Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/57
Datum
04.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahls. Zentrale Fragen betrafen die Bejahung von Hehlerei durch einen Gewerbegehilfen, Vorteils- und Gewerbsmäßigkeitsvorsatz sowie Zueignungsabsicht beim Diebstahl. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen und die Rechtsanwendung des Landgerichts. Die Strafzumessung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen richterliche Feststellungen, neue Tatsachen oder pauschale Angriffe auf die Begründung richtet, ohne konkrete Rechtsmängel darzulegen.

2

Beim Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt auch ein abgeleiteter Erwerb zur Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt; ein Gewerbegehilfe kann Hehler sein, wenn er beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet.

3

Vorteilsabsicht liegt bereits vor, wenn der Täter mittelbaren Nutzen erwartet; die Erwartung einer Verbesserung der Geschäftslage durch Weiterverkauf von Diebesgut erfüllt dieses Merkmal.

4

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn durch wiederholte Begehung eine fortgesetzte Einnahmequelle angestrebt wird; es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Fälle inhaltlich gleichartig oder in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.

5

Bei Wegnahme und anschließendem Verfügen in eigenem Namen ist Zueignungsabsicht anzunehmen, wenn dieselbe Interessenlage wie bei den Hehlereitaten gegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 30. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Franz █████, geboren am ███ 1919 in ██, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Franz █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30. März 1957 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Franz █████ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen eines weiteren Falles der gewerbsmäßigen Hehlerei und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gegen die Feststellungen wendet, neue Tatsachen vorbringt oder bemängelt, dass es „an der Begründung“ fehle, „worauf die Feststellungen beruhen“. Die eingehenden Angriffe dieser Art brauchen daher nicht näher behandelt zu werden.

2.) Fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei Die Strafkammer hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers Inhaber des Kohlengeschäfts und der mitverurteilte Bruder Friedrich █████████████ mit der Leitung des Betriebes beauftragt war. Der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen den „Außendienst“ zu versehen hatte, war zunächst nur Angestellter, sollte jedoch demnächst weitergehende Rechte erhalten. Zur Interessenlage beider Brüder stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest: „Es war das väterliche Geschäft, das sie alle ernährte und das sie später in irgendeiner Form ja auch einmal übernehmen sollten“ (UA S. 7/8). Über die Befugnisse des Beschwerdeführers stellen die Entscheidungsgründe fest, er habe „genau so wie sein Bruder und gemeinsam mit diesem gestohlenen Koks heranschaffen“ lassen und sich auch am Weiterverkauf in demselben Maße beteiligt, und zwar auch in Kenntnis des Umstandes, dass der Koks gestohlen war“ (UA S. 5).

Diese Feststellungen stehen der Meinung des Rechtsmittels entgegen, der Angeklagte habe „als Angestellter“ keine Hehlereihandlung begehen können und sei auch nicht seines Vorteils wegen tätig geworden.

a) Seit der Entscheidung BGHSt 2, 355 hat der Bundesgerichtshof auch für den Tatbestand des § 259 StGB stets entschieden, „dass die Merkmale des Ankaufens und des Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn die eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, dass vielmehr auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt“. Deshalb kann auch der Gewerbegehilfe Hehler sein. Erforderlich ist nur, dass er beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig, auf welchen Umständen diese Selbständigkeit im Einzelfalle beruht. Sie ist vor allem dann gegeben, wenn der Gewerbegehilfe aus eigenem Entschluss handelt. Hieran kann aber bei dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel bestehen.

b) Der Angeklagte hat auch seines Vorteils wegen gehandelt. Dieses Merkmal liegt schon vor, wenn der Täter darauf ausgeht, einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (BGHSt 6, 59). Durch die Einnahmen aus dem Weiterverkauf des gestohlenen Kokses wurde die Lage des väterlichen Geschäfts verbessert, für das der mitverurteilte Friedrich ████████ einen Lastzug angeschafft hat. Wie die wiedergegebenen Feststellungen zeigen, war der Beschwerdeführer an dieser Verbesserung der Geschäftslage interessiert.

3.) Gewerbsmäßige Hehlerei: a) Soweit es die Merkmale des Ansichbringens und der Vorteilsabsicht angeht, gilt das bereits Gesagte. Im Übrigen zeigt gerade das Vorgehen des Beschwerdeführers in diesem Falle, an dem der mitverurteilte Bruder nicht teilnahm, welche Selbständigkeit dem Beschwerdeführer im Betriebe eingeräumt war.

b) Ebenfalls mit Unrecht wendet sich hier die Revision gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortgesetzte Einnahmequelle verschaffen wollen (UA S. 8). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist damit nicht gesagt, dass sich sein Wiederholungswille gerade auf den Koks bezogen haben müsste, der für Krankenhäuser bestimmt war. Es genügt der Wille, bei sich irgendwie bietender Gelegenheit gestohlenen Koks anzukaufen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Fälle unter sich gleichartig sind oder sogar in Fortsetzungszusammenhang stehen. Deshalb qualifiziert die im ersten Falle festgestellte Absicht, laufend bei der englischen Besatzungsmacht gestohlenen Koks anzukaufen, auch die anderen Fälle der Hehlerei zu gewerbsmäßig begangenen Taten.

4.) Diebstahl: Da der Angeklagte über den von ihm weggenommenen Koks in eigenem Namen und mit gleicher Interessenlage wie bei den Hehlereitaten verfügt hat, verneint die Revision eine Zueignungsabsicht mit Unrecht.

5.) Strafzumessung: Aus Rechtsgründen ist die Strafe nicht zu beanstanden. Was die Revision insoweit anführt, ist entweder von dem Landgericht bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden oder ein unzulässiger Angriff gegen das tatrichterliche Ermessen.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen lässt, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt