Treffer
BGH Beschluss

Wirksame Rücknahme der Revision durch bevollmächtigten Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/91
Datum
06.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Antrag des Angeklagten den Beschluss des Landgerichts auf, weil die Revision bereits wirksam durch den Verteidiger zurückgenommen worden war. Der Verteidiger hatte dem Senat gegenüber glaubhaft versichert, ohne Einschränkungen bevollmächtigt zu sein; spätere unzulässige Rücknahmen des Angeklagten sind unbeachtlich. Der Senat entscheidet über die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch den Verteidiger wirksam erklärte Rücknahme der Revision bewirkt die Erledigung des Revisionsverfahrens und schließt spätere unzulässige Rücknahmeerklärungen des Angeklagten aus.

2

Die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Verteidiger setzt dessen Vollmacht voraus; die glaubhafte Versicherung des Verteidigers gegenüber dem Gericht kann zur Feststellung der Vollmacht genügen.

3

Ist die Revision durch wirksame Rücknahme erledigt, besteht kein Raum für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO.

4

Über die verbleibende Kostenentscheidung entscheidet das Gericht, das mit der Sache befasst ist, selbst nach § 473 Abs. 1 StPO.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Markus —— aus █, dort geboren am ██ 1969, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 1991 gemäß § 346 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Verden (Aller) vom 6. August 1991 aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten ist erledigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision.

Gründe

Für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist kein Raum, da der Verteidiger des Angeklagten die Revision bereits mit am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 1991 wirksam zurückgenommen hat. Wie der Verteidiger dem Senat auf fernmündliche Rückfrage glaubhaft versichert hat, ist er vom Angeklagten hierzu ohne Einschränkungen ermächtigt gewesen. Auf die spätere, unter Bedingungen abgegebene und damit unzulässige Rücknahmeerklärung des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.

Da der Senat mit der Sache befasst ist, trifft er die verbleibende Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO selbst.

HarmsLaufhütteHager
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