Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/53
Datum
18.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil des Schwurgerichts Bückeburg ein. Das Revisionsgericht hob das Urteil auf, weil zwei als Geschworene mitwirkende Personen aus Amtsgerichtsbezirken stammten, die dem Landgerichtsbezirk Bückeburg nicht angehörten. Eine landesrechtliche Verordnung zur Umgliederung der Bezirke war verfassungsgerichtlich für nichtig erklärt worden. Wegen des Besetzungsmangels wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn das entscheidende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; ein solcher Besetzungsmangel rechtfertigt die Aufhebung nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Die Änderung von Gerichtsbezirken bedarf der Gesetzgebung; Verwaltungsverordnungen, die Gerichtsbezirke umgliedern, sind nichtig und können die Zuständigkeit oder Besetzung von Gerichten nicht begründen.

3

Geschworene dürfen nur dann in einem Schwurgericht mitwirken, wenn ihr Amtsgerichtsbezirk dem Landgerichtsbezirk des Schwurgerichts zugeordnet ist; andernfalls ist ihre Mitwirkung unzulässig.

4

Bei Vorliegen eines konstitutiven Besetzungsmangels braucht das Revisionsgericht andere Sachrügen nicht zu prüfen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bückeburg, 23. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Walter ████████████████ ██, geboren ███████████ 1916 in ███ (Westpreußen), wegen Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 23. Juni 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht war, wie die Revision mit Recht rügt, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Als Geschworene haben unter anderen der Bauer Franz █████████████████ ████████ und der Werkmeister Karl █████████████████ aus Hessisch-Oldendorf mitgewirkt. Fischbeck und █████████████████ liegen im Bezirk des Amtsgerichts Hessisch-Oldendorf, das nicht zum Landgerichtsbezirk Bückeburg, sondern zum Landgerichtsbezirk Hannover gehört. Die Niedersächsische Landesregierung hat zwar durch Verordnung vom 8. Juli 1952 die Amtsgerichtsbezirke Hessisch-Oldendorf und Rinteln vom Landgerichtsbezirk Hannover abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Bückeburg zugelegt. Diese Verordnung ist jedoch durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1953 (NJW 1953, 1177) für nichtig erklärt worden, weil Gerichtsbezirke nur durch Gesetz geändert werden können. Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1, § 84 GVG durften deshalb die beiden genannten Geschworenen nicht in Bückeburg mitwirken. Deshalb war das angefochtene Urteil auf Grund des § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, so dass auf die von der Revision ebenfalls erhobene Sachrüge nicht eingegangen zu werden brauchte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt