Meineid durch Vorspiegelung anfechtbarer Vermögenswerte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/67
- Datum
- 14.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Offenbarungsschuldner leistet Meineid, wenn er unter Eid das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes vorspiegelt und dadurch den Gläubiger irreführt.
Unter den „verlangten Angaben" des § 807 Abs. 2 ZPO sind nur solche Angaben zu verstehen, zu denen der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist.
Zu den nach § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangten Angaben gehören auch Auskünfte über Vermögenswerte, deren Veräußerung nach den §§ 1, 3, 7 AnfG anfechtbar wäre.
Die Pflichtangabe, ob in anfechtbarer Weise über Vermögen verfügt wurde, umfasst die wahrheitsgemäße Verneinung; wer Anfechtungsmöglichkeiten vorspiegelt, erfüllt den Tatbestand des Meineids.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 23. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ aus ██████, geboren ███ ████ in ██████, wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. Juni 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Offenbarungsschuldner auch dann einen Meineid leistet, wenn er das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes vorspiegelt und damit den Gläubiger irreführt (vgl. dazu BGHSt 7, 375 ff.). Die Strafkammer nimmt des Weiteren mit Recht an, dass unter den „verlangten Angaben“ in § 807 Abs. 2 ZPO nur solche zu verstehen sind, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126 ff.). Dazu gehören aber gemäß § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch Angaben über solche Vermögenswerte, deren Veräußerung der Anfechtung unterliegen würde, falls die sie betreffenden Angaben eines Schuldners richtig wären, weil dann der Gläubiger die Veräußerung als ihm gegenüber unwirksam anfechten und Rückgewähr verlangen könnte (§§ 1, 3, 7 AnfG). Auch darüber – das hat das Landgericht verkannt – waren vom Angeklagten „Angaben verlangt“. Nicht darauf kam es an, ob hierunter die entgeltliche Veräußerung eines Vermögenswertes (hier der Waschschleuder) an einen Dritten fällt.
Vom Angeklagten „verlangt“ war auch die „Angabe“, ob er in anfechtbarer Weise über sein Vermögen einschließlich der Waschschleuder verfügt hatte. Die Angaben hierüber waren nicht nur falsch, wenn er Anfechtungsmöglichkeiten verschwieg,
sondern auch wenn er sie vorspiegelt. War eine solche in Wirklichkeit nicht vorhanden, so hätte er, wie der Generalbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, die Frage Nr. 31 des von ihm beschworenen Vermögensverzeichnisses mit „keine“ beantworten müssen.
Siemer Schmidt Sarstedt Schmitt Kersting