Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilfreispruch bei fortgesetzter Hehlerei; Sachrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/60
Datum
24.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Einbruchsdiebstahls und Hehlerei ein. Die allgemeine Sachrüge wurde als unzulässig verworfen, Strafzumessung und Fahrlässigkeitsannahme beanstandungslos bewertet. Das Urteil wurde insoweit ergänzt, dass der Angeklagte hinsichtlich nicht erwiesener Einzelvorwürfe freigesprochen wird. Kostenentscheidung und Tragung der Revisionskosten geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Sachrüge ist unzulässig, wenn sie sich nur gegen Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung als solche richtet und keine hinreichend substantiierten rechtlichen Angriffsgründe enthält.

2

Bei der Begründung des Strafmaßes genügt es, wenn das Gericht diejenigen Umstände darlegt, die für die Zumessung bestimmend sind; es muss nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen erörtern (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).

3

Wird im Eröffnungsbeschluss fortgesetztes Handeln geltend gemacht, aber der Tatrichter einzelne darin enthaltende unselbständige Handlungen als selbständige Taten beurteilt und diese nicht alle für erwiesen hält, ist für die nicht erwiesenen Vorwürfe ein ausdrücklicher Freispruch erforderlich, da sonst der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft würde.

4

Ist der Urteilsspruch im Tenor nicht eindeutig über die Kosten für nicht verurteilte Teile des Verfahrens, so ist der Spruch entsprechend den Entscheidungsgründen zu ergänzen; bei erfolglosem Teil der Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kaufmann Otto ███, geboren am ██████ 1900 in ███, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen Einbruchsdiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. September 1960 dahin ergänzt, dass der Angeklagte ███ im Übrigen freigesprochen wird und dass die insoweit entstandenen Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die sich auf die Sachrüge stützt, hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Den Begriff der Fahrlässigkeit hat das Landgericht nicht verkannt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt ebenfalls nicht, dass der Angeklagte durch die Annahme fahrlässigen Verhaltens beschwert ist.

2. Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Strafen. Das Landgericht brauchte nicht alle denkbaren Zumessungserwägungen in den schriftlichen Gründen zu behandeln, sondern konnte sich mit der Angabe derjenigen Umstände begnügen, die für die Zumessung der Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass hier die Strafhöhe vor allem durch die Vorstrafen des Angeklagten wegen Hehlerei (unter besonderer Berücksichtigung seines Berufes) bestimmt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3. Auf die allgemeine Sachrüge war der Urteilsspruch zu ergänzen.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ist wegen fortgesetzter Hehlerei – begangen durch 18 Einzelhandlungen – eröffnet worden. Die Mehrzahl der Vorwürfe hat der Tatrichter als nicht erwiesen angesehen, den Beschwerdeführer jedoch insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen.

Dessen hatte es hier aber bedurft. Es ist dies nämlich immer dann notwendig, wenn dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss fortgesetztes Handeln vorgeworfen wird, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende unselbständige Einzelhandlungen als selbständige Einzeltaten würdigt und nur deswegen verurteilt. Die einzelnen Vorwürfe sind nun nicht mehr durch Annahme von Fortsetzungszusammenhang miteinander verbunden, der Eröffnungsbeschluss würde daher ohne ausdrücklichen Freispruch nicht erschöpft werden (BGH JR 1954, 352).

Der Spruch über die Verfahrenskosten war entsprechend zu ergänzen. Das Landgericht bringt zwar zum Ausdruck, dass die Angeklagten nur im Umfang der Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, der Urteilsspruch lässt jedoch offen, was mit den übrigen Kosten zu geschehen hat. Die richtige Rechtsanwendung ergibt sich allein aus den Entscheidungsgründen.

Da der erkennende Teil des angefochtenen Urteils den Gründen lediglich angeglichen worden ist, die Revision in der Hauptsache aber keinen Erfolg hatte, musste der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels in vollem Umfang tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt