Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung durch Nachtatverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/93
Datum
10.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen Steuerhinterziehung ein. Zentral war, ob ihm strafschärfend ein Prozessverhalten zugerechnet worden ist, das darauf gerichtet war, die Taten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Der BGH hob den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da eine unzulässige Berücksichtigung dieses Verhaltens vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf Nachtatverhalten nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn es darauf gerichtet ist, die eigene Tat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.

2

Nachtatverhalten i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB ist zu prüfen dahingehend, ob es objektiv tatbezogene oder bloß selbstschutzbezogene Motive aufweist; letztere können nicht als strafschärfend gelten.

3

Erhebliche Rechtsfehler im Strafausspruch rechtfertigen nach § 349 Abs. 4 StPO die Aufhebung des Urteils in Bezug auf den Strafausspruch und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Sache zur Vermeidung von Besorgnis der Befangenheit oder zur Gewährleistung einer unabhängigen Neuentscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9. März 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 10. November 1993 in der Strafsache gegen ████ Ulrich Erwin N. ███████ ████ ██ ██ █████████████, geboren am 31. [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Der Senat besorgt, dem Angeklagten sei straferschwerend ein Prozessverhalten angelastet worden, mit dem er seine Taten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen wollte; das wäre nicht zulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 5 –).

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