen sollte, darauf hingewiesen, dass nach den bisher getroffenen übrigen Feststellungen die gegen die Anwendung des § 266 StGB erhobenen Angriffe nicht begründet sind. Es mag zweifelhaft sein, ob mit Recht angenommen worden ist, der Angeklagte habe in einem Treueverhältnis zur Landesversicherungsanstalt gestanden. Auf jeden Fall hat das Landgericht die Untreue deshalb zu Recht bejaht, weil der Angeklagte zur Post als deren Beamter in einem Treueverhältnis stand und deren Vermögen schädigte. Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, dass der nachträgliche Verzicht der Landesversicherungsanstalt den Eintritt eines Vermögensschadens zur Zeit der Tat nicht ausschließt.
| Senatspräsident Dr. Geier | Bundesrichter Schaidt | ||
| Bundesrichterin Dr. Koffka | Bundesrichter Siegmer |