Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Sexualstraftaten und versuchten Missbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter und weiterer Sexualverbrechen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) sowie eines versuchten Verbrechens (§§176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) zu 1 Jahr und 4 Monaten Haft verurteilt; die Revision wurde verworfen. Verfahrensrügen waren unzulässig, weil die der Rüge zugrunde liegenden Tatsachen nicht nach §344 Abs.2 Satz2 StPO angegeben wurden. Das BGH bestätigte die rechtliche Einordnung, insbesondere die Abgrenzung zwischen fortgesetzter Tat und selbständiger Tat sowie die Überschreitung der Vorbereitungshandlungen zum Versuch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die den Mangel darlegenden Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung angegeben sind (§344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Bei der Abgrenzung eines fortgesetzten Verbrechens von selbständigen Taten kommt es auf den bei Vornahme der ersten Handlung gefaßten Gesamtvorsatz an; ein später neu gefaßter, anders gearteter Entschluss begründet eine selbständige Tat.

3

Eine objektiv einheitliche Handlung gegenüber mehreren Opfern lässt sich nicht allein wegen der Mehrzahl der Betroffenen in mehrere selbständige Taten aufspalten; maßgeblich ist der Handlungs- und Vorsatzzusammenhang des Täters.

4

Die Grenze vom Vorbereitungsakt zum Versuch ist dann überschritten, wenn der Täter durch konkrete äußere Handlungen unmittelbar mit der Ausführung der im Tatbestand liegenden Tathandlungen beginnt (z. B. Aufforderung der Opfer und Annäherung der Hand an die Geschlechtsteile).

5

Ein rechtlicher Mangel begründet keinen Aufhebungsgrund, wenn ausgeschlossen ist, dass der Mangel den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat (harmless-error-Prinzip).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Robert ████ aus B[REDACTED], dort geboren ███████████ 1908, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juli 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an Gisela ███████, eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an Gisela ███████████, sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB gegenüber Gisela █████████ und Sabine ██████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da den Mangel enthaltende Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind.

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Zu Bedenken rechtlicher Art gibt allerdings folgendes Anlass:

Nach den Feststellungen des Urteils rief der Angeklagte in einem Fall Gisela █████ und Gisela ██████████ in seine Wohnung. Nachdem die Mädchen zunächst in der Küche gespielt hatten, nahm er Gisela █████████ mit in das Wohnzimmer und versuchte, sie zu überreden, mit ihm „Arzt zu spielen“. Damit waren, was dem Mädchen bekannt war, im Urteil näher bezeichnete unzüchtige Handlungen gemeint, wie sie der Angeklagte in einem früheren Falle mit Gisela ███████ vorgenommen hatte und auch in späteren Fällen mit ihr vorgenommen hat. Gisela ███████ weigerte sich. Der Angeklagte holte nunmehr Gisela █████████ ins Wohnzimmer und nahm dort unzüchtige Handlungen mit ihr vor. Gisela ███████████ beobachtete die Vorgänge vom Korridor aus durch einen Türspalt.

Anschließend forderte der Angeklagte im Badezimmer beide Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen. Nachdem sie nacheinander sein Glied flüchtig berührt hatten, onanierte er in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguß.

Das Landgericht hat den Vorfall, soweit er Gisela █████████████ als Teilakt des an diesem Mädchen verübten fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Soweit er Gisela ███████████ betrifft, hat es ein demgegenüber selbständiges Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin gefunden, daß Gisela ███████████ auf die Aufforderung des Angeklagten dessen Geschlechtsteil mit der Hand berührte. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die im Badezimmer gegenüber Gisela ████████ und Gisela ███████████ verübten Handlungen stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung dar. Daß die Madchen das Glied des Angeklagten nacheinander berührt haben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, daß der Angeklagte beide Mädchen durch ein- und dieselbe Handlung hierzu aufforderte, daß jedes der Mädchen seinen Geschlechtsteil in Gegenwart des anderen berührte und daß er anschließend gleichzeitig vor beiden onanierte. Diese einheitliche Handlung kann auch nicht deshalb in zwei selbständige Handlungen aufgespalten werden, weil der Angeklagte durch sie die sittliche Reinheit zweier Kinder verletzt hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Mangel. Das wäre nur der Fall, wenn, wie die Revision meint, diese einheitliche Handlung Teilakt des an Gisela ███████ verübten fortgesetzten Verbrechens wäre. So liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte bei Vornahme der ersten unzüchtigen Handlungen mit Gisela ████ den umfassenden Gesamtvorsatz gefaßt, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit ihr erneut die gleichen Handlungen vorzunehmen. Dieser Gesamtvorsatz umfaßte nur unzüchtige Handlungen mit einem einzigen Mädchen, dagegen nicht gleichzeitige unzüchtige Handlungen mit zwei Mädchen. Die durch ein- und dieselbe Handlung an Gisela ███████ und Gisela ██████ verübte Tat beruht also auf einem neuen, anders gearteten Entschluß. Sie stellt sich hiernach in ihrer Gesamtheit als ein jenem fortgesetzten Verbrechen gegenüber selbständiges Verbrechen dar. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens und eines weiteren Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB verurteilt hat, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß der Mangel den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, muß als ausgeschlossen gelten.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB. Nach den Feststellungen des Urteils forderte in einem weiteren Falle der Angeklagte Gisela ██████ und Sabine ███████, die auf sein Geheiß in seine Wohnung gekommen waren, auf, sich mit dem Rücken an die Zimmerwand zu stellen und die Beine zu spreizen. Als sie das getan hatten, versuchte er, mit der Hand an die Geschlechtsteile der Mädchen zu kommen, indem er seine Hand den Geschlechtsteilen näher brachte. Da die Mädchen die Beine wieder zusammenzogen und auswichen, gab er sein Unterfangen auf.

Die in diesem Falle von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat dadurch, daß er die Mädchen zu dem oben wiedergegebenen Verhalten aufforderte und alsdann seine Hand ihren Geschlechtsteilen näherte, bereits mit der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begonnen. Nach den Feststellungen des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, beruht die versuchte Tat auf einem nach dem oben erwähnten an Gisela ███████ und Gisela ██████ verübten Verbrechen neu gefaßten Entschluß. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß es sich um eine weitere selbständige Tat handelt.

Auch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

SiemerDr. GeierDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt