Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich bei Geständnis und einfacher Sachlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/64
Datum
22.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin und rügte u.a. das Fehlen eines Pflichtverteidigers sowie die Nichtvereidigung einer Schöffin. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Es lagen keine Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vor; ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß §140 Abs.3 StPO erfolgte. Die Vereidigungsrüge war durch Aktennachweis widerlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflichtverteidigerbestellung nach §140 Abs.1 Nr.5 StPO setzt in der Regel einen entsprechenden Antrag oder das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; ohne Antrag liegen die Voraussetzungen des genannten Tatbestands nicht vor.

2

Hat der Beschuldigte keinen Antrag gestellt, bleibt der Vorsitzende verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob nach §140 Abs.2 StPO aus den dort genannten Gründen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

3

In Strafsachen des ersten Rechtszugs ist auf die Bestellung eines Verteidigers nur in Ausnahmefällen zu verzichten; ein Verzicht ist unter anderem gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte geständig ist, die Sach- und Rechtslage einfach ist und nicht mit einer erheblich höheren Strafe zu rechnen ist.

4

Die Rüge der Nichtvereidigung einer Schöffin ist unbegründet, wenn die Sitzungsniederschrift oder die Gerichtsakten die Vereidigung bei erster Dienstleistung gemäß §42 GVG nachweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Juli 1964

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Lothar ██ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache nach dem 5. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.

Die Verfahrensbeschwerden vermögen dem Beschwerdeführer nicht zum Ziele zu verhelfen.

1. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass ihm in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite gestanden hat.

a) Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO lagen nicht vor, weil keiner der Beteiligten, auch nicht der Angeklagte, beantragt hatte, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war auch – entgegen seiner Behauptung – gemäß § 140 Abs. 3 StPO ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen worden, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Dieser Hinweis wurde ihm am 29. Mai 1964 mit der Zustellung der Anklage (vgl. § 201 StPO) erteilt.

b) Dass der Beschwerdeführer in der Frist des § 140 Abs. 3 StPO keinen Antrag gestellt hatte, entband den Vorsitzenden allerdings nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob dem Angeklagten von Amts wegen aus den in § 140 Abs. 2 StPO angegebenen Gründen ein Verteidiger zu bestellen war. Hierbei ist auch davon auszugehen, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann (BGHSt 6, 199, 201).

Hier lag aber ein Ausnahmefall vor. Der Angeklagte hatte sich selbst der Polizei gestellt und war von Anfang an geständig. Es handelte sich um einen denkbar einfachen Sachverhalt. Die Sach- oder Rechtslage war keinesfalls „schwierig“, auch war trotz der hohen Zahl der Vorstrafen angesichts des Geständnisses eine besonders hohe Strafe nicht zu erwarten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch mildernde Umstände zugestanden.

2. Die Behauptung des Angeklagten, die Schöffin Piotrowski sei nicht gemäß § 51 GVG vereidigt worden, ist widerlegt. Die Schöffin ist ausweislich der in den Generalakten des Landgerichts in Berlin befindlichen Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1963 bei der ersten Dienstleistung vereidigt worden (§ 42 GVG).

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben.

SarstedtSchmidtBorker
SiemerKersting