Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfalldiebstahl — Beweiswürdigung und Verfahrensrügen abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/59
Datum
19.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in der Revision mit Verfahrens- und Sachrügen an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er billigt die Beweiswürdigung des Tatrichters, hält die Ablehnung eines Sachverständigen für zulässig und verneint entscheidungserhebliche Verfahrensfehler; formale Fehler (Wochentag) sind belanglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn das Gericht nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO die erforderliche Sachkunde selbst besitzt.

2

Das Verbleiben vernommener Zeugen im Sitzungsraum und deren ergänzende Vernehmung nach Anhörung des Angeklagten verletzt nicht § 58 Abs. 1 StPO.

3

Ein Zeuge darf nicht bereits mangels abstrakter Befürchtung vor Strafe oder Ehrverlust generell von der Vereidigung ausgeschlossen werden; die Vereidigung ist nach den konkreten Umständen zum Zeitpunkt der Vernehmung zu beurteilen.

4

Unterlassene polizeiliche Ermittlungen begründen keine erfolgreiche Verfahrensrüge, wenn das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht und das Gericht seine Überzeugung aus der freien Beweiswürdigung gewonnen hat.

5

Formale Unrichtigkeiten in der Urteilsangabe (z. B. falscher Wochentag) beeinträchtigen das Urteil nicht, soweit die inhaltlichen Feststellungen und die Überzeugungsbildung des Gerichts tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den berufslosen Heinz, geboren ███ 1918 in SC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. April 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 23. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie ist ohne Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Strafkammer hat den Beweisantrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die Pakete und Konserven beim Herabfallen aus Schulterhöhe beschädigt worden waren, mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer bei der Beantwortung der Beweisfrage auch die Erfahrungen verwertet hat, die der Zeuge █████ nach seiner Bekundung mit Paketen der in Rede stehenden Art gemacht hat, ändert hieran nichts.

2. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, insbesondere keine Verletzung des § 58 Abs. 1 StPO, dass Zeugen nach ihrer Vernehmung im Sitzungsraum bleiben. Das Gesetz verbietet dem Tatrichter auch nicht, solche Zeugen, nachdem sie inzwischen Erklärungen des Angeklagten gehört haben, über diese ergänzend zu vernehmen.

3. Es gibt keine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet oder auch nur gestattet, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, weil der Zeuge „mit Zuchthaus und Ehrverlust“ bestraft ist. Soweit die Revision etwa geltend machen will, der Zeuge Lade habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sei,

ist ihr Vorbringen gleichfalls ohne Erfolg. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer zur Zeit der Vereidigung einen solchen Verdacht nicht mehr hatte.

4. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, ob die mit dem Namen ██████ unterzeichnete Quittung über die Bezahlung des Kaufpreises für eine Jacke echt sei. Dies brauchte sich schon deshalb nicht aufzudrängen, weil der angebliche Arbeitskollege Schulz nicht ermittelt werden konnte und daher ein Schriftsachverständiger gar nicht in der Lage gewesen wäre festzustellen, ob die Unterschrift des angeblichen Arbeitskollegen Schulz echt ist.

5. Auf die Behauptung, dass die Polizei es unterlassen habe, Ermittlungen anzustellen, die der Angeklagte nach seiner Festnahme begehrt habe, kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Das Urteil beruht nicht auf dem Ermittlungsverfahren der Polizei, sondern auf der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat im Übrigen ausweislich der Urteilsgründe als wahr unterstellt, dass der Angeklagte sofort nach seiner Festnahme Ermittlungen über den Rentner Schulz, die Pakete und etwaige Fingerabdrücke verlangt hat und dass diese Ermittlungen unterblieben sind. Dass die Strafkammer trotzdem aus dem Inhalt der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch. Dies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden:

1. Zu Unrecht hält die Revision die Ausführungen auf Seite 27 UA für unvereinbar mit den Feststellungen auf Seite 17 bis 19 UA. Diese ergeben allerdings, dass die Entfernung zwischen der █████████████████████ vor der ██████ den Angeklagten einholte, und der Stelle, von der aus Schmidt den Angeklagten erkannte, als er gerade die Pakete aus dem Lieferwagen entwendet hatte und die Tür zuschlug, etwa 63 m beträgt. Dem widerspricht aber nicht, dass es auf Seite 27 UA heißt, Schulz habe den Angeklagten schon eingeholt, nachdem dieser mit den Paketen 10–15 m gegangen sei. Diese Ausführungen betreffen eine andere Entfernung, nämlich die Entfernung zwischen der █████████████████████-Gaststätte und der Stelle, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung die Pakete von dem angeblichen Dieb erhalten haben will.

2. Richtig ist, dass das Urteil im Fall ██████ als Tatzeit „Sonnabend, den 6. August 1958 gegen 12.30 Uhr“ feststellt, dass aber der 6. August 1958, an dem der Diebstahl begangen wurde, kein Sonnabend, sondern ein Mittwoch war. Dies kann indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte am 6. August 1958 gegen 12.30 Uhr die Aktentasche des Kaufmanns M(_____) aus dessen VW-Transporter wegnahm, aus dem Umstand geschöpft, dass der Angeklagte, in dessen Wohnung die Aktentasche gefunden wurde, geltend gemacht hat, er habe die Aktentasche Ende August 1958 von ████ erhalten, der Zeuge ████ aber in Abrede gestellt hat, dem Angeklagten eine Aktentasche gegeben zu haben, und die Zeugin ██████, bei der der Angeklagte wohnte, glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe die Aktentasche schon seit 4–5 Wochen vor seiner am 4. September 1958 erfolgten Festnahme besessen. Inwiefern der Umstand, dass der 6. August 1958 kein Sonnabend, sondern ein Mittwoch war, an dieser Feststellung etwas ändern könnte, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

Der Angeklagte hat nun allerdings in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geltend gemacht, er sei sonnabends regelmäßig ab 12 Uhr zu Hause gewesen. Die Zeugin ██████ hat dies bestätigt. Ihre Bekundung hat indessen die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht erschüttert, weil die Zeugin nicht mit Sicherheit sagen konnte, dass der Angeklagte auch am 6. August 1958 ab 12 Uhr daheim gewesen sei. Dass der Angeklagte etwa auch mittwochs ab 12 Uhr zu Hause gewesen sei und dass hierfür irgendwelche Beweismittel vorhanden seien, hat die Revision nicht geltend gemacht.

Was in den Revisionsbegründungen des Angeklagten und seines Verteidigers sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaBorker
SarstedtSchmitt