Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Teilverurteilung wegen unklaren Diebstahlsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen zwei Verurteilungen wegen Diebstahls. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall auf, weil die Feststellungen keine Klarheit über die Art des diebischen Vorsatzes bieten und im Zweifel zugunsten des Angeklagten nur einfacher Diebstahl anzunehmen wäre. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg; der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist ebenfalls aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie keine Tatsachen darlegt, aus denen sich eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Liegen aus den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Art des diebischen Vorsatzes vor, darf nicht zugunsten einer qualifizierten Tatform entschieden werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten die weniger schwere Tathandlung (einfacher Diebstahl) anzunehmen.

3

Die Würdigung mildernder Umstände obliegt dem Tatrichter und ist nur bei offenkundiger Fehlwürdigung durch das Revisionsgericht zu beanstanden.

4

Wird eine Teilverurteilung wegen mangelnder Feststellungen aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich B. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. September 1963 nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle ██ wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Soweit der Angeklagte die Verfahrensrüge erhebt, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es keine Tatsachen angibt, aus denen sich die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist teilweise begründet.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass im Falle ██ aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nichts über die Art des diebischen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Seine Verteidigung, dass er in Wandsbek einen Personenwagen missbräuchlich in Benutzung habe nehmen wollen, um damit nach Gelsenkirchen zu fahren, legt es nahe, dass er es auch schon im Falle ██ zunächst auf den Wagen selbst abgesehen, nach Aufschneiden des Verdecks von diesem Vorhaben aber aus irgendwelchen Gründen Abstand genommen und dann erst die lose im Wagen liegenden Sachen weggenommen hat. Bei einer solchen Sachlage würde nur ein vollendeter einfacher Diebstahl vorliegen (BGH [REDACTED]). Dies hätte im Zweifel ebenso wie im Falle █ zu seinen Gunsten angenommen werden müssen. Dass der Beschwerdeführer in diesem Fall einen Diebstahl überhaupt bestritten hat, steht dem nicht entgegen.

Da der Schuldspruch insoweit schon aus diesen Gründen keinen Bestand hat, kommt es auf das weitere Vorbringen der Revision im Falle ██ nicht mehr an. Dies gilt auch von den Einwendungen gegen den Strafausspruch, der mit der Aufhebung des Schuldspruchs ohnehin entfällt.

3. Im Falle █, in dem die Revision sich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Strafkammer, die in der Beweiswürdigung ausdrücklich feststellt, dass der Angeklagte wegen des unmittelbar bevorstehenden Pfingstfestes keine Möglichkeit sah, vor Ablauf der Feiertage Arbeit im Hafen zu finden (UA S. 5), hat den Milderungsgründen des Falles besonders in der Zubilligung mildernder Umstände ausreichend Rechnung getragen. Die augenblickliche Notlage des Beschwerdeführers war nicht so schwer, dass er zu ihrer Behebung einen Kraftwagen hätte entwenden müssen. Es ist ausgeschlossen, dass die Verurteilung im Falle ██ den Strafausspruch im Falle █ zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Die gleiche Höhe der beiden Strafen lässt vielmehr erkennen, dass für den Tatrichter der Unrechtsgehalt der beiden Straftaten unabhängig von ihrer rechtlichen Würdigung der gleiche war.

Wegen der Aufhebung der Verurteilung im Falle ██ muss dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, im neuen Verfahren die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.

KoffkaSchmitt
SiemerKersting