Revision: Aufhebung wegen Fehler bei Notwehrprüfung – Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 549/69
- Datum
- 16.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 53 StGB setzt nicht voraus, dass der Verteidigungswille der einzige Beweggrund des Täters ist; es genügt, wenn er neben anderen Beweggründen besteht.
Die Überschreitung der erforderlichen Verteidigungshandlung kann nach § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt sein, wenn der Täter in Bestürzung über das Verhalten des Angreifers über die Grenze hinausgeht.
Bei der Prüfung der Notwehr sind sowohl die Erforderlichkeit der Verteidigung als auch das Vorliegen möglicher Entschuldigungsgründe (z. B. Bestürzung) zu berücksichtigen.
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Tatgericht maßgebliche Rechtsgrundsätze zur Notwehr oder zur entschuldigenden Überschreitung nicht beachtet oder nicht hinreichend festgestellt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 16. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurergesellen Günther ██ ██ aus ██, geboren am 7. 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 16. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:
Das Schwurgericht hat Notwehr (§ 53 StGB) u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe dem Opfer, Frau ███, durch den kräftigen Schlag auf den Kopf einen empfindlichen Denkzettel geben wollen, es habe daher der „bloße“ Verteidigungswille gefehlt.
Das ist rechtsirrig. § 53 StGB setzt nicht voraus, dass der Verteidigungswille der einzige Beweggrund des Täters ist. Es genügt, wenn er neben anderen Beweggründen besteht. Das Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus. Das Schwurgericht hat Notwehr allerdings auch deshalb verneint, weil der Schlag auf den Kopf der Frau ███ nicht erforderlich gewesen sei, um deren Angriff abzuwehren. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht hierbei beachtet hat, dass nach § 53 Abs. 3 StGB auch eine Überschreitung der erforderlichen Verteidigung nicht strafbar ist, wenn der Täter in Bestürzung über deren Grenzen hinausgegangen ist. Bei dem, was das Urteil über den Angriff der Frau ███ auf den Angeklagten feststellt, kann es hier so gewesen sein.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Schmitt | Herrmann |