Sicherungsverwahrung (§66 StGB): Aufhebung mangels nachgewiesener Symptomtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 548/76
- Datum
- 19.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte wegen vorsätzlicher Symptomtaten mindestens zweimal mit einer Freiheitsstrafe von je mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Aus den als Vortaten herangezogenen Verurteilungen muss sich in Verbindung mit der neu beurteilten Tat ein verbrecherischer Hang und die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit ergeben.
Verhaltensweisen, die lediglich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt wurden, sowie Straftaten, die nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurden, können die gesetzlich vorausgesetzten Vortaten nicht ersetzen; sie kommen nur unterstützend in Betracht.
Für die Einordnung einer früheren Verurteilung als Symptomtat ist auf den gerichtlich festgestellten Tatbestand abzustellen; bloße Hinweise auf außertatliches Verhalten (z. B. Spitzeldienste), sofern sie nicht Bestandteil der abgeurteilten Tat sind, genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den berufslosen Waldemar N. ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1933 in █████████ (UDSSR), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 1976 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. April 1976 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Entscheidung über den Maßregelaussprach nach § 66 StGB und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Maßregelaussprach durch Beschluss aufzuheben, wie folgt zutreffend begründet:
"Die Sachrüge greift durch, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Diese hier auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung setzt voraus, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Symptomtaten zweimal mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft worden ist. Aus diesen Symptomtaten muss im Zusammenhang mit der neu abgeurteilten Tat der verbrecherische Hang und die Gefährlichkeit des Angeklagten hervorgehen (BGH MDR 57, 562; NJW 68, 1485; GA 69, 25; BGHSt 21, 263, 24, 153, 160; 24, 243, 244). Hierfür reichen die Feststellungen, die das Landgericht zu den für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogenen Vortaten (UA S. 55) getroffen hat, nicht aus. Für einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten gegen Eigentum und Vermögen anderer kann die vom Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat, die gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet war (UA S. 8), nicht als 'Symptomtat' gelten. Soweit das Landgericht auf einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, abstellt (UA S. 53–54), lässt das Urteil Ausführungen darüber vermissen, ob auch der durch das Jugendschöffengericht Tiergarten am 12. Oktober 1953 abgeurteilte versuchte Diebstahl (UA S. 4–5, 55) für einen solchen Hang kennzeichnend war. Ob schon darin ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch mit den Feststellungen über die durch das Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat wird nicht ausreichend dargetan, dass aus dieser gerichtlich geahndeten Vortat ein Hang zu schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung anderer hervorgeht. Das Landgericht hebt insoweit auf die Spitzeldienste des Angeklagten in sowjetzonaler Haft ab und verweist auf die Strafzumessungsgründe des Urteils vom 26. Oktober 1961 (UA S. 8, 55–56). Der Angeklagte ist indes nach den Feststellungen nicht wegen politischer Verdächtigung, sondern wegen verräterischer, auf Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichteter Beziehungen (vgl. § 100e StGB aF) verurteilt worden, so dass es zumindest zweifelhaft bleibt, ob die Leistung von Spitzeldiensten in sowjetzonaler Haft Bestandteil der abgeurteilten Tat war. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die durch das Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat als 'Symptomtat' für den oben gekennzeichneten verbrecherischen Hang des Angeklagten herangezogen werden.
Denn Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB können nur Vortaten sein, für die der Angeklagte mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Eine Verhaltensweise vor, während oder nach einer abgeurteilten Tat, die lediglich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt worden ist, kann nur, ebenso wie sonstige Persönlichkeitsmängel oder andere, nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndete Straftaten, unterstützend zur Kennzeichnung des verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten dienen."
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |