Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Steuerhehlerei aufgehoben — bedingter Vorsatz ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/69 (alt: 5 StR 99/68)
Datum
25.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, gerichtete Beschränkung auf die letzten drei Lieferungen ist unzulässig. Der BGH stellt fest, dass Steuerhehlerei auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden kann und das Fehlen einer Beweisregel in § 398 AbgO dies nicht ausschließt. Der Freispruch wird aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; das Tatgericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154a StPO auf die letzten drei Lieferungen beschränken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht wirksam auf einen unselbständigen Teil einer fortgesetzten Handlung beschränkt werden.

2

Steuerhehlerei (§ 398 AbgO) kann mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) verwirklicht werden; das Fehlen einer gesetzlichen Beweisregel in § 398 AbgO schließt bedingten Vorsatz nicht aus.

3

Die Wendung ‚oder den Umständen nach annehmen muss‘ in § 259 Abs. 1 StGB ist eine gesetzliche Beweisregel und regelt nicht die Anforderungen des bedingten Vorsatzes.

4

Nach Aufhebung eines Freispruchs kann das Tatgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das weitere Verfahren gemäß § 154a StPO auf einen Teil der Taten beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Mai 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlachtermeister Willi ███ aus █████████, geboren ██████████████████ 1924 in █████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1969, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aus den Gründen in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei nur hinsichtlich der letzten drei Fleischlieferungen an. Sie kann jedoch nicht wirksam auf einen unselbständigen Teil der fortgesetzten Handlung beschränkt werden, die Gegenstand des Verfahrens ist.

Der hiernach in vollem Umfang angefochtene Freispruch hält der Sachrüge der Staatsanwaltschaft nicht stand.

Die Strafkammer prüft nicht, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass der Zoll für das angebotene ausländische Fleisch hinterzogen worden war, und ob er dies billigend in Kauf nahm. Sie ist der Auffassung, Steuerhehlerei könne nur mit dem sogenannten direkten Vorsatz verübt werden, weil § 398 AbgO „keine gesetzliche Beweisvermutung wie § 259 StGB“ enthalte. Das ist rechtsirrig.

Dass Sachhehlerei auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden kann, hat seinen Grund nicht in den Worten „oder den Umständen nach annehmen muss“ in § 259 Abs. 1 StGB. Sie stellen vielmehr eine sogenannte gesetzliche Beweisregel dafür auf, dass der Täter von der strafbaren Herkunft der Sachen wusste, also mit unbedingtem Vorsatz handelte; sie haben nichts mit den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes zu tun (RGSt 55, 204, 206). Diesen schließt daher ihr Fehlen in § 398 AbgO bei der Steuerhehlerei nicht aus. Auch sonst besteht kein Grund, bei diesem Vergehen nur unbedingten Vorsatz zuzulassen.

Der Freispruch muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.

Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, das weitere Verfahren nach § 154a StPO auf die letzten drei Fleischlieferungen zu beschränken, wenn die Staatsanwaltschaft dem zustimmt.

SiemerSarstedtDr. Borker
SchmidtHerrmann