Revision: Rückfallbetrug aufgehoben mangels Feststellung des Schädigungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/61
- Datum
- 12.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Betrugs durch Erwirken von Vorauszahlungen ist erforderlich, dass der Täter von Anfang an die Absicht hat, die geschuldete Leistung nicht zu erbringen und damit Vermögensschaden herbeizuführen.
Fehlen hinreichender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, ist die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung aufzuheben.
Eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse, die die Opfer zur Geldhingabe veranlasst und bei der feststellbar ist, dass der Täter von Anfang an nicht zurückzahlen wollte, begründet Betrug.
Werden Strafzumessungsentscheidungen (z. B. Versagung mildernder Umstände) teilweise mit Verurteilungen begründet, die aufgehoben werden, können die insoweit ergangenen Strafaussprüche nicht aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 22. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinz W. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1915 in ██████ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22. August 1961 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte im Fall StC_> wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, 2. in allen Strafaussprüchen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten richtet sich mit sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen zwei Betrugsverurteilungen ██████████ █████████ und gegen die Strafen.
1. Im Falle Stroßwer greift das Rechtsmittel durch, weil der Schädigungsvorsatz nicht genügend festgestellt worden ist.
Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer zunächst 2 1/2 Tage „fleißig bei Frau ██████ gearbeitet“ und dann zweimal Vorschüsse von je 55,- DM erbeten und bekommen. Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, der Angeklagte habe die Vorauszahlungen nur erlangt, weil er über den Verwendungszweck des Geldes falsche Angaben gemacht habe. Das allein besagt aber noch nicht, dass er die Arbeitgeberin schädigen wollte. Da es sich hier um vorausgezahltes Entgelt für Arbeitsleistungen (nicht um Darlehen) handelt, wäre der entstandene Schaden nur dann betrügerisch verursacht, wenn der Beschwerdeführer von Anfang an vorgehabt hätte, die erbetenen Vorschüsse nicht abzuarbeiten. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen aber keinen Anhalt. Einige Darlegungen des Landgerichts sprechen sogar dagegen: So ist der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft darum bemüht gewesen, von Frau ██████ wieder eingestellt zu werden; dass die Arbeitgeberin ihn mit guten Gründen zurückgewiesen hat, besagt in diesem Zusammenhange nichts Entscheidendes. Auch die Urteilsausführungen zur Strafe lassen es fraglich erscheinen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat; sein Verhalten im Falle ██████████ nämlich wird seinem Vorgehen im Falle ███████ (teilweise) gegenübergestellt, und dabei wird hervorgehoben, der Angeklagte habe „die Stellung bei KiC_ ████ angenommen, um Vorschuss zu erhalten und den Vorschuss in kurzer Zeit durchzubringen“.
Mit Recht vermisst die Revision unter diesen Umständen ausreichende Feststellungen zum Schädigungsvorsatz im Falle ████.
2. Ihre Angriffe gegen die Verurteilung im Falle ████████ bleiben indessen erfolglos.
Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die hier gewährten Darlehen von Anfang an nicht abredegemäß zurückzahlen wollen. Er konnte es auch nicht, weil er weder „Ersparnisse“ noch „Ansprüche aus dem Lastenausgleich“ hatte. Dem Urteil ist weiterhin deutlich zu entnehmen, dass der Zweck seiner unrichtigen Angaben lediglich der war, Geld von Frau █████████ zu erlangen. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen sind unzulässig.
Da bereits die Täuschung des Angeklagten über seine Vermögensverhältnisse Frau █████████ zur Geldhingabe veranlasst hat, braucht die strafrechtliche Bedeutung des Eheversprechens nicht näher erörtert zu werden.
3. Auf das Vorbringen der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände kommt es nicht an. Denn die Strafen in den Fällen ███ und KiC_> – notwendig auch die Gesamtstrafe – konnten schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Versagung mildernder Umstände auch in diesen beiden Fällen mit dem Fall StC___ begründet worden ist (vgl. S. 20 UA).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |