Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anwendung des §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/56
- Datum
- 12.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers i.S.v. §20a StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit erforderlich; listenartige Angaben zu Vorstrafen genügen nicht.
Bei der Darlegung früherer Taten sind nicht nur Urteile und Strafen, sondern die wesentlichen Einzelheiten der Taten anzugeben, damit Rückschlüsse auf Hartnäckigkeit und Gefährlichkeit möglich sind.
Neue tatsächliche Vorbringungen des Angeklagten können im Revisionszug grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Fehlen hinreichende Feststellungen über die Gefährlichkeit des Täters, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Max ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. August 1956 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen, versuchten Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu 18 Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.
Gegen die Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist hat der Senat den Angeklagten durch Beschluss wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
1.) Ohne Erfolg behauptet der Angeklagte, er sei nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen und sich ordnungsgemäß zu verteidigen, weil die Hauptverhandlung bis gegen 18 Uhr gedauert und er an diesem Tage nur morgens gegen 7 Uhr zwei Scheiben trockenes Brot und einen Viertelliter Milch zu sich genommen habe. Beide Umstände lassen hier keine ernsthaften Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, zumal dieser keinen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bei dem Landgericht gestellt hatte.
2.) Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Angeklagte in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.
3.) Dagegen wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gestützt.
Der Tatrichter spricht nicht aus, sondern deutet nur an, dass er offenbar sowohl den Absatz 1 als auch den Absatz 2 des § 20a StGB anwenden will. Dabei fehlt es an einer genügenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie das Gesetz verlangt. Das angefochtene Urteil führt hierzu lediglich folgendes aus:
„Die Gesamtwürdigung der Straftaten des Angeklagten zeigt, dass seine sich in kurzen Abständen wiederholenden Rechtsbrüche ihre Ursachen haben in seiner Charakteranlage. Nicht äußere wirtschaftliche Not verführte ihn zu den strafbaren Handlungen. Zum wiederholten Male hatte der Angeklagte ganz kurz nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe das Glück, eine seinen Fähigkeiten entsprechende und auch so bezahlte Stellung zu erhalten. Gleichwohl vermochte er dem inneren Hang nicht zu widerstehen, sich durch betrügerische Handlungen weitere wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Die zahlreichen früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten, aus denen sich die Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens ergibt, machen es wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird. Obwohl sich der angerichtete Schaden in den einzelnen Fällen in niedrigen Grenzen hält, ergeben die mit den zahlreichen Straftaten bewiesene Stärke des verbrecherischen Willens und der hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten die Gefährlichkeit des Angeklagten.“
Diese sehr allgemeinen Darlegungen entziehen sich in verschiedenen Punkten der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Das gilt insbesondere für „die zahlreichen früheren Straftaten, aus denen sich Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens“ ergeben sollen. Über diese früheren Straftaten teilt das angefochtene Urteil im wesentlichen nur mit, wann, wie hoch und weswegen der Beschwerdeführer früher verurteilt worden ist. In Bezug auf die Verurteilung aus dem Jahre 1946 wird zwar in den Entscheidungsgründen darüber hinaus noch gesagt, dass der Angeklagte Motorräder auf Grund falscher Papiere beschlagnahmt hätte.
Ob es sich dabei um ein für die erste Nachkriegszeit typisches Vergehen handelt, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
Die anderen Vorstrafen werden – mit einer Ausnahme – nur listenmäßig aufgezählt. Das genügt aber schon ganz allgemein nicht, wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat. Im vorliegenden Falle konnte von einer vollständigen Darlegung der Einzelheiten der früheren Taten (nicht nur der Strafen) um so weniger abgesehen werden, als der Angeklagte jetzt genau wie im Jahre 1950 vor allem wegen kleinerer Zechprellereien verurteilt worden ist und ihm auch sonst keine erheblichen Schadenszufügungen zur Last fallen. Es mag sein, dass hier gleichwohl die einschneidenden und harten Rechtsfolgen des § 20a StGB angebracht sind; wie gesagt, bedarf es dann jedoch genauerer tatsächlicher Darlegungen und einer eingehenderen Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl. hierzu BGHSt 1, 99 ff.).
Über die Anwendung des § 20a StGB und über die Höhe der Strafen wird das Landgericht deshalb nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Börker |