Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 551/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die dauernden Lähmungen und Entstellungen den Tatbestand des § 224 StGB erfüllen. Für die Qualifikation genüge Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folgen; Notwehr sei nicht gegeben. Angriffe gegen die Beweiswürdigung blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) ist nicht erforderlich, dass der Täter Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge hat; es genügt, wenn die schweren Folgen zumindest fahrlässig herbeigeführt werden.

2

Die Kenntnis von der besonders gefährlichen Beschaffenheit einer (umgearbeiteten) Schusswaffe und das Unterlassen der gebotenen Überprüfung, ob der entnommene Gegenstand die Waffe ist, kann als fahrlässiges Verhalten im Sinne einer Tatbestandsverwirklichung gewertet werden.

3

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn die Verteidigung nicht erforderlich war (z. B. weil der Angegriffene dem Gegner offensichtlich überlegen war) und somit der Einsatz gefährlicher Mittel nicht gerechtfertigt ist.

4

Die Überprüfung einer tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revision bleibt begrenzt; Rügeangriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, sofern keine Rechtsfehler dargetan werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 12. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereiniger Wilhelm ██████ aus HO, geboren am ███████ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Schmidt Bundesrichter

Siemer Bundesrichter

Schmitt Bundesrichter

Kersting Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 12. Mai 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, zunächst in vollem Umfange eingelegt, ist nachträglich wirksam auf die Verurteilung im Fall █████████████ beschränkt worden. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, hat damit aber keinen Erfolg.

1. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen enthalten den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Das gilt sowohl wegen der Lähmung des linken Armes und des linken Beines, die █████████████ davongetragen hat, als auch wegen der dauernden Entstellung durch die Lähmung seiner linken Gesichtshälfte. Zwar hat das Landgericht nicht feststellen können, dass der Vorsatz des Angeklagten sich auf diese schweren Folgen der von ihm begangenen Körperverletzung erstreckt hätte. Das ist aber zur Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt in dieser Beziehung Fahrlässigkeit. Sie liegt darin, dass der Angeklagte, der nur mit einem beliebigen festen Gegenstand, etwa seinem Schlüsselbund, zuschlagen wollte, seine Aufmerksamkeit nicht darauf gerichtet hat, dass er seine Pistole ergriff. Diese Pistole war von äußerst gefährlicher Beschaffenheit. Der Angeklagte hatte sie durch Umarbeitung einer Gas- und Alarmwaffe hergestellt. Er hatte den massiven Teil des Laufes entfernt, den übrigen Teil des Laufes aufgebohrt und in diese Bohrung ein Eisenröhrchen eingesetzt, das er mit einem Alleskleber befestigte und das deshalb nicht ganz fest saß. Abzugseinrichtung und Hahnspannung waren defekt; Schüsse konnten nur dadurch abgegeben werden, dass man den Hahn spannte und vorschnellen ließ. Diese schadhafte und deshalb gefährliche Waffe hatte der Angeklagte mit einer Randfeuerpatrone geladen, deren Zündsatz leichter explodiert als der anderer Patronen. Das alles wusste der Angeklagte. Er hatte mit dieser Waffe unmittelbar vor der Tat Schießübungen veranstaltet. Dass sich aus einer solchen Pistole, wenn mit ihr kräftig zugeschlagen wird, ein Schuss lösen kann, wäre für ihn vorhersehbar gewesen. Da er wusste, dass er diese Waffe in der Tasche hatte, war ihm zuzumuten, sich vor dem Zuschlagen zu vergewissern, ob der „beliebige feste Gegenstand“, den er aus seiner Tasche holte, nicht gerade diese Pistole war. Dass er sich davon nicht überzeugte, hält der Senat, anders als die Bundesanwaltschaft, für fahrlässig.

2. Der Angeklagte handelte auch nicht in Notwehr. Da er dem █████████████ nach den Feststellungen der Strafkammer körperlich „offensichtlich überlegen“ war, brauchte er ihn nicht zu schlagen, um sich von ihm loszumachen. Keinesfalls musste er ihn zu diesem Zweck mit einem festen Gegenstand schlagen. Er hat die erforderliche Verteidigung auch nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten. Was die Revision hierzu ausführt, entfernt sich von den festgestellten Tatsachen.

3. Auch im Übrigen erschöpfen die Ausführungen der Revision sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt