Revision als unzulässig verworfen wegen Mehrfachverteidigung (§146 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch denselben Verteidiger ist nach §146 StPO unzulässig; dies gilt auch bei nacheinander erfolgter Vertretung mehrerer Beschuldigter.
Die nach §170 Abs.2 StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten hebt die Unzulässigkeit der Mehrfachverteidigung nach §146 StPO nicht auf.
Ist ein Verteidiger wegen des Verbots der Mehrfachverteidigung zurückzuweisen, sind von ihm eingelegte oder begründete Rechtsmittel unwirksam und somit unzulässig.
Der Beschuldigte kann bei Fristversäumung wegen unwirksamer Verteidigung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Versäumung beantragen; innerhalb dieser Wiedereinsetzungsfrist ist die versäumte Revisionseinlegung nachzuholen.
Die Frist zur Revisionsbegründung beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils (§345 Abs.1 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], den Tischler Basri geboren am ██████ 1951 in Gö. (1), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1979
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die von Rechtsanwalt ███ eingelegte und begründete Revision ist unzulässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in diesem Verfahren wegen des Verdachts der gleichen Straftat verfolgt worden. Rechtsanwalt ███████ hat zunächst sie verteidigt. Dann hat er die Verteidigung des Beschwerdeführers übernommen. Das verstößt gegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinsamen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27, 148, 27, 154). Dass das Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. BVerfG Beschluss vom 21. Januar 1977 – 2 BvR 1260/76 – NJW 1977, 800).
Rechtsanwalt █████████ ist deshalb als Verteidiger zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind unwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche, nachdem er von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur beim Landgericht Berlin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Jedoch kann der Beschwerdeführer, wenn er sich noch in Untersuchungshaft befindet, diese Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt.
Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer kann sich von dem früher beauftragten Rechtsanwalt [REDACTED] auch dann verteidigen lassen, wenn dieser später auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers tätig geworden sein sollte, weil nur diese später übernommene Verteidigung unzulässig gewesen wäre (BGHSt 27, 148, 150 ff).
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