Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Anspruch auf Anwesenheit bei sachverständigen Vorbereitungsexperimenten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/55 (Alt: 5 StR 174/54)
Datum
24.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und rügte u.a. die Ablehnte eines Antrags auf Wiederholung eines sachverständigen Gasversuchs „in Gegenwart des Angeklagten“, die Durchführung von Versuchen in seiner Abwesenheit sowie die Verwertung sachverständiger Versuchsberichte. Der BGH verwarf die Revision. Der Antrag sei mangels eindeutiger Zielrichtung kein Augenscheins-Beweisantrag (§ 244 StPO) gewesen; zudem bestehe kein Anspruch auf Anwesenheit bei außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommenen sachverständigen Vorbereitungshandlungen. Beobachtungen und Versuche zur Gutachtenerstattung dürften Sachverständige im Rahmen ihres Gutachtens als solche berichten; ein Verfahrensfehler liege nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiederholung eines von Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommenen Versuchs ist kein Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO, wenn er keinen unmissverständlichen Antrag auf richterlichen Augenschein und keine Teilnahme der Prozessbeteiligten erkennen lässt.

2

Ein richterlicher Augenschein in der Hauptverhandlung setzt grundsätzlich die Anwesenheit der Prozessbeteiligten einschließlich des Angeklagten sowie die Wahrung der Öffentlichkeit voraus; bleibt dies im Antrag offen, darf das Tatgericht ihn als bloße Anregung zur Beweiswiederholung behandeln.

3

Ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter hat keinen allgemeinen Anspruch auf Anwesenheit bei außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommenen sachverständigen Versuchen zur Vorbereitung eines Gutachtens; § 193 Abs. 4 StPO begrenzt Anwesenheitsansprüche auf Termine an der Gerichtsstelle des Haftorts.

4

Stellt ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens eigene Beobachtungen und Versuche an, kann er die dabei gewonnenen Tatsachen im Rahmen seines Gutachtens als Sachverständiger mitteilen und muss hierfür nicht als Zeuge vernommen werden; unzulässig ist nur die Vernehmung von Auskunftspersonen durch den Sachverständigen als Ersatz für Zeugenbeweis (§ 80 StPO).

5

Fragen des Vorsitzenden zur Strukturierung und Vervollständigung des letzten Wortes stellen regelmäßig keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme dar; ein erneutes Erteilen des Wortes an Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist nur bei Übergang in eine beweiszweckgerichtete Vernehmung erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 11. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Dietrich █████ aus ███, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24. Januar 1956 in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████

I. Verfahrensrügen.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Sachverständige darüber zu hören, dass durch den Gummischlauch niemals Gas geleitet worden sei. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen keiner Erörterung, weil das Urteil nicht auf der Ablehnung beruht. Das Schwurgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten deshalb überzeugt, weil es jede andere denkbare Todesursache ausgeschlossen hat. Diese Begründung trägt für sich allein das Urteil. Die Urteilsgründe machen deutlich, dass die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unabhängig von allen Einzelheiten der Begehungsweise feststand, schon weil Selbstmord, Unfall und Tötung durch einen Dritten als unmöglich angesehen wurden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Tat mittels des Gummischlauchs begangen worden ist oder sein konnte.

2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen der Gasversuche, den die Sachverständigen angestellt hatten („Versuch IV“; Gasbadeofen mit brennender Zündflamme) „in Gegenwart des Angeklagten“ zu wiederholen. Er hatte den Antrag als Beweisantrag bezeichnet und darin die hervorgehobenen vier Worte unterstrichen. Als Ziel des Antrages hatte er den Nachweis bezeichnet, „dass die Zündflamme mangels Sauerstoffs von allein verlischt, wenn die Voraussetzungen geschaffen sind, wie sie in der Nacht vom 14. zum 15. März 1952 und zur Zeit des Versuchs bestanden“.

Das Schwurgericht hat darauf

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

„Der Antrag der Verteidigung vom 2. März 1955 zu Ziffer 1, nämlich den Versuch IV in Anwesenheit des Angeklagten durch die Sachverständigen zu wiederholen, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO. Das Gericht hat daher diesen Antrag als Anregung auf Wiederholung eines bereits erhobenen Beweises angesehen. Zu einer derartigen Wiederholung in Gegenwart des Angeklagten besteht weder ein zwingender gesetzlicher Grund, noch vermag das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen eine Veranlassung hierzu zu erkennen.“

Die Revision will den Antrag als einen auf Augenschein gerichteten Beweisantrag angesehen wissen; sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass er nicht als solcher behandelt worden sei.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Antrag richtete sich nicht – zumindest nicht – auf einen Augenschein im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO, d. h. auf einen richterlichen Augenschein. Er spricht von „Wiederholung“ der Versuche, die auch ihrerseits nicht im Wege richterlichen Augenscheins, sondern von den Sachverständigen zur Vorbereitung ihrer Gutachten angestellt worden waren. Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung hätte, wie die Revision richtig vorträgt, die Anwesenheit „der Prozessbeteiligten“ erfordert: des ganzen Gerichts, des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten, des Angeklagten und, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, seines Verteidigers; außerdem hätte die Öffentlichkeit Zutritt haben müssen. Allenfalls hätte die Hauptverhandlung unterbrochen und der Augenschein durch einen beauftragten Richter (unter Benachrichtigung des Staatsanwalts und des Verteidigers, aber ohne die übrigen Prozessbeteiligten, insbesondere in Abwesenheit des Angeklagten, und ohne Öffentlichkeit) eingenommen werden können. Der Antrag sprach aber weder von „Augenschein“ noch verlangte er Anwesenheit „der Prozessbeteiligten“, sondern er richtete sich nur auf Wiederholung in Gegenwart des Angeklagten. Dass ein richterlicher Augenschein beantragt werden sollte, kam darin mindestens nicht eindeutig zum Ausdruck. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Schwurgericht den Antrag ohne Beschluss hätte übergehen dürfen; denn das hat es nicht getan. Es hat durch einen begründeten Beschluss zum Ausdruck gebracht, wie es den Antrag auffasste. Die Gründe dieses Beschlusses machten deutlich, dass das Schwurgericht den Antrag nicht als auf einen Augenschein gerichtet ansah. Wäre dies, wie die Revision vorträgt, die Absicht des Verteidigers und der wahre Sinn des Antrags gewesen, so hätten die Gründe des Beschlusses ihn das durch die undeutliche Fassung seines Antrags verursachte Missverständnis erkennen lassen und ihn veranlassen müssen, nunmehr unmissverständlich einen Augenschein zu beantragen. Da er das nicht getan hat, kann nur geschlossen werden, dass das Schwurgericht den Antrag richtig aufgefasst hat.

Wollte man die auf einen richterlichen Augenschein gerichtete Absicht in diesen Antrag hineinlesen, so müsste man in den Beschluss die Ablehnung auch unter diesem Gesichtspunkt hineinlesen. Die Worte, das Gericht vermöge „nach pflichtmäßigem Ermessen keine Veranlassung hierzu zu erkennen“, begründen die Ablehnung eines richterlichen Augenscheins nach § 244 Abs. 5 StPO ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darüber beklagen, dass der Beschluss im Hinblick auf die Erwähnung des Augenscheins nicht deutlicher ist als sein Antrag.

3. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß auch darin, dass die Sachverständigen Versuche zur Vorbereitung ihrer Gutachten und auch Versuche während der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten angestellt hätten. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) „Während der Hauptverhandlung“, d. h. in der Hauptverhandlung selbst, hat eine Beweisaufnahme an Ort und Stelle nur in Gegenwart des Angeklagten, nicht in seiner Abwesenheit stattgefunden, wie die Sitzungsniederschrift erweist.

b) Bei den übrigen Versuchen hatte der Angeklagte unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Anwesenheit. Wie die Revision einen solchen Anspruch aus entsprechender Anwendung des § 193 StPO herleiten will, ist unerfindlich. Gerade nach § 193 Abs. 4 StPO hat der nicht in Freiheit befindliche Angeschuldigte (der Angeklagte war in Untersuchungshaft) Anspruch auf Anwesenheit nur bei Terminen an der Gerichtsstelle des Haftorts, d. h. im Gerichtsgebäude.

4. Die Revision meint, das Gericht hätte die Berichte der Sachverständigen über ihre Versuche nur als eidliche Zeugenaussagen entgegennehmen dürfen. Diese Ansicht geht fehl; sie wird auch weder von Kleinknecht (KMR 3. zu § 86 StPO) noch vom Reichsgericht (RGSt 18, 186) vertreten, auf die sich die Revision beruft. An den angeführten Stellen ist gar nicht von der Frage die Rede, in welchem Umfange Sachverständige (als solche, nicht als Zeugen) bei der Vorbereitung von Gutachten beobachtete Tatsachen berichten können.

Stellt der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gutachtens Beobachtungen und Versuche an, so berichtet er darüber innerhalb, nicht außerhalb seines Gutachtens, d. h. als Sachverständiger und nicht als Zeuge. Das ist die in Rechtsprechung und Lehre völlig herrschende Meinung; sie wird insbesondere von Kleinknecht-Müller-Reitberger (2 vor § 72 StPO) und vom Reichsgericht (RGSt 44, 11; 69, 97) vertreten; vgl. ferner BayObLGSt 1949/51, 304; OGHSt 3, 61. Der Sachverständige darf nur nicht selbständig Zeugen vernehmen, d. h., wie sich aus § 80 StPO ergibt, er kann selbst nur als Zeuge aussagen, darüber, was Auskunftspersonen ihm mitgeteilt haben; vgl. darüber BGH NJW 1951, 771. In jener letztgenannten Entscheidung wird aber auch schon ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich mit dem vom Sachverständigen eingenommenen Augenschein anders verhält; die Kenntnis derart festgestellter Tatsachen könne das Gericht sich durch den Sachverständigen (als solchen, nicht als Zeugen) vermitteln lassen. Dem tritt der erkennende Senat bei.

5. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe den Angeklagten während des letzten Worts unterbrochen und ihn gefragt, wie er den Tod der beiden Verstorbenen erklären würde, wenn Unfall und Selbstmord ausschieden. Auf die Antwort, dann könne nur Mord angenommen werden, habe der Vorsitzende weiter gefragt, wer als Täter in Betracht komme. Die Revision meint, diese Befragung sei ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gewesen. Sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, dass nicht dem Staatsanwalt und dem Verteidiger sowie danach dem Angeklagten noch einmal das Wort zu weiteren Ausführungen erteilt worden ist.

Die Rüge ist unbegründet.

Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über den behaupteten Vorfall. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass die Sachdarstellung der Revision zutrifft. Denn solche Fragen, wie die danach gestellten, gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Insbesondere tritt das Gericht mit ihnen nicht wieder in die Beweisaufnahme ein. Es steht dem Vorsitzenden frei, kann unter Umständen sogar zu seiner Sachleitungspflicht gehören, den Angeklagten zu einer zweckdienlichen Gestaltung und zu einer Vervollständigung des letzten Worts anzuleiten. Geht freilich eine derartige Hilfe in eine Vernehmung über, so bedarf es dann nochmaliger Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sowie einer wiederholten Erteilung des letzten Worts an den Angeklagten. Aber davon kann hier keine Rede sein. Das ganze Verfahren dreht sich um die Fragen, die der Vorsitzende hier noch einmal hervorgehoben hat: die Frage, ob ███████ und Frau GC durch Unglücksfall, Selbstmord oder Tötung ums Leben gekommen sind (andere Todesursachen schieden ohnehin aus); die Frage, welche Art der Tötung in Betracht kam und wer der Täter war. Die Fragen wurden hier nicht mehr, wie bei einer Vernehmung zu Beweiszwecken, auf bestimmte Tatsachen gerichtet. Vielmehr waren es nach ihrer Form und nach ihrer ganz allgemeinen Fassung nur logische Fragen, wie man sie stellt, um zu einer geordneten und vollständigen Gliederung des Vortrags zu gelangen. Es sind Fragen, wie sie der Vorsitzende auch dem Verteidiger während dessen Schlussvortrags hätte stellen können, um entweder auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken oder um zur Sache zurückzuführen. Die Verteidigung des Angeklagten lief darauf hinaus, dass es sich um einen Unglücksfall, allenfalls um einen Selbstmord handeln müsse. Es konnte durchaus sachgemäß erscheinen, den Angeklagten darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht diese beiden Möglichkeiten als widerlegt ansehen könne und dass gerade das letzte Wort die letzte Gelegenheit sei, um auch für diesen Fall den Verdacht der Täterschaft gerade des Angeklagten zu bekämpfen. Nur so lässt sich der Sinn dieser Fragen verstehen. Sie konnten gleichzeitig bezweckt haben, dem Angeklagten den Ernst seiner Lage vor Augen zu führen, damit er sich seine Verteidigung in diesem entscheidenden Abschnitt des Verfahrens nicht zu leicht mache. Auch das gehört zu der Hilfe, die ein Vorsitzender glauben kann, dem Angeklagten schuldig zu sein; es bedeutet keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme. Auch wenn die Fragen den Angeklagten in Verlegenheit brachten, weil er nämlich keine andere Verteidigung sah, als mit der Annahme eines Unglücksfalls oder Selbstmords, so machte das die Fragestellung nicht zu einer Beweisaufnahme. Selbst wenn das aber anders zu beurteilen wäre, könnte eine solche Rüge keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf einem derartigen Verstoß nicht beruhen kann. Wenn der Verteidiger erkennt oder auch nur glaubt, dass während des letzten Worts zu Beweiszwecken in die Vernehmung wiedereingetreten wird, und wenn er dazu Ausführungen zu machen hat, so versteht es sich von selbst, dass er nochmals ums Wort bittet. Andernfalls steht fest, dass er nichts mehr sagen will. Das Urteil kann also nicht darauf beruhen, dass der Vorsitzende ihm nicht ausdrücklich das Wort erteilt hat. Dadurch, dass der Staatsanwalt, der ebenfalls nicht mehr ums Wort gebeten hat, nicht mehr ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, kann der Angeklagte hier nicht beschwert sein.

6. Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe „auf einen Beweisantrag der Verteidigung hin“ beschlossen, die Personalakten des Dr. ██ ███████████████ herbeizuziehen. Der Beschluss sei jedoch nicht ausgeführt worden, die Akten hätten nicht vorgelegen. Damit habe die Verteidigung die Möglichkeit verloren, „aus den Personalakten Vorkommnisse oder Umstände zu eruieren, welche für den Angeklagten von Erheblichkeit sein konnten“. Mindestens hätte erneut über den Beweisantrag entschieden werden müssen.

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

a) Soweit damit die verfahrensrechtlich falsche Behandlung eines Beweisantrags beanstandet werden soll (Unterbleiben eines Beschlusses, Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO), ist die Rüge schon deshalb unbegründet, weil es sich nicht um einen Beweisantrag handelte. Dazu fehlte es nämlich an einer bestimmten Behauptung, die mit den Personalakten bewiesen werden sollte. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, die folgenden Vorgang beurkundet: „Der Verteidiger beantragte die Herbeiziehung der Personalakten des verstorbenen Dr. DCJ. Staatsanwaltschaft widersprach nicht. Der Senat für Inneres soll ersucht werden, die Personalakten des verstorbenen Dr. DOD dem Gericht zur Verfügung zu stellen.“

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Sitzungsniederschrift, die kein Beweisthema feststellt, in diesem Punkt etwa erkennbar lückenhaft wäre und deshalb das Unterbleiben einer solchen bestimmten Behauptung nicht beweise. Denn auch die Revision trägt nicht vor, dass der Verteidiger erklärt habe, mit den Personalakten etwas Bestimmtes beweisen zu wollen, und was. Vielmehr zeigt gerade die Begründung der Rüge, dass es sich um einen ausgesprochenen Beweisermittlungsantrag handelte. Der Verteidiger wollte erst „Vorkommnisse oder Umstände eruieren“, die er vorerst gar nicht näher kennzeichnen konnte. Unter dem Gesichtspunkt des formellen Beweisrechts (§ 244 Abs. 3, 6 StPO) hätte es auf diesen Antrag hin überhaupt keines Beschlusses bedurft.

b) Der Senat hat die Rüge aber auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die richterliche Aufklärungspflicht das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, die einmal beschlossene Heranziehung der Akten nun auch wirklich durchzuführen. Dass die Revision nicht sagt, welche Umstände dem Schwurgericht diese Heranziehung hätten aufdrängen müssen, mag der Zulässigkeit der Rüge unter diesem Gesichtspunkt hier ausnahmsweise nicht entgegenstehen. Denn das Schwurgericht selbst mag die Heranziehung der Akten unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung für seine Pflicht gehalten haben. Aber schon der eigene Sachvortrag der Revision lässt erkennen, aus welchem Grund der Beschluss dann doch nicht durchgeführt worden ist. Das Schwurgericht hat später den Personalreferenten des Bezirksamts als Zeugen „über die dienstlichen Gegebenheiten des ██████“ gehört. Nach dieser Vernehmung konnte es seinen Beschluss, die Personalakten heranzuziehen, als überholt behandeln. Dadurch ist auch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer dem Verfahrensrecht zuwiderlaufenden Weise behindert worden. Der Verteidiger hätte, wenn er das für erforderlich hielt, seinen Antrag wiederholen können. Denn er muss ja vor dem Schluss der Verhandlung bemerkt haben, dass die Akten nicht zur Stelle geschafft worden waren. Hätte er das nicht bemerkt, so war die Verteidigung erst recht nicht behindert; denn das würde bedeuten, dass er an seiner Absicht, aus diesen Akten „Vorkommnisse oder Umstände zu eruieren“, nicht mehr festhielt.

7. Die Revision meint schließlich, das Schwurgericht habe der angefochtenen Entscheidung in einem Punkt nicht die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die zur Aufhebung des ersten Urteils in dieser Sache durch den Senat geführt habe. Das jetzt angefochtene Urteil sage nämlich, der am 15. März 1952 abgelesene Gasverbrauch übersteige den Durchschnittsverbrauch der Vormonate nur geringfügig. Darauf komme es entscheidend an, weil zu der Tatausführung in der jetzt angenommenen Art nur wenig, nämlich nur knapp 2 cbm Gas benötigt worden seien. Das frühere Revisionsurteil habe aber gesagt, der am 15. März 1952 abgelesene Gasverbrauch habe unter Berücksichtigung aller Umstände den monatlichen Durchschnittsverbrauch von 34,4 cbm sehr erheblich, nämlich um rund 50 cbm überstiegen.

Das geht fehl. Der Senat hat in seinem früheren Urteil einen Rechenfehler beanstandet, der bei den damaligen Feststellungen unterlaufen war und ihnen zugrunde lag. Der Angeklagte hatte damals wie jetzt behauptet, der Zählerstand vom 15. Februar 1952 (also einen Monat vor dem Tod des █████ ███ der Frau GC) sei in Wahrheit um 30 cbm niedriger gewesen, als es die Gasrechnung ergebe. Diese Behauptung hatte das Schwurgericht damals damit zu widerlegen geglaubt, dass dann vom 11. Dezember 1951 bis zum 15. Februar 1952 nur 69 cbm Gas verbraucht worden wären; und dieser Gasverbrauch war dem Schwurgericht auffallend niedrig erschienen. Der Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 1. Juni 1954 berechnet, dass gerade dieser Gasverbrauch, nämlich 69 cbm in zwei Monaten gleich 34,5 cbm in einem Monat, genau dem Gesamtdurchschnitt entsprach. Er hat es deshalb beanstandet, dass das Schwurgericht gleichzeitig festgestellt hat, in jenen zwei Monaten sei Gas „wie gewöhnlich“ verbraucht worden, und trotzdem gemeint hat, ein Verbrauch von 34,5 cbm (also gerade der gewöhnliche) sei „ausgeschlossen“.

Das Schwurgericht war dadurch gemäß § 358 Abs. 1 StPO nur gehindert, diese beanstandete Erwägung zu wiederholen; es hat sie auch nicht wiederholt. Im Übrigen hatte der Senat alle früheren Feststellungen aufgehoben; deshalb war das Schwurgericht bei seinen neuen Feststellungen völlig frei.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau ███, verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe in der Nacht zum 15. März 1952 Leuchtgas in das Schlafzimmer geleitet, in dem █████ und Frau GC schliefen. Zu diesem Zweck habe er nebenan im Badezimmer die vom Ausgang des Gaszählers zum Wassererhitzer führende Gasleitung durch Lösen einer Überwurfmutter geöffnet. Sodann habe er einen Wasserschlauch von dem freigelegten Rohrstutzen zu einem Loch in der Wand zwischen Korridor und Schlafzimmer geführt und das Gas etwa zwanzig Minuten lang einströmen lassen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Sachbeschwerde.

1. Die Revision meint, das Schwurgericht halte es zu Unrecht für einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, dass vor jeder Eheschließung das Aufgebot öffentlich ausgehängt werde. Nur so komme das angefochtene Urteil zu dem Schluss, auch die zwischen ███████ ███ und Frau ███ beabsichtigte Eheschließung sei in dieser Form bekannt gemacht worden und so auch dem Angeklagten zur Kenntnis gekommen.

Die Rüge greift nicht durch. Die Annahme des Schwurgerichts, das Aufgebot sei öffentlich ausgehängt worden, spielt nur für die Frage eine Rolle, welche Beweggründe den Angeklagten getrieben haben.

Das Schwurgericht war von der Täterschaft des Angeklagten ganz unabhängig von seinen Beweggründen aber schon deshalb überzeugt, weil es jede andere Todesursache für ausgeschlossen hielt. Die Annahme des Mordes ist ebenfalls unabhängig von den Beweggründen schon deshalb gerechtfertigt, weil die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln, nämlich mit Leuchtgas in einem bewohnten Hause, ausgeführt worden ist.

Die übrigen Ausführungen der Revision kämpfen nur gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und gegen die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung an. Solche Angriffe sind im Revisionsrechtszug unzulässig.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch im Übrigen nachgeprüft worden. Ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts hat sich dabei nicht ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Senatspräsident Sarstedt Dr. Koffka Dr. Rotberg kann nicht unterschreiben, weil er sich in Karlsruhe befindet.

SarstedtBorker
Schmidt