Wirksame Rücknahme der Revision durch bevollmächtigten Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 549/91
- Datum
- 06.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Verteidiger wirksam erklärte Rücknahme der Revision bewirkt die Erledigung des Revisionsverfahrens und schließt spätere unzulässige Rücknahmeerklärungen des Angeklagten aus.
Die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Verteidiger setzt dessen Vollmacht voraus; die glaubhafte Versicherung des Verteidigers gegenüber dem Gericht kann zur Feststellung der Vollmacht genügen.
Ist die Revision durch wirksame Rücknahme erledigt, besteht kein Raum für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO.
Über die verbleibende Kostenentscheidung entscheidet das Gericht, das mit der Sache befasst ist, selbst nach § 473 Abs. 1 StPO.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Markus —— aus █, dort geboren am ██ 1969, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 1991 gemäß § 346 Abs. 1 StPO
Tenor
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Verden (Aller) vom 6. August 1991 aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten ist erledigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision.
Gründe
Für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist kein Raum, da der Verteidiger des Angeklagten die Revision bereits mit am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 1991 wirksam zurückgenommen hat. Wie der Verteidiger dem Senat auf fernmündliche Rückfrage glaubhaft versichert hat, ist er vom Angeklagten hierzu ohne Einschränkungen ermächtigt gewesen. Auf die spätere, unter Bedingungen abgegebene und damit unzulässige Rücknahmeerklärung des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
Da der Senat mit der Sache befasst ist, trifft er die verbleibende Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO selbst.
| Harms | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Nack |