Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang beim Diebstahl verneint – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/58
Datum
06.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; Streitpunkt war, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorlag. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen und die Begründung nicht den Anforderungen genügten: ein unbestimmter Gelegenheitsvorsatz reicht nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Täter von Anfang an den Gesamterfolg in seiner Vorstellung umfasst und sein Vorsatz auf die stoßweise Verwirklichung dieses Gesamterfolgs durch mehrere unselbständige, gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist.

2

Der bloße Entschluss, bei passender Gelegenheit oder je nach Bedarf durch unbestimmte Diebstähle Mittel zu beschaffen, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Feststellungen des Tatvorsatzes und der Gesamtvorstellung müssen widerspruchsfrei sein; entgegenstehende oder unklare Feststellungen schließen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs aus.

4

Kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob einzelne Taten miteinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Herbert ███ aus █████, dort geboren ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen —

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil haben Erfolg.

1. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wird vom Landgericht wie folgt begründet:

„Die einzelnen Handlungen stehen im Fortsetzungszusammenhang, denn er hat immer dasselbe Rechtsgut – fremdes Eigentum und fremden Gewahrsam – verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass die gestohlenen Sachen nur einem Eigentümer gehören (RGSt 43, 136). Die verschiedenen Angriffsakte haben auch die gleiche Begehungsform, denn in allen Fällen wurde derselbe Straftatbestand verwirklicht. Die Handlungen wurden auch von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, denn schon bei seinem ersten Diebstahl fasste der Angeklagte den Entschluss zu stehlen, wo er eine günstige Gelegenheit dazu fand, und ausschließlich hiervon zu leben.“

Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zunächst widerspricht es den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils, dass der Angeklagte bereits bei der ersten Tat einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz gefasst haben soll. Der „Gedanke, zukünftig laufend derartige Diebstähle in öffentlichen Gebäuden zu begehen“, ist ihm vielmehr erst nach der ersten Tat (Entwendung einer Geldbörse) gekommen (UA S. 3).

b) Hiervon abgesehen, verstößt die Begründung des Landgerichts auch gegen die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung der oberen Gerichte für den Fortsetzungszusammenhang gelten. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen BGHSt 1, 315 und BGHSt 2, 167. Danach kann von einer fortgesetzten Handlung nur gesprochen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfasst hat und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige, gleichartige Einzelhandlungen, von denen jede einzelne den Tatbestand erfüllt, gerichtet gewesen ist. Dem Täter müssen also schon vor Beginn seines Tuns die Einzelhandlungen zumindest ungefähr vor Augen stehen, und zwar dergestalt, dass sie sich einer nach Gegenstand, Zeit, Ort und Wesensart begrenzten Gesamtvorstellung einordnen (RGSt 51, 311; JW 1938, 1880); der bloße Plan, bei passender Gelegenheit oder je nach Bedarf Mittel durch noch völlig ungewisse Diebstähle zu beschaffen, genügt nicht.

Die Darlegungen des Urteils bei der rechtlichen Würdigung und auch sonst sprechen aber dafür, dass der Angeklagte lediglich von einem solchen unbestimmten Plan geleitet worden ist. Denn selbst seinem „Entschluss“, nur in öffentlichen Gebäuden zu stehlen, ist er nicht bei allen strafbaren Handlungen gefolgt. So hat er auch Sachen aus den Räumen von Privatfirmen, Versicherungsgesellschaften und in einem Falle aus der Küche einer Gastwirtschaft entwendet.

Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat konnte daher nicht bestehen bleiben. Eine Abänderung des Schuldspruchs durch den erkennenden Senat war nicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, dass einige der einhundertsechzehn Handlungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Das könnte beispielsweise bei den an demselben Tage und in demselben Gebäude begangenen Diebstählen der Fall sein.

2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt