Revision verworfen: Verurteilung wegen politischer Verdächtigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Übermitteln bereits bestehender Listen oder Unterlagen erfüllt als 'Mitteilung' im Sinne von §1 Abs.3 FrSchG, es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Empfänger selbst aufgeschrieben hat.
Zur Verwirklichung des Tatbestands nach §1 FrSchG genügt es, dass der Täter die ernsthafte Gefahr politischer Verfolgung oder empfindlicher wirtschaftlicher/beruflicher Nachteile für die Betroffenen kannte; ein tatsächliches Eintreten dieser Folgen ist nicht erforderlich.
Die Besetzung einer Strafkammer mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzendem und mit beauftragten Richtern ist grundsätzlich nicht gesetzwidrig; gegen eine beanstandete Besetzung sind konkrete Tatsachen zu behaupten, andernfalls bleibt die Rüge unbeachtlich.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung im Revisionsverfahren ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret die Beweismittel benennt, deren Erhebung er verlangt hätte (§344 Abs.2 StPO).
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf nur dann einer ausführlichen Begründung, wenn die Umstände der Sache eine Aussetzung besonders nahelegen; fehlt ein entsprechender Antrag, kann eine kurze Rechtfertigung genügen (vgl. §267 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verwaltungsangestellte Marianne ████████ aus ███, geboren am █████████ 1924 im Bahnkreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen politischer Verdächtigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juli 1955 wird verworfen.
Die nach dem 19. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung, strafbar nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSchG) vom 14. Juni 1951, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
1.) Die Revision macht zunächst unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Rüge kann in der Form, in der sie erhoben ist, keinen Erfolg haben. Eine Strafkammer ist nicht schon deshalb gesetzwidrig besetzt, weil ein Landgerichtsrat den Vorsitz führt und Beisitzer zwei beauftragte, also nicht auf Lebenszeit angestellte Richter sind. Dass die Voraussetzungen einer Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch einen Landgerichtsrat nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision nicht. Beauftragte Richter können das Richteramt grundsätzlich auch in der Strafkammer ausüben (vgl. BGHSt 1, 274; BVerfG NJW 1954, 30).
Allerdings müssen die beim Landgericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben in der Regel durch fest angestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter dürfen nur im angemessenen Umfange herangezogen werden, soweit dies erforderlich ist, um bei Krankheiten, Beurlaubungen und vorübergehenden Abordnungen die Vertretung zu ermöglichen, einen unvorhersehbaren Geschäftsanfall zu bewältigen und den richterlichen Nachwuchs, d. h. Gerichtsassessoren, heranzubilden und einzuarbeiten (BGH NJW 1955, 1805). Ob diese rechtlichen Grenzen beim Landgericht Berlin eingehalten werden, vermag der Senat im vorliegenden Falle nicht nachzuprüfen, wie es in der erwähnten Entscheidung hinsichtlich des Landgerichts Frankfurt am Main geschehen konnte. Er kann auf Grund der vorliegenden Revision auch nicht überprüfen, ob zur Deckung des Nachwuchsbedarfes Assessoren als beauftragte Richter beschäftigt werden dürfen, ohne als Anwärter übernommen worden zu sein. Denn die Beschwerdeführerin behauptet in dieser Richtung nicht die erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.) Soweit die Revision in Bezug auf die Strafzumessung beanstandet, das Landgericht sei seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären, ist die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden. Es fehlt an der Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte bedienen müssen, um ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachzukommen (vgl. BGHSt 2, 168).
II.
Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Das Urteil ist seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
1. a) Die Verteidigung ist der Auffassung, dass die Angeklagte nicht aus § 1 FrSchG bestraft werden könne. Dies besonders, weil vorliegend keine „Mitteilung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 FrSchG vorliege. Denn die Angeklagte habe keine Paketempfänger selbst aufgeschrieben. Das ist jedoch nicht erforderlich. Jedenfalls hat die Angeklagte, die nach dem eigenen Vortrag der Verteidigung in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen die Listen ihrer Dienststelle zuleitete, eine Mitteilung übermittelt.
Damit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 FrSchG erfüllt.
b) Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist auch ausreichend festgestellt worden, dass die ermittelten Personen der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt worden seien. Dass entsprechend dem Vortrage der Verteidigung keine strafrechtliche Maßnahme gegen Paketabholer bekannt geworden ist, mag sein. Das ist aber zur Erfüllung des § 1 FrSchG nicht erforderlich. Jedenfalls bestand nach den Feststellungen der Strafkammer die der Angeklagten bekannte Gefahr, dass die Betreffenden in ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung empfindlich beeinträchtigt wurden. Das sind Folgen, die jeden in die Listen Aufgenommenen bedrohen, nicht nur „Funktionäre“, die mit hier allerdings nicht interessierenden Parteimaßnahmen zu rechnen hatten.
c) Zu Unrecht vermisst die Revision, dass sich die Strafkammer mit dem „dienstlichen Auftrag“ der Angeklagten auseinandersetzt. Allerdings hat die Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils von der „SED“ den Auftrag erhalten, Dienst auf dem Bahnhof in Potsdam zu versehen und die dort eingesetzten Kontrolleure zu überwachen. Aber damit lag kein dienstlicher Auftrag einer Behörde vor. Zu Unrecht setzt die Revision die Beauftragten der „SED“ Beamten und Behördenangestellten gleich. Ob und wieweit bei diesen ein behördlicher Auftrag beachtlich wäre, brauchte nicht entschieden zu werden.
2.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es kein Widerspruch, dass einmal festgestellt wird, die Angeklagte habe im Auftrage der „SED“ gehandelt, während es dann in den Strafzumessungsgründen heißt, auf die Angeklagte sei in keiner Weise Druck ausgeübt worden.
Im Übrigen lässt sich daraus, dass sich bei der Strafzumessung das Urteil nicht noch einmal ausdrücklich mit dem Auftrag der Angeklagten beschäftigt, nicht entnehmen, die Strafkammer habe diesen nicht beachtet. Er brauchte auch nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden, weil die Angeklagte sich freiwillig der „SED“ angeschlossen hatte.
3.) Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Im Urteil heißt es hierzu nur:
„Eine Strafaussetzung zur Bewährung vermochte die Strafkammer der Angeklagten nicht zubilligen zu können, weil die Vollstreckung der Strafe gerade in diesem Falle besonders im öffentlichen Interesse liegt (§ 23 Abs. 3 Ziff. 1 StGB).“
Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben werden muss, sehr knapp, aber aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden. Nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO müssen die Urteilsgründe „ergeben, weshalb die Strafe einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist“. Ein solcher Antrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Das Landgericht war daher, soweit das Verfahrensrecht in Betracht kommt, nicht einmal genötigt, die Ablehnung der Strafaussetzung ausdrücklich zu rechtfertigen. In der Kürze, mit der es dies getan hat, könnte zwar ein sachlich-rechtlicher Fehler liegen, wenn der sonstige Inhalt des Urteils eine Aussetzung der Strafe besonders nahelegte und ihre Ablehnung daher eine rechtlich nachprüfbare Begründung erforderte (BGHSt 6, 167/172). Das ist aber hier nicht der Fall.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Börker |