Treffer
BGH Urteil

Meineid durch Vorspiegelung anfechtbarer Vermögenswerte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen Meineids. Streitgegenstand war, ob das Vorspiegeln oder Verschweigen anfechtbarer Verfügungen in einem eidesstattlichen Vermögensverzeichnis unter die „verlangten Angaben“ nach § 807 ZPO fällt. Der BGH bejaht dies, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da auch das Vorspiegeln anfechtbarer Verfügungen den Meineidstatbestand erfüllen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Offenbarungsschuldner leistet Meineid, wenn er unter Eid das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes vorspiegelt und dadurch den Gläubiger irreführt.

2

Unter den „verlangten Angaben" des § 807 Abs. 2 ZPO sind nur solche Angaben zu verstehen, zu denen der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist.

3

Zu den nach § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangten Angaben gehören auch Auskünfte über Vermögenswerte, deren Veräußerung nach den §§ 1, 3, 7 AnfG anfechtbar wäre.

4

Die Pflichtangabe, ob in anfechtbarer Weise über Vermögen verfügt wurde, umfasst die wahrheitsgemäße Verneinung; wer Anfechtungsmöglichkeiten vorspiegelt, erfüllt den Tatbestand des Meineids.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 23. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ███ aus ██████, geboren ███ ████ in ██████, wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 23. Juni 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Offenbarungsschuldner auch dann einen Meineid leistet, wenn er das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes vorspiegelt und damit den Gläubiger irreführt (vgl. dazu BGHSt 7, 375 ff.). Die Strafkammer nimmt des Weiteren mit Recht an, dass unter den „verlangten Angaben“ in § 807 Abs. 2 ZPO nur solche zu verstehen sind, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19, 126 ff.). Dazu gehören aber gemäß § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch Angaben über solche Vermögenswerte, deren Veräußerung der Anfechtung unterliegen würde, falls die sie betreffenden Angaben eines Schuldners richtig wären, weil dann der Gläubiger die Veräußerung als ihm gegenüber unwirksam anfechten und Rückgewähr verlangen könnte (§§ 1, 3, 7 AnfG). Auch darüber – das hat das Landgericht verkannt – waren vom Angeklagten „Angaben verlangt“. Nicht darauf kam es an, ob hierunter die entgeltliche Veräußerung eines Vermögenswertes (hier der Waschschleuder) an einen Dritten fällt.

Vom Angeklagten „verlangt“ war auch die „Angabe“, ob er in anfechtbarer Weise über sein Vermögen einschließlich der Waschschleuder verfügt hatte. Die Angaben hierüber waren nicht nur falsch, wenn er Anfechtungsmöglichkeiten verschwieg,

sondern auch wenn er sie vorspiegelt. War eine solche in Wirklichkeit nicht vorhanden, so hätte er, wie der Generalbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, die Frage Nr. 31 des von ihm beschworenen Vermögensverzeichnisses mit „keine“ beantworten müssen.

Siemer Schmidt Sarstedt Schmitt Kersting